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   BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60   

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BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60 (https://dejure.org/1961,160)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.1961 - 2 BvL 17/60 (https://dejure.org/1961,160)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 1961 - 2 BvL 17/60 (https://dejure.org/1961,160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ne bis in idem im innerdeutschen Rechtshilfeverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Strafklage - Richterlicher Sachentscheid - Rechtskräftiger Sachentscheid - Verfassungsrechtliches Verbot von Stafklage

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 62
  • NJW 1961, 867
  • MDR 1961, 477
  • DÖV 1963, 628
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.12.1953 - GSSt 2/53

    Verfassungsmäßigkeit von § 10 des Landesgesetzes von Rheinland-Pfalz zur

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60
    Die Vorschrift nimmt auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozeßrechts und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug (BVerfGE 3, 248 (252); BGHSt 5, 323 (328)).

    Sie garantiert dem schon bestraften oder rechtskräftig freigesprochenen Täter Schutz gegen erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat (RGSt 72, 99 (102); BGHSt 5, 323 (328)).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvR 230/51

    Mehrfachbestrafung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60
    Die Vorschrift nimmt auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozeßrechts und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug (BVerfGE 3, 248 (252); BGHSt 5, 323 (328)).
  • RG, 12.11.1937 - 1 D 323/37

    1. Täterschaft und Teilnahme bei dem Vergehen gegen den § 26 Nr. 3 und bei den

    Auszug aus BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60
    Sie garantiert dem schon bestraften oder rechtskräftig freigesprochenen Täter Schutz gegen erneute Verfolgung und Bestrafung wegen derselben Tat (RGSt 72, 99 (102); BGHSt 5, 323 (328)).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Soweit dieser Grundsatz eine erneute Strafverfolgung aufgrund der allgemeinen Strafgesetze betrifft, ist er durch Art. 103 Abs. 3 GG zum verfassungsrechtlichen Verbot erhoben worden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    (1) Träger des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 3 GG sind nicht nur Verurteilte, sondern auch Freigesprochene (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 162, 358 ; BVerfGK 9, 22 ).

    Dem Verfassungsgeber stand vielmehr der Grundsatz ne bis in idem in seiner breiten, maßgeblich durch das Reichsgericht geprägten Gestalt vor Augen (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 56, 22 ).

    Der Grundsatz ne bis in idem sollte insoweit durch die Aufnahme in Art. 103 Abs. 3 GG inhaltlich nicht verändert werden (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 23, 191 ; 56, 22 ).

    (2) Auch aus Entstehungsgeschichte und Zweckrichtung ergibt sich, dass Art. 103 Abs. 3 GG über seinen Wortlaut hinaus nicht allein vor einer Verurteilung, sondern auch bereits vor allen Maßnahmen schützt, deren Zweck die mögliche Verurteilung ist (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 23, 191 ; 65, 377 ; 162, 358 ; BVerfGK 4, 49 ; 13, 7 ).

    Während Ausgangspunkt hierfür das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts ist (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ), werden strafrechtsdogmatische Weiterentwicklungen nicht von vornherein ausgeschlossen.

    (4) Der Schutz des Art. 103 Abs. 3 GG wird dabei allein durch Strafurteile deutscher Gerichte ausgelöst (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 75, 1 ; BVerfGK 13, 7 ; 19, 265 ).

    Ungeachtet des Wortlauts der Norm ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass die Garantie nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern auch die mehrfache Verfolgung wegen einer Tat nach Freispruch untersagt (vgl. BVerfGE 12, 62 ; vgl. ausführlich dazu Rn. 59 ff.).

    Ausgangspunkt hierfür ist das vorgefundene Gesamtbild des Strafprozessrechts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 9, 89 ; 12, 62 ; 65, 377 ); die Berücksichtigung strafrechtsdogmatischer Weiterentwicklungen wird hierbei nicht ausgeschlossen und waren Anlass für eine "Grenzkorrektur" des Schutzgehalts des Art. 103 Abs. 3 GG in Bezug auf den Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 56, 22 ).

    (...) Der in Art. 103 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtssatz nimmt daher auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seiner Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug." (BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ).

    Es ist sicher zutreffend, wie auch das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner frühen Rechtsprechung festgestellt hat, dass Art. 103 Abs. 3 GG auf den bei Inkrafttreten des Grundgesetzes geltenden Stand des Prozessrechts und seine Auslegung durch die herrschende Rechtsprechung Bezug nimmt (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ).

    Eine solche Lösung wäre konsequent, stünde allerdings im Widerspruch zum Willen des Verfassungsgebers (vgl. Rn. 8 f. der abweichenden Meinung m.w.N.), zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 3, 248 ; 12, 62 ; 56, 22 ; 65, 377 ) und zur Auffassung der Senatsmehrheit (vgl. Rn. 117 ff.).

  • OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22

    Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig

    Das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung bildet damit ein unmittelbar aus dem Grundgesetz folgendes strafprozessuales Verfahrenshindernis (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1953, 1 BvR 230/51 ­ BVerfGE 3, 248; 17.01.1961, 2 BvL 17-60 ­ BVerfGE 12, 62; Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Kommentar, Art. 103 Überblick Rd. 2; Schulze-Fielitz in: H. Dreier (Hrsg.), Grundgesetzkommentar, Bd. III, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3, Rd. 14).

    Zu den Entscheidungen, die ein solches Prozesshindernis begründen, zählen v.a. Urteile verurteilender oder freisprechender Art (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1961, 2 BvL 17/60 ­ BVerfGE 12, 62; BGH NJW 1954, 609; Radtke, aaO, Rd. 45).

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    aa) Art. 103 Abs. 3 GG garantiert als Prozessgrundrecht (vgl. BVerfGE 56, 22 ; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 14; Nolte/Aust, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 103 Rn. 183) dem verurteilten Straftäter Schutz nicht nur gegen erneute Bestrafung, sondern bereits gegen erneute Verfolgung wegen derselben Tat (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 23, 191 ).

    Gleiches gilt, wenn zuvor in einem Verfahren wegen derselben Tat ein Freispruch erfolgt ist (vgl. BVerfGE 12, 62 ; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 3, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 3 Rn. 12, 25; Remmert, in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 3 Rn. 3 f., 2, 65 ; Pohlreich, in: Bonner Kommentar, Art. 103 Abs. 3 Rn. 42 ; Kunig/Saliger, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2021, Art. 103 Rn. 63).

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