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   BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03, 2 BvM 2/03, 2 BvM 3/03, 2 BvM 4/03, 2 BvM 5/03, 2 BvM 1/06, 2 BvM 2/06   

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BVerfG, 08.05.2007 - 2 BvM 1/03, 2 BvM 2/03, 2 BvM 3/03, 2 BvM 4/03, 2 BvM 5/03, 2 BvM 1/06, 2 BvM 2/06 (https://dejure.org/2007,438)
BVerfG, Entscheidung vom 08.05.2007 - 2 BvM 1/03, 2 BvM 2/03, 2 BvM 3/03, 2 BvM 4/03, 2 BvM 5/03, 2 BvM 1/06, 2 BvM 2/06 (https://dejure.org/2007,438)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 2 BvM 1/03, 2 BvM 2/03, 2 BvM 3/03, 2 BvM 4/03, 2 BvM 5/03, 2 BvM 1/06, 2 BvM 2/06 (https://dejure.org/2007,438)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Berechtigung der Zahlungsverweigerung eines Schuldnerstaates gegenüber privaten Gläubigern wegen Staatsnotstands

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Weigerung eines Staates zur Erfüllung von Zahlungsansprüchen einer Privatperson aufgrund eines wegen Zahlungsunfähigkeit kraft einer Regelung des Völkerrechts erklärten Staatsnotstandes; Begriff des Staatsnotstandes; Übertragbarkeit der Regeln über den völkerrechtlichen ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 25 GG
    Argentinische Staatsanleihen - keine Berufung auf Staatsnotstand gegenüber privaten Gläubigern

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche (hier: aus Anleihen) unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern

  • Judicialis

    BVerfGG § 80 Abs. 2; ; BVerfGG § 82 Abs. 3; ; BVerfGG § 83 Abs. 2; ; BVerfGG § 84; ; GG Art. 25; ; GG Art. 25 Abs. 2; ; GG Art. 56; ; GG Art. 100 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 100 Abs. 2, Art. 25
    Berufung der Republik Argentinien auf den Staatsnotstand gegenüber der Inanspruchnahme aus ihren Staatsanleihen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Kapitalanlagen - BVerfG stärkt die Ansprüche von Argentinien-Anlegern

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 25; ILC-Artikel zur Staatenverantwortlichkeit Art. 25
    Keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche (hier: aus Anleihen) unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Argentinien-Anleihen: Anleger sollten jetzt vollstreckbaren Titel einholen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Argentinien-Anleihen: Staatsnotstand berechtigt nicht zur Zahlungsverweigerung gegenüber privaten Gläubigern

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Argentinische Staatsanleihen; "Konkursrecht der Staaten"

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der völkerrechtliche Staatsnotstand in der Entscheidung des BVerfG zu Argentinischen Staatsanleihen - Anachronismus oder Avantgarde? (RA Stephan Schill; ZaöRV 2008, 45)

Sonstiges (3)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 07.10.2010)

    Deutschland-Besuch: Gerichtsvollzieher verfolgen Argentiniens Präsidentin

  • zaoerv.de PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Sachverständigengutachten zur Frage des Bestehens und der Wirkung des völkerrechtlichen Rechtfertigungsgrundes "Staatsnotstand” (Prof. August Reinisch; ZaöRV 2008, 45)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 118, 124
  • NJW 2007, 2610
  • WM 2007, 1315
  • DVBl 2007, 1038
  • BB 2007, 690
 
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Wird zitiert von ... (51)

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    (3) Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 23, 288 ; 31, 145 ; 94, 315 ; 95, 96 ; 96, 68 ; 117, 141 ; 118, 124 ), das heißt diejenigen Normen des Völkerrechts, die unabhängig von vertraglicher Zustimmung für alle oder doch die meisten Staaten gelten (vgl. Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 1 ; vgl. auch BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 118, 124 ).

    Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen nehmen daher grundsätzlich nicht an dem in Art. 25 Satz 2 GG vorgesehenen Vorrang teil (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 31, 145 ; 117, 141 ; 118, 124 ).

