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   BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05   

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https://dejure.org/2007,63
BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
BVerfG, Entscheidung vom 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 (https://dejure.org/2007,63)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Bewertung der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form einer kunstspezifischen Betrachtung eines literarischen Werkes mit Wirklichkeitsbezug unter Vermengung tatsächlicher und fiktiver Schilderungen

  • Telemedicus

    Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Esra"

  • Telemedicus

    Zu den Anforderungen an eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Roman - "Esra"

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines besonders starken Eingriffs in die Kunstfreiheit durch das gerichtliche Verbot eines Romans; Verfassungsrechtliche Garantie der Kunstfreiheit; Kunstspezifische Betrachtung eines Romans; Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Roman Esra

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • kanzlei.biz

    Kunstfreiheit wird nicht durch wirklichen Lebenssachverhalt begrenzt

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kunstfreiheit und Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen Person in einer Romanfigur

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Esra

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Biller-Roman »Esra« bleibt verboten

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Abwägung von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten

  • wz-newsline.de (Pressebericht, 16.10.2007)

    Esra-Urteil: Das Ende der Kunstfreiheit?

  • beck.de (Kurzinformation)

    Abwägung von Kunst- und Persönlichkeitsrechten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.10.2007)

    Schutz der Intimsphäre kommt vor Kunstfreiheit // Roman "Esra" von Maxim Biller bleibt verboten

Besprechungen u.ä. (5)

  • Telemedicus (Entscheidungsanmerkung)

    Fall "Esra": Roman verletzt Persönlichkeitsrecht

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Esra, zehn Jahre später: Drehen am Fiktionalisierungsventil

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zehn Jahre "Esra"-Entscheidung: Wie scharf ist das Damoklesschwert?

  • iablis.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nachzensur. Die Kollision von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht am Beispiel des Romans Esra von Maxim Biller

  • afp-medienrecht.de PDF, S. 18 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Schlüsselroman und "Esra" (PräsLG a.D. Dr. Jürgen Helle; AfP 2013, 470-479)

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges

  • verfassungsblog.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit (PrBVerfG a.D. Hans-Jürgen Papier)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 119, 1
  • NJW 2008, 39
  • NVwZ 2008, 301 (Ls.)
  • GRUR 2007, 1085
  • GRUR-RR 2008, 376 (Ls.)
  • DVBl 2007, 1425
  • K&R 2007, 646
  • ZUM 2007, 829
  • afp 2007, 441
 
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Wird zitiert von ... (181)

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Die Art und Weise, wie eine Person dargestellt und in der Öffentlichkeit und durch andere wahrgenommen wird, ist aber für die Möglichkeiten freier Entfaltung der Persönlichkeit von Bedeutung und kann spezifische Gefährdungen begründen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ; 119, 1 ; Kube, in: Isensee/Kirchhof, HStR VII, 3. Aufl. 2009, § 148 Rn. 29, 43 ff., insbes. Rn. 46; Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Rn. 166 ff. [Sept. 2016]; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 2 I Rn. 72 ff.).
  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Der Bereich der Intimsphäre genießt überragend bedeutenden Schutz (vgl. BVerfGE 119, 1 Rn. 102).

    Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexualität an (vgl. BVerfGE 119, 1, 29).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (BVerfGE 119, 1 [22]).

    Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Betätigung selbst ("Werkbereich"), darüber hinaus aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die sachnotwendig für die Begegnung der Öffentlichkeit mit dem Werk sind ("Wirkbereich", vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Verfügungsrecht des Urhebers oder Tonträgerherstellers, da dieses seinem Inhaber die Rechtsmacht verleiht, gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung der widerrechtlichen Nutzung und Beseitigung der Beeinträchtigung zu klagen sowie damit künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verbieten zu lassen (vgl. BVerfGE 119, 1 [21]).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 [193]; 67, 213 [228]; 83, 130 [139]; 119, 1 [23 f.]).

    Auch bei der Auslegung und Anwendung dieser privatrechtlichen Vorschrift gebietet jedoch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine kunstspezifische Betrachtung (vgl. BVerfGE 119, 1 [27]).

    a) Die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels "Nur mir" stellen Kunstwerke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, denn es handelt sich um freie schöpferische Gestaltungen, in denen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Musik, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 [188 f.]; 67, 213 [226]; 75, 369 [377]; 119, 1 [20 f.]).

    Sie haben aber auch Rückwirkungen auf den Werkbereich, da die Verurteilung gerade auf dem künstlerischen Einsatz des Sampling als musikalischem Gestaltungsmittel beruht, das bei der Produktion der beiden Versionen verwendet wurde (vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

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