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   BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57   

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https://dejure.org/1961,4
BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57 (https://dejure.org/1961,4)
BVerfG, Entscheidung vom 25.01.1961 - 1 BvR 9/57 (https://dejure.org/1961,4)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Januar 1961 - 1 BvR 9/57 (https://dejure.org/1961,4)
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Schmid ./. Spiegel

Art. 5 GG, § 193 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen bei Gegenäußerungen in der Presse

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Schmidt/Spiegel

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Schmid/Spiegel / Schmid / Spiegel

    Art. 5 Abs. 1 GG

  • opinioiuris.de

    Schmidt/Spiegel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1, Abs. 2; StGB § 193
    Umfang des Rechts zur Wahrnehmung berechtigter Interessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentliche Meinungsbildung - Wirkung auf Meinungsbildung - Gegenäußerung in der Presse - Presserecht

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Richard Schmid

Sonstiges

  • spiegel.de (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Auf der Wolga verhaftet (DER SPIEGEL 11/1954)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 113
  • NJW 1961, 1156 (Ls.)
  • NJW 1961, 819
  • MDR 1961, 475
  • DVBl 1961, 327
 
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Wird zitiert von ... (151)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Sie gilt als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt, welches für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung konstituierend ist; denn sie erst ermöglicht die ständige geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 12, 113 [125]; 20, 56 [97]; 42, 163 [169]).

    Der Weg zur Bildung dieser Willensentscheidungen wird als ein Prozeß von "trial and error" beschrieben, der durch ständige geistige Auseinandersetzung, gegenseitige Kontrolle und Kritik die beste Gewähr für eine (relativ) richtige politische Linie als Resultante und Ausgleich zwischen den im Staat wirksamen politischen Kräften gebe (a.a.O. [135]; vgl. auch BVerfGE 12, 113 [125]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto

    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Hierin läge eine evidente Verkürzung des bisherigen Grundrechtsschutzes: Bei solchen Prüfungsmaßstäben hätten weder das Lüth-Urteil selbst (BVerfGE 7, 198 [207 ff., bes. 212 ff.]) noch die Entscheidungen im Schmid-Spiegel-Fall, im Falle des Tonjägerverbandes oder zur Freiheit der Information aus DDR-Zeitungen (vgl. BVerfGE 12, 113 [126 ff.]; 24, 278 [281 ff.]; 27, 104 [109 f.]) ergehen können, um nur einige markante Beispiele für die zahlreichen Entscheidungen zu nennen, in denen das Gericht unter Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles einen Grundrechtsverstoß bejaht hat (vgl. etwa auch BVerfGE 16, 194 [198 ff.]; 17, 108 [119 f.]; 20, 45 [49 ff.] zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

    Im Schmid-Spiegel-Fall (BVerfGE 12, 113 [129]) hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß in einer Pressefehde auch eine starke Polemik gerechtfertigt ist, wenn sie der Art des gegnerischen Angriffs entspricht und einem berechtigten Interesse an der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung dient.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Diese Vorschrift, die vor jeder Verurteilung nach § 185 StGB zu beachten ist, steht mit ihrer weiten Formulierung dem Einfluß der Meinungsfreiheit in besonderer Weise offen und erlaubt damit einen schonenden Ausgleich der kollidierenden Rechtsgüter (vgl. BVerfGE 12, 113 ).

    Ein berechtigtes Interesse kann daher nicht nur dann bestehen, wenn der Betroffene selber den Anlaß zu der Äußerung gegeben hat oder wenn jemand sich gegen persönliche Angriffe zur Wehr setzt, sondern auch, wenn er sich an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen beteiligt (vgl. BVerfGE 12, 113 ).

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