  • BGH, 28.01.2021 - 3 StR 564/19

    Zur Immunität eines staatlichen Hoheitsträgers bei Kriegsverbrechen

    Ferner können die Arbeiten der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen Indiz für das Bestehen einer Rechtsüberzeugung sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03, BVerfGE 118, 124, 136 f.; vom 6. Dezember 2006 - 2 BvM 9/03, BVerfGE 117, 141, 161).

    Derartige Zweifel sind zudem dann anzunehmen, wenn es keine einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu den vorgelegten Fragen gibt und die Judikatur internationaler Gerichte dazu nicht in entscheidender Weise Stellung nimmt (s. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03, BVerfGE 118, 124, 133; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a., BVerfGE 64, 1, 14 ff.).

  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 193/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25, 34; 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    b) Nach diesen Maßgaben hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 - auf mehrere Vorlagen des Amtsgerichts Frankfurt am Main - im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

    (1) Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht - sei es auch nur auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten - Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Revision als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre.

    Darüber hinaus fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Beklagten, dass die Bezahlung der eingeklagten Forderung in Höhe von 3.067,75 EUR nebst Zinsen eine schwerwiegende Bedrohung eines essenziellen Interesses, wie zum Beispiel den Ausfall oder einen drohenden Ausfall essenzieller Staatsfunktionen im Bereich der Sicherheit und Daseinsvorsorge zur Folge hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Lübbe-Wolff in ihrem Sondervotum, BVerfGE 118, 124, 146, 150 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    b) Selbst wenn die Republik Griechenland den Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit erklärt hätte, gibt es keine nach Art. 25 GG als Bundesrecht zu berücksichtigende Regel des Völkerrechts, die sie berechtigte, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche in Privatrechtsverhältnissen gegenüber privaten Gläubigern (zeitweise) zu verweigern (vgl. BVerfG 8. Mai 2007 - 2 BvM 1/03 ua. - Rn. 29 ff., BVerfGE 118, 124; BGH 24. Februar 2015 - XI ZR 47/14 - Rn. 17) .
  • BGH, 24.02.2015 - XI ZR 47/14

    BGH bejaht Zahlungsverpflichtung der Republik Argentinien gegenüber privaten

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfGE 15, 25, 34; 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 ff.; 16, 27, 33; 23, 288, 317; 94, 315, 328; 96, 68, 86; 118, 124, 134).

    Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25, 32 f., 34 f.; 16, 27, 33; 18, 441, 450; 59, 63, 89; 99, 145, 160; 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    b) Nach diesen Maßgaben hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2007 - auf mehrere Vorlagen des Amtsgerichts Frankfurt am Main - im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (vgl. BVerfGE 118, 124, 135).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

    (1) Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht - sei es auch nur auf einen entsprechenden Vortrag der Beklagten - Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Revision als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre.

    Darüber hinaus fehlt es an einem substantiierten Vorbringen der Beklagten, dass die Bezahlung der eingeklagten Forderung in Höhe von 3.067,75 EUR nebst Zinsen eine schwerwiegende Bedrohung eines essenziellen Interesses, wie zum Beispiel den Ausfall oder einen drohenden Ausfall essenzieller Staatsfunktionen im Bereich der Sicherheit und Daseinsvorsorge zur Folge hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Lübbe-Wolff in ihrem Sondervotum, BVerfGE 118, 124, 146, 150 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfGE 118, 124; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 - XI ZR 343/06, juris).

  • BGH, 31.10.2018 - I ZB 2/15

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Aufhebungsgrund des Fehlens einer

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (BVerfGE 118, 124, 137 [juris Rn. 30 f.]; Heintschel von Heinegg in BeckOKGG, 38. Ed., Art. 25 GG Rn. 19).
  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

    Die verfassungsgerichtliche Nachprüfung diesbezüglicher Entscheidungen folgt den dafür geltenden allgemeinen Maßstäben für die Kontrolle von Gerichtsentscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 59, 63 ; 94, 315 ; 99, 145 ; 118, 124 ).

    (1) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG sind die Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 109, 13 ; 118, 124 ).

    Ein Normverifikationsverfahren hätte daran nichts ändern können, denn das Bundesverfassungsgericht ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 2 GG nicht dazu berufen, das Völkergewohnheitsrecht weiterzuentwickeln (vgl. BVerfGE 118, 124 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 -, NJW 2012, S. 293 ).

