Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07   

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https://dejure.org/2008,20
BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07 (https://dejure.org/2008,20)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07 (https://dejure.org/2008,20)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07 (https://dejure.org/2008,20)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen: Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit - auch "bloße Unterhaltung" vom Schutz der Pressefreiheit umfaßt, wenn dies der ...

  • Telemedicus

    Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

  • Telemedicus

    Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Abbildungen Prominenter

  • Wolters Kluwer

    Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit in Hinblick auf das Privatleben und das Alltagsleben betreffende Abbildungen von Prominenten in Medienberichten; Umfang des Schutzes der Pressefreiheit bei einer Abbildung von Personen; Ausgestaltung der Abwägung ...

  • rechtambild.de

    Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 8, 10 EMRK

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2

  • diekmann-rechtsanwaelte.de

    Verfassungsrechtliche Massstäbe für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Bildberichterstattung und Persönlichkeitsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Verbreitung von Lichtbildern prominenter Persönlichkeiten ohne deren Einverständnis

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Art. 2, 5 GG
    Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Caroline von Hannover & Co - Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Bildberichterstattung über Caroline von Hannover war zulässig

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Zur Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 18.3.2008)

    Pressefreiheit im Streit um Caroline-Fotos gestärkt // Alltagsfotos dürfen veröffentlicht werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • Telemedicus (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das "berechtigte Interesse" im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG

  • graef.eu PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Caroline-Urteil: Größerer Einschätzungsspielraum (RA Dr. Ralph Oliver Graef; kressreport 2008, 10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 120, 180
  • NJW 2008, 1793
  • GRUR 2008, 539
  • ZUM 2008, 420
  • afp 2008, 163
 
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Wird zitiert von ... (399)Neu Zitiert selbst (57)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte dieser Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) nur in einem für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr bedeutsam gewordenen Teil stattgegeben.

    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) den verfassungsrechtlich verbürgten Privatsphärenschutz bislang enger gezogen, als dies der Auffassung des Gerichtshofs entspreche.

    Das Berufungsgericht sei nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die tragenden Erwägungen des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) gebunden.

    Ihr stehe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) nicht entgegen.

    Dies lasse die Bedürfnisse der Presse nach Weckung publizistischer Aufmerksamkeit durch personalisierende Darstellung ebenso unbeachtet wie die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) betonte Leitbild- und Kontrastfunktion prominenter Personen.

    Zudem habe der Bundesgerichtshof seine Bindung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die tragenden Erwägungen des Urteils des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) verkannt.

    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

    Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfGE 97, 228 ; 101, 361 ).

    Auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, nehmen am Schutz der Pressefreiheit teil (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten durch die Gerichte kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ).

    Maßgebend sind die Umstände des Anlassfalls und hieraus zu erwartende grundrechtserhebliche Auswirkungen insbesondere für die Persönlichkeitsentfaltung und das private Leben des Betroffenen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 106, 28 ; 118, 168 ).

    Gerichtliche Entscheidungen über die Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die den Abgebildeten in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen zeigen, können unterschiedliche Aspekte des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere die Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild und die Garantie der Privatsphäre, berühren (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    a) Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG allerdings nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Ein besonderer Schutzbedarf kann sich ferner aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    b) Vom Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist neben dem Recht am Bild auch der Schutz der Privatsphäre umfasst (vgl. dazu BVerfGE 101, 361 ).

    In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert (vgl. BVerfGE 101, 361 ) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 27, 1 ; vgl. ferner BVerfGE 32, 54 ; 51, 97 ).

    Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Ein weitergehender Schutz kann sich aus der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes in Situationen des Beisammenseins von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern im öffentlichen Raum ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 ; Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S. 39 ).

    a) Zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung zählen neben den Grundrechten wie Art. 5 Abs. 1 GG insbesondere die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Sie enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KUG geregelten Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KUG geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 101, 361 ).

    Prominente Personen können auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Unterhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Medienbetätigung, der am Schutz der Pressefreiheit in seiner subjektivrechtlichen wie objektivrechtlichen Dimension teilhat (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 101, 361 ).

    Die Bedeutung visueller Darstellungen für die Berichterstattung der Presse hat in jüngerer Zeit sogar zugenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit nicht unbeachtlich oder gar wertlos (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ).

    (1) Die Abwägung hat zwar das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat auch bisher nicht anerkannt, dass die Presse einen schrankenlosen Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte nehmen darf, sondern hat Bildveröffentlichungen nur insoweit als gerechtfertigt angesehen, als dem Publikum sonst Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten werden, etwa darüber, ob solche Personen, die als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des einfachen Rechts und insbesondere bei der Abwägung miteinander kollidierender Rechtsgüter den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    So wie das Bundesverfassungsgericht in der Leitentscheidung vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) lediglich geprüft hat, ob das seinerzeit angewandte Schutzkonzept die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrte, ist das Gericht auch im Hinblick auf das veränderte Schutzkonzept auf die Prüfung der Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch den Bundesgerichtshof beschränkt.

    Die Anwendung dieser Rechtsfiguren hat das Bundesverfassungsgericht nur dann als verfassungsgemäß bezeichnet, wenn die ergänzende einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten dadurch nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

    Gegenstand der verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist vorliegend - wie auch in dem Verfahren, das zu der Leitentscheidung vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) geführt hat - nicht die Zulässigkeit der Wortberichterstattung.

    Dabei ist zu sichern, dass die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsinteressen umfassend bereits innerhalb des Merkmals des "Bildnisses aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" (§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

    Das weitere dem Grundrechtseinfluss offenstehende Tatbestandsmerkmal des "berechtigten Interesses" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer Acht gelassen worden sind (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -,.

    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -,.

    cc) Mit seinem Revisionsurteil (BGHZ 171, 275) billigte der Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Revision der Beschwerdeführerin zu 3), dass das Berufungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin zu 3) abgewiesen hatte, soweit sie gegen die Veröffentlichung eines Lichtbilds aus Anlass eines Berichts über eine Erkrankung ihres Vaters gerichtet war.

    Im rechtlichen Ausgangspunkt ging der Bundesgerichtshof von den bereits dargestellten Erwägungen des in den Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 angegriffenen Revisionsurteils vom selben Tage (VI ZR 51/06) aus.

    Das in den Verfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 51/06) wird den grundrechtlichen Anforderungen gerecht.

    Der Bundesgerichtshof hat die berührten Belange in der von beiden Parteien des Ausgangsrechtsstreits angegriffenen Entscheidung (VI ZR 51/06) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einander zugeordnet und dabei auch die maßgeblichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt.

    a) Das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 1) aus Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 2007 (VI ZR 51/06) nach den von ihm zugrunde gelegten und verfassungsrechtlich tragfähigen Maßstäben die Verbreitung des Bildes der Beschwerdeführerin zu 3) aus Anlass eines Berichts über deren Winterurlaub in der Ausgabe 9/03 der Zeitschrift "Frau im Spiegel" als unzulässig angesehen hat.

    c) Die dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 51/06), die eine Bildberichterstattung in der Ausgabe Nr. 9/02 der Zeitschrift "Frau im Spiegel" nicht beanstandet hat, verkennt das Gewicht der Belange des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der Beschwerdeführerin zu 3) auf Persönlichkeitsschutz ebenfalls nicht.

  • EGMR, 17.10.2006 - 71678/01

    GOURGUÉNIDZÉ c. GÉORGIE

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
    Über dessen Reichweite im konkreten Fall ist unter Berücksichtigung der von Art. 10 EMRK gewährleisteten Äußerungsfreiheit und ihrer in Art. 10 Abs. 2 EMRK geregelten Schranken im Wege einer Abwägung zu entscheiden (vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Beschluss vom 14. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz; EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, §§ 38 ff.).

    Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK schließt insbesondere die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung einer Medienberichterstattung ein (vgl. EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2, § 29; EGMR, - 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, § 59, EuGRZ 2004, 404 ; EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55).

    Über die Zulässigkeit von Beschränkungen dieses Rechts durch Maßnahmen der staatlichen Gerichte zum Schutz des Privatlebens des Abgebildeten ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichfalls im Wege einer Abwägung mit dem in Art. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu entscheiden (vgl. EGMR, - 2. Sektion - , Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 37 m.w.N.).

    c) aa) Die Reichweite des in den §§ 22 ff. KUG enthaltenen und durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich verstärkten Schutzes des Rechts am Bild wird davon beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien überführt wird und damit nicht auf einen eng beschränkten Personenkreis begrenzt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2006 - 1 BvR 2602/05 -, NJW 2006, S. 1865; vgl. auch EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55).

    Das den Ausschlag gebende Element sieht der Gerichtshof in dem Beitrag, welchen die Abbildung und die übrigen dargebotenen Informationen zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit leisten (vgl. EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 59).

    So hat der Gerichtshof in späteren Entscheidungen das Urteil vom 24. Juni 2004, das dem Bildnisschutz der Beschwerdeführerin zu 3) galt, als Beispiel für Entscheidungen zu Personen des öffentlichen Lebens aufgeführt (vgl. EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 57; EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, §§ 27 ff.).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307) den Fachgerichten die Aufgabe zugewiesen, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs in das durch eine differenzierte Kasuistik ausgeformte deutsche Teilrechtssystem einzupassen, sofern die Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften hierfür Raum lasse und verfassungsrechtliche Gebote nicht entgegenstünden.

    In dem durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307 ) aufgezeigten Umfang seien die Fachgerichte gehalten, bei der Rechtsanwendung den von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der Privatsphäre in seiner Ausformung durch einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen.

    Der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zu (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ).

    Die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen darüber hinaus auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Eine solche Rüge kann - gestützt auf das einschlägige deutsche Grundrecht - im verfassungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

  • BVerfG, 26.04.2001 - 1 BvR 758/97

    Zur Bildberichterstattung über Prominente

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
    Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

    Dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst allerdings nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

    Wird die Nutzung auch von Bildern zugelassen, die außerhalb des berichteten Geschehens entstanden sind, