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   BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60   

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https://dejure.org/1960,102
BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60 (https://dejure.org/1960,102)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.1960 - 2 BvR 177/60 (https://dejure.org/1960,102)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 1960 - 2 BvR 177/60 (https://dejure.org/1960,102)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Société Anonyme

  • openjur.de

    Société Anonyme

  • opinioiuris.de

    Société Anonyme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerdebefugnis einer ausländischen juristischen Person - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf rechtliches Gehör - Natürliche Person - Juristische Person - Ausländische Person - Inländische Person - Verfassungsbeschwerde - Durchsetzung der Grundrechte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 6
  • MDR 1961, 26
  • DVBl 1961, 85
  • BB 1960, 1263
  • DÖV 1963, 628
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 22.07.1958 - 1 BvR 113/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60
    Die zwischen der Einreichung der Beschwerde (2. Oktober 1959) und der Entscheidung (8. Oktober 1959), liegende Frist, in welche auch noch ein Wochenende fiel, war im vorliegenden Falle keinesfalls ausreichend, da der Verkehr der in Paris ansässigen Beschwerdeführerin mit ihrem Münchener Anwalt naturgemäß Zeit erforderte und die Sache erkennbar nicht eilbedürftig war (vgl. BVerfGE 4, 190 [192]; 6, 12 [15]; 8, 89 [91]).
  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 455/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60
    Die zwischen der Einreichung der Beschwerde (2. Oktober 1959) und der Entscheidung (8. Oktober 1959), liegende Frist, in welche auch noch ein Wochenende fiel, war im vorliegenden Falle keinesfalls ausreichend, da der Verkehr der in Paris ansässigen Beschwerdeführerin mit ihrem Münchener Anwalt naturgemäß Zeit erforderte und die Sache erkennbar nicht eilbedürftig war (vgl. BVerfGE 4, 190 [192]; 6, 12 [15]; 8, 89 [91]).
  • BVerfG, 25.10.1956 - 1 BvR 440/54

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60
    Die zwischen der Einreichung der Beschwerde (2. Oktober 1959) und der Entscheidung (8. Oktober 1959), liegende Frist, in welche auch noch ein Wochenende fiel, war im vorliegenden Falle keinesfalls ausreichend, da der Verkehr der in Paris ansässigen Beschwerdeführerin mit ihrem Münchener Anwalt naturgemäß Zeit erforderte und die Sache erkennbar nicht eilbedürftig war (vgl. BVerfGE 4, 190 [192]; 6, 12 [15]; 8, 89 [91]).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Ausländische juristische Personen können sich demgegenüber lediglich auf die Prozessgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 21, 362 ; 64, 1 ), nicht aber auf materielle Grundrechte berufen und deren Verletzung folgerichtig auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen (so bereits BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ; 129, 78 ).
  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da die Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG jedem zustehen können, gleichgültig ob er eine natürliche oder juristische, eine inländische oder ausländische Person ist (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ; 64, 1 ).

    Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei den hier als verletzt gerügten Grundrechten ohne weiteres gegeben (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGE 4, 7 ; 23, 153 ; 35, 348 ; 53, 336 ; 66, 116 ; zu den Prozessgrundrechten: BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 64, 1 ; 75, 192 ).

    a) Demgegenüber hat der Senat bislang entschieden, dass sich ausländische juristische Personen auf materielle Grundrechte - anders als auf prozessuale Grundrechte wie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ; 21, 362 ; 64, 1 ) - nicht berufen können.

    In anderen Entscheidungen haben beide Senate des Bundesverfassungsgerichts die Grundrechtsberechtigung ausländischer juristischer Personen ausdrücklich dahingestellt (vgl. allgemein BVerfGE 12, 6 ; 34, 338 ; 64, 1 ; sowie BVerfGE 18, 441 hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 GG).

    Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (so der Sache nach zu den Prozessgrundrechten bereits BVerfGE 12, 6 ; 18, 441 ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Diese Verfassungsbestimmungen gehören formell nicht zu den Grundrechten im Sinne von Art. 19 GG; sie gewährleisten auch nach ihrem Inhalt keine Individualrechte wie die Art. 1 bis 17 GG, sondern enthalten objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugute kommen müssen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird (BVerfGE 3, 359 [363]; 12, 6 [8]; 21, 362 [373]).
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