  • OLG Frankfurt, 11.12.2015 - 8 U 279/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Hemmung der Verjährung durch Klage in

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Art. 25 GG bezieht sich hingegen nicht auf völkervertragliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 -2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007-2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007-2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 -2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Diese Bestimmung stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 136 ff.).

    Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 -2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 138 ff.).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 -XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 796, Rdnr. 4).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2016 - 8 U 83/14

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Art. 25 GG bezieht sich hingegen nicht auf völkervertragliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Diese Bestimmung stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 136 ff.).

    Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 138 ff.).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 796, Rdnr. 4).

  • OLG Frankfurt, 13.11.2017 - 8 U 28/15

    Argentinische Inhaberschuldverschreibung: Aushändigung der Schuldverschreibung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Regel des Völkerrechts dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134).

    Art. 25 GG bezieht sich hingegen nicht auf völkervertragliche Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 134 f.).

    An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135; BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 770).

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2007 im Zusammenhang mit anderen Staatsanleihen der Beklagten festgestellt, dass das Völkerrecht weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten kennt (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Aufgrund dessen seien die Regelungen der Rechtsfolgen der Zahlungsunfähigkeit eines Staates nur fragmentarischer Natur und könnten, wenn sich die entsprechende Verfestigung anhand der völkerrechtlichen Kriterien nachweisen lasse, nur dem Völkergewohnheitsrecht oder den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzuordnen sein (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass zwar im Völkergewohnheitsrecht die Berufung auf den Staatsnotstand in solchen Rechtsverhältnissen anerkannt sei, die ausschließlich dem Völkerrecht unterliegen; für eine Erstreckung der Rechtfertigung auf Privatrechtsverhältnisse zu privaten Gläubigern fehle es hingegen an Belegen für eine von der notwendigen Rechtsüberzeugung (opinio juris sive necessitatis) getragene Staatenpraxis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Diese Bestimmung stelle zwar geltendes Völkergewohnheitsrecht dar, enthalte aber lediglich einen Rechtfertigungsgrund in einem Völkerrechtsverhältnis (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 136 ff.).

    Es fehle an einer einheitlichen Staatenpraxis, die einen solchen Rechtfertigungsgrund kraft Völkerrechts anerkenne (s. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 138 ff.).

    Nach den Regeln des Völkerrechts kann ein Staat die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf einen wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 771).

    Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. Mai 2007 kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt weder ein einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124, 135).

    Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 2007 (BVerfGE 118, 124) war die erste Umschuldung durch die Beklagte, bei der mehr als 75% aller Anleihegläubiger ihre notleidenden gegen neue Staatsanleihen getauscht hatten (vgl. Sester, NJW 2006, 2891 [BGH 21.12.2005 - XII ZB 33/05] ), bereits erfolgt, ohne dass das Bundesverfassungsgericht Anlass gesehen hätte, diesen Gesichtspunkt in seiner Entscheidung zu erörtern, obwohl bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten als richtig die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage dann nicht gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 774).

    Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche gegenüber Privatpersonen nicht unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand verweigern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 - 2 BvM 1-5/03, 1, 2/06, BVerfGE 118, 124; BGH, Beschluss vom 25.09.2007 - XI ZR 343/06, juris; Urteil vom 24.02.2015 - XI ZR 193/14, ZIP 2015, 769, 775; Senat, Urteil vom 12.06.2015 - 8 U 93/12, juris; Urteil vom 11.12.2015 - 8 U 279/12, juris; Urteil vom 26.08.2016 - 8 U 83/14, juris; Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 796, Rdnr. 4).

