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   BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98   

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BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 (https://dejure.org/2005,27)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98 (https://dejure.org/2005,27)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 (https://dejure.org/2005,27)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Anforderungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der rechtlichen Beurteilung von mehrdeutigen Meinungsäußerungen - Unterscheidung von in der Vergangenheit erfolgter Äußerungen und Ansprüchen auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen

  • Telemedicus

    Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

  • Telemedicus

    Zum Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Mehrdeutige Meinungsäußerung

  • Wolters Kluwer

    Unterlassungsklage des ehemaligen brandenburgischen Ministerpräsidenten Manfred Stolpe gegen die Bezeichnung als Stasi-Mitarbeiter; Unterlassungsansprüche wegen der Behauptung einer Tätigkeit Stolpes als IM-Sekretär im Dienste des Staatssicherheitsdienstes; ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsanwaltmoebius.de

    § 34 a Abs. 2 BVerfGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verurteilung zur Unterlassung einer mehrdeutigen, das Persönlichkeitsrecht verletzenden Äußerungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "IM-Sekretär"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde des ehemaligen brandenburgischen Ministerpräsidenten gegen Bezeichnung als Stasi-Mitarbeiter erfolgreich

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Stolpe darf nicht als Stasi-Mitarbeiter bezeichnet werden

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verf.beschwerde des ehemaligen brandenb. MP gegen Bezeichnung als Stasi-Mitarbeiter erfolgreich

  • spiegel.de (Pressebericht, 16.11.2005)

    Stolpe darf nicht mehr Stasi-Mitarbeiter genannt werden

Besprechungen u.ä. (4)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Meinungsbildende Tatsachenbehauptungen, die weder eindeutig erwiesen noch eindeutig widerlegt sind

  • damm-mann.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Einschüchterung oder notwendiger Schutz der Persönlichkeit? (RA Dr. Roger Mann, Hamburg; AfP 1/2008, S. 6-13)

  • issuu.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das "Stolpe-Urteil", das Erwecken von Eindrücken und die Besonderheiten der Verdachtsberichterstattung (Naemi Goldapp, Leonie Voss)

  • damm-mann.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Klarstellung nach der Stolpe-Rechtsprechung (RA Dr. Roger Mann; AfP 2011, 326-330)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 114, 339
  • NJW 2006, 207
  • NVwZ 2006, 447 (Ls.)
  • NJ 2006, 27
  • DVBl 2006, 43
  • afp 2005, 544
  • afp 2006, 41
 
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Wird zitiert von ... (574)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
    Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 99, 185 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (vgl. BVerfGE 97, 125 ; 99, 185 ).

    Gerichtliche Entscheidungen, die persönlichkeitsrelevante Aussagen zulassen, gegen die sich der Betroffene mit der Begründung wehrt, sie seien falsch, berühren daher das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und - vermittelt über § 823 Abs. 2 BGB, sonst seinem Rechtsgedanken nach - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Maßgebend wird dabei eine Reihe von Prüfungsgesichtspunkten und Vorzugsregeln, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, um eine größtmögliche Wahrung der beiderseitigen grundrechtlichen Positionen und Interessen bei der Beurteilung und Entscheidung über Fälle von Meinungsäußerungen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ; 99, 185 ).

    Gegen die Entwicklung derartiger Pflichten bestehen verfassungsrechtlich keine Einwände, sofern der Umfang dieser Sorgfaltspflichten von den Fachgerichten im Einklang mit den grundgesetzlichen Anforderungen bemessen wird (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 99, 185 ).

    Jedoch gilt dies nur, wenn diese Presseberichte zur Stützung der aufgestellten Behauptung geeignet sind (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
    Eine in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Angelegenheit aufgestellte, nicht erweislich ehrenrührige Behauptung dürfe so lange nicht untersagt werden, wie der Äußernde sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen habe für erforderlich halten dürfen (unter Hinweis auf BGHZ 132, 13 ).

    Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BGHZ 95, 212 ; 132, 13 ).

    Beweisbelastet für die Richtigkeit einer persönlichkeitsverletzenden Tatsachenbehauptung ist nach der fachrichterlichen Rechtsprechung derjenige, der sie aufstellt (vgl. BGHZ 132, 13 ).

    Jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, kann nach dieser Rechtsprechung auch eine möglicherweise unwahre Behauptung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, so lange nicht untersagt werden, wie er vor der Aufstellung und Verbreitung seiner Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. BGHZ 132, 13 ).

