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   BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15
BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 (https://dejure.org/2005,15)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 (https://dejure.org/2005,15)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 (https://dejure.org/2005,15)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • Bundesverfassungsgericht

    Im Lichte des GG Art 6 Abs 1 ungerechtfertigte Benachteiligung von Ehegatten, die trotz der Notwendigkeit zu einem berufsbedingten Ortswechsel für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Ehewohnung entschieden haben

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 6 Abs. 1
    Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf reine Erwerbszweitwohnungen; Verbot der Diskriminierung der Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften; Besteuerung der ehelichen Wohnung in einer anderen Gemeinde; Anforderungen an eine Differenzierung zu ...

  • Judicialis

    BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3; ; RVG § 61

  • hausundgrund-rheinland.de PDF
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnungen Verheirateter unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines Verheirateten ? Zweitwohnungsteuer verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • IWW (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung - Verheiratete müssen Zweitwohnungsteuer nicht zahlen!

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Unzulässige Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines Verheirateten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zweitwohnungssteuer für berufsbedingte Nebenwohnung

  • kommunen.nrw (Zusammenfassung)

    Zweitwohnungsteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines Verheirateten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verheiratete Berufstätige, die auswärts jobben müssen für eine Zweitwohnung am Arbeitsort keine Steuer zahlen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungsteuer kann unzulässig sein

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Verfassungswidrigkeit/Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Doppelte Haushaltsführung: Keine Zweitwohnsitzsteuer für Ehepaare

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Zweitwohnungssteuer für berufsbedingte Nebenwohnung eines Ehepaars

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Verheiratete müssen nicht länger Zweitwohnungssteuer zahlen

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Verheiratete müssen nicht länger Zweitwohnungssteuer zahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer für berufsbedingte Zweitwohnung eines Ehegatten unzulässig

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.11.2005)

    Zweitwohnungsteuer für verheiratete Beschäftigte unzulässig // Städtebund befürchtet Verluste von 20 Millionen Euro

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    RVG § 61 ; BRAGO § 113 Abs. 2 S. 3
    Wertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zweitwohnungsteuer
    Steuerpflicht
    Erwerbszweitwohnung
    Erwerbszweitwohnung bei Verheirateten
    BVerfG vom 11.10.2005

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 114, 316
  • NJW 2005, 3556
  • NVwZ 2006, 205 (Ls.)
  • FamRZ 2005, 2047
  • WM 2005, 2347
  • WM 2005, 2348
  • DVBl 2005, 1576
  • DB 2005, 2506
 
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Wird zitiert von ... (282)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung BVerfGE 65, 325 ausdrücklich festgestellt, dass eine Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer, die ohne Berücksichtigung des Zwecks für das Innehaben einer Zweitwohnung allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstelle, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei.

    aa) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, NVwZ 1998, S. 178; BFHE 182, 243 ).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Das Innehaben einer Zweitwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG handelt (vgl. BVerfGE 65, 325 ) und die Zweitwohnungsteuer auch nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig ist (zur Einkommensteuer und Grundsteuer vgl. BVerfGE 65, 325 ; zur Umsatzsteuer vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 1986 - 2 BvR 36/86 -, Der Wohnungseigentümer 1986, S. 54; vgl. auch BFHE 182, 243 ).

    Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist (vgl. BVerfGE 65, 325 ).

    Davon ist abzusehen, wenn für den Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten bestehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 69 ; vgl. auch BVerfGE 22, 349 ; 65, 325 ).

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188 ; 87, 234 ; 99, 216 ).

    Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden (vgl. BVerfGE 28, 324 ).

    Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren (vgl. BVerfGE 28, 324 ; stRspr).

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    a) Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (zur ehelichen Lebensgemeinschaft als Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ).

    Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt.

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    a) Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (zur ehelichen Lebensgemeinschaft als Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ).

    Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 ; 99, 216 ).

    Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl. BVerfGE 28, 324 ; 69, 188 ; 87, 234 ; 99, 216 ).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    a) Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (zur ehelichen Lebensgemeinschaft als Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ).

    Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt.

  • BFH, 05.03.1997 - II R 28/95

    Zweitwohnungsteuer Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Aufwandsteuern sind Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; BVerwG, NVwZ 1998, S. 178; BFHE 182, 243 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es sich bei der Zweitwohnungsteuer um eine örtliche Steuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG handelt (vgl. BVerfGE 65, 325 ) und die Zweitwohnungsteuer auch nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig ist (zur Einkommensteuer und Grundsteuer vgl. BVerfGE 65, 325 ; zur Umsatzsteuer vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Februar 1986 - 2 BvR 36/86 -, Der Wohnungseigentümer 1986, S. 54; vgl. auch BFHE 182, 243 ).

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handelt es sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität (vgl. BVerfGE 107, 27 ).

    Die Besteuerung führt zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt (vgl. BVerfGE 107, 27 ).