  • OLG Frankfurt, 18.08.2015 - 8 U 130/14

    Kein Leistungsverweigerungsrecht für Argentinien bezüglich

  • OLG Frankfurt, 12.06.2015 - 8 U 93/12

    Argentinische Inhaberschuldverschreibungen: Kein Erfüllungsverweigerungsrecht des

  • BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 824/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden der Republik Argentinien gegen nicht erfolgte

  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 38/06

    Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Deutschland - Schweiz; fahrlässige

  • BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21

    Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 2984/09

    Nichtannahmebeschluss: Völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität eines fremden

  • BGH, 22.09.2016 - V ZB 125/15

    Zwangsversteigerungsverfahren für ein mit einer Zwangssicherungshypothek

  • OLG Frankfurt, 15.01.2008 - 8 U 247/06

    Voraussetzung der Inverzugsetzung beim Annahmeverzug; Annahmeverzug durch

  • OLG Frankfurt, 24.06.2003 - 8 U 52/03

    Zwangsvollstreckung; Argentinien-Anleihen; Staatsnotstand; Vorlagebeschluss;

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1475/07

    Garantie des gesetzlichen Richters und fachgerichtliche Vorlagepflicht bei

  • OLG Frankfurt, 24.06.2008 - 8 U 59/03

    Inhaberschuldverschreibung: Leistungsanspruch Zug um Zug gegen die Aushändigung

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 346/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verweigerung der

  • OLG Frankfurt, 09.08.2007 - 26 W 37/07

    Zug-um-Zug-Vollstreckung: Annahmeverzug bei verweigerter Entgegennahme der

  • OLG Frankfurt, 09.03.2012 - 8 U 149/11

    Gläubiger des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 8 U 150/06

    Unerlaubte Rechtsbesorgung: Geschäftsmäßige Einziehung einer in einer

  • OLG Frankfurt, 09.08.2007 - 26 W 48/07

    Zwangsvollstreckung: Vollstreckung wegen einer den Schuldner nur gegen

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 343/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verweigerung der

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 344/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verweigerung der

  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 15/21

    Feststellung der Unzulässigkeit von Schiedsverfahren Investitionsschutz auf Basis

  • ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
  • OLG Frankfurt, 27.07.2012 - 8 U 258/11

    Ansprüche aus Inhaberteilschuldverschreibungen (Argentinienanleihen)

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 345/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verweigerung der

  • OLG Rostock, 20.01.2011 - I Ws 6/11

    Verlängerung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach altem Recht: Prognose

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 8 U 300/06

    Zum Schutzbereich des RBerG

  • OLG Frankfurt, 30.05.2008 - 8 U 120/07

    Inhaberschuldverschreibung: Leistungsanspruch Zug um Zug gegen die Aushändigung

  • OLG Frankfurt, 29.04.2008 - 8 U 201/07

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

  • OLG Frankfurt, 10.08.2007 - 26 W 86/06

    Pfändbarkeit eines Anspruchs auf Herausgabe von Inhaberteilschuldverschreibungen

  • OLG Frankfurt, 18.03.2008 - 8 U 146/07

    Einwand des Staatsnotstands gegenüber Zahlungsanspruch aus

  • OLG Frankfurt, 23.06.2009 - 8 U 130/07

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibungen des Argentinischen Staates:

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 8 U 248/06

    Kapitalanlage in argentinischen Staatsanleihen: Verweigerung der Rückzahlung

  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 14/21

    Parallelverfahren zu OLG Köln 19 SchH 15/21 v. 01.09.2022

  • LG Konstanz, 19.11.2013 - 2 O 132/13

    Umschuldungsmaßnahme der Republik Griechenland: Unzulässigkeit einer vor einem

  • OLG Frankfurt, 04.05.2012 - 8 U 188/11

    Anspruch aus Inhaber-Teilschuldverschreibungen gegen die Republik Argentinien

  • LG Frankfurt/Main, 18.03.2008 - 21 O 495/06

    Verpflichtungen aus Argentinienanleihe 1996: Einwand des Staatsnotstands

  • OLG Frankfurt, 07.02.2012 - 8 U 114/11

    Kein Forderungsverbot oder Leistungsverweigerungsrecht bei argentinischen

  • AG Frankfurt/Main, 09.04.2013 - 30 C 2877/11
  • AG Frankfurt/Main, 05.04.2007 - 31 C 1721/06

    Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibung des argentinischen Staates:

  • AG Frankfurt/Main, 16.11.2007 - 32 C 2482/06
  • LG Frankfurt/Main, 27.07.2009 - 21 O 477/08
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