    Liegt ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, sind deshalb hohe Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stellen (vgl. BGHZ 95, 212 ; 132, 13 ).

    Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfGE 12, 113 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, NJW-RR 2000, S. 1209 ; BGHZ 132, 13 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
    Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; stRspr).

    Maßgebend wird dabei eine Reihe von Prüfungsgesichtspunkten und Vorzugsregeln, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, um eine größtmögliche Wahrung der beiderseitigen grundrechtlichen Positionen und Interessen bei der Beurteilung und Entscheidung über Fälle von Meinungsäußerungen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 - zur strafrechtlichen Verurteilung - BVerfGE 85, 1 ; 86, 1 - zur zivilrechtlichen Verurteilung).

    Grundsätzlich tritt die Meinungsfreiheit daher bei Tatsachenbehauptungen, die bewusst unwahr oder erwiesenermaßen falsch sind, hinter das Persönlichkeitsrecht zurück (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

    Die Fachgerichte dürfen deshalb einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 85, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar anerkannt, dass der dem Äußernden neben seiner Wahrheits- und Sorgfaltspflicht obliegenden erweiterten Darlegungslast für ehrenrührige Behauptungen durch den Verweis auf unwidersprochene Pressemitteilungen genügt werden kann (vgl. BVerfGE 85, 1 ).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
    Maßgebend wird dabei eine Reihe von Prüfungsgesichtspunkten und Vorzugsregeln, die in der Rechtsprechung entwickelt worden sind, um eine größtmögliche Wahrung der beiderseitigen grundrechtlichen Positionen und Interessen bei der Beurteilung und Entscheidung über Fälle von Meinungsäußerungen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BGHZ 95, 212 ; 132, 13 ).

    Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 94, 1 ).

    Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 - zur strafrechtlichen Verurteilung - BVerfGE 85, 1 ; 86, 1 - zur zivilrechtlichen Verurteilung).

    Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
    Sie haben andererseits aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 12, 113 ; 99, 185 ).

    Diese sind verletzt, wenn sich der Äußernde selektiv und ohne dass dies für die Öffentlichkeit erkennbar wäre, allein auf dem Betroffenen nachteilige Anhaltspunkte stützt und hierbei verschweigt, was gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht (vgl. BVerfGE 12, 113 ; BGHZ 31, 308 ).

    Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfGE 12, 113 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, NJW-RR 2000, S. 1209 ; BGHZ 132, 13 ).

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 -.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Bundesgerichtshof hat mit dem angegriffenen Urteil (BGHZ 139, 95) auf die Revision des Beklagten hin das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
    aa) (1) Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 94, 1 ).

    Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 94, 1 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95

    Zu den Grenzen des Agenturprivilegs

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
    Ist dem Äußernden bekannt, dass die Richtigkeit der verbreiteten Behauptung in Frage gestellt ist, so kann er sich auf diese Berichterstattung nicht stützen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, NJW-RR 2000, S. 1209 ).

    Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen (vgl. BVerfGE 12, 113 ; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95 -, NJW-RR 2000, S. 1209 ; BGHZ 132, 13 ).

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
    Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein Strafurteil oder ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 93, 266 - zur strafrechtlichen Verurteilung - BVerfGE 85, 1 ; 86, 1 - zur zivilrechtlichen Verurteilung).

    Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfGE 43, 130 54, 129 94, 1 ).

  • BGH, 09.07.1985 - VI ZR 214/83

    Sondereinheit 'Nachtigall' - Allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 823 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98
    Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BGHZ 95, 212 ; 132, 13 ).

    Liegt ein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, sind deshalb hohe Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu stellen (vgl. BGHZ 95, 212 ; 132, 13 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • BGH, 22.12.1959 - VI ZR 175/58

    Burschenschaft - § 823 Abs. 1 BGB, Allgemeines Persönlichkeitsrecht,

  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 159/78

    Ehrenscbutz gegen "verdeckte" Behauptungen

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BGH, 06.07.1954 - I ZR 38/53

    Periodische Druckschrift. Verlegerhaftung

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Dies verlangt grundsätzlich eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften müssen die zuständigen Gerichte aber die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 114, 339 ; stRspr).

    Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339 ).Die Rechtsprechung hat aus dem Grundrecht insoweit verschiedene Schutzdimensionen abgeleitet wie den Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, die Garantie der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort oder das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 47, 46 ; 54, 148 ; 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 114, 339 ; 120, 180 ).

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