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot, vgl. BVerfGE 76, 1 ; 99, 216 ).

    a) Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (zur ehelichen Lebensgemeinschaft als Schutzgut des Art. 6 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 14 A 2917/03

    Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts;

    Auszug aus BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00
    gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 - 14 A 2917/03 -,.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 2003 - 14 A 2917/03 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Mai 2003 - 16 K 941/02 -, der Widerspruchsbescheid der Stadt Dortmund vom 21. Februar 2002 - StA 21/4 - und die Bescheide der Stadt Dortmund vom 12. Dezember 2001 - Kassenzeichen 051 037 009 - verletzen den Beschwerdeführer zu 2 in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 30/69

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 12.02.1986 - 2 BvR 36/86
  • BVerwG, 06.12.1996 - 8 C 49.95

    Kommunalsteuern: Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer, Ausnahmen von

  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    Als Aufwand gilt dabei ein äußerlich erkennbarer Konsum, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (Bestätigung von BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Die hier streitige Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ist eine örtliche, bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartige Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG (vgl. dazu BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 - Zweitwohnungsteuer; 123, 1 ; 135, 126 ; 145, 171 - Kernbrennstoffsteuer).

    (1) Der Begriff der Aufwandsteuer wird im Grundgesetz nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Gegenstand der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist die Verwendung von Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; 145, 171 ; siehe auch BVerwGE 143, 301 ; BFHE 229, 572 ).

    Als Aufwand gilt ein äußerlich erkennbarer Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Angesichts der Vielfalt der wirtschaftlichen Vorgänge und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wäre die Erhebung einer Steuer, die nicht an die Entstehung des Einkommens, sondern an dessen Verwendung anknüpft, nicht praktikabel, wenn in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ) oder der dem Aufwand zugrundeliegende Grund festgestellt werden müsste.

    Der Verzicht auf die Ermittlung individueller Absichten dient der Praktikabilität der Steuererhebung (vgl. BVerfGK 17, 44 mit Verweis auf BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ).

    Das gilt auch dann, wenn die Verwendung von Einkommen beruflich veranlasst ist und insoweit nach Maßgabe des Einkommensteuerrechts Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung abziehbar sind (vgl. BVerfGE 114, 316 ; dazu auch BVerfGK 17, 44 ).

    Maßgeblich ist auch insoweit allein der isolierte Vorgang des Konsums als Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 114, 316 ; a.A. BVerwGE 143, 301 für ausschließlich beruflich bedingten Aufwand; unten Rn. 141).

    Anders als etwa beim Halten einer Zweitwohnung als reine Kapitalanlage (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u.a. -) erfolgt jede Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb für den persönlichen Lebensbedarf und ist damit aufwandsteuerbar (vgl. auch BVerfGE 114, 316 ).

    Für die Annahme, es werde Einkommen "für den persönlichen Lebensbedarf" verwendet, reicht es aus, dass der Steuerträger (Übernachtungsgast) dort selbst übernachtet (vgl. auch BVerfGE 114, 316 ).

    Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 143, 301 ) kann sich eine solche Pflicht nicht aus der Zuständigkeitsnorm des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, sondern allenfalls aus den Grundrechten ergeben (oben Rn. 83; vgl. BVerfGE 114, 316 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 2664/09 -, Rn. 54; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13 u.a. -, Rn. 41 ff.).

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Etwas anderes könne auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) nicht entnommen werden.

    Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS M greife nicht ein, da sie ersichtlich der Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) diene.

    In der Sitzungsvorlage zum Beschluss des Finanzausschusses vom 24. Januar 2006 wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) - ohne jede Einschränkung - ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliege, wenn "die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird" (vgl. Sitzungsvorlage 02-08/V 07530, S. 8).

    Sie kommt auch nicht aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (BVerfGE 114, 316 ff.) zum Tragen.

    Hieraus kann nicht geschlossen werden, der Satzungsgeber habe nur verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Inhaber von Zweitwohnungen von der Steuerpflicht ausnehmen wollen, die sich in einer "melderechtlichen Zwangslage" befinden, wie sie jener Entscheidung (BVerfGE 114, 316 ff.) zugrunde lag (vgl. auch BFHE 251, 569 ).

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat dort ausdrücklich offengelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

    Das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte eheliche Zusammenleben umfasst die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen (vgl. BVerfGE 114, 316 ).

    Auch dann ist die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens (BVerfGE 114, 316 ).

    Gerade in der aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung manifestiert sich der Wunsch der Ehegatten nach gemeinsamem Zusammenleben (BVerfGE 114, 316 ).

    Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden (BVerfGE 114, 316 ).

    Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handelt es sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf unter Bedingungen hoher Mobilität (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 114, 316 ).

    Die Besteuerung führt zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt (vgl. BVerfGE 107, 27 ; 114, 316 ).

    Dem steht nicht entgegen, dass mit § 2 Nr. 2 Buchstabe c ZwStS F, § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS M solche Wohnungen nicht als Zweitwohnungen gelten, die "aus beruflichen Gründen" gehalten werden (so - im Ergebnis - schon BVerfGE 114, 316 ).

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Zudem umfasst Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 ), auf Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 114, 316 ) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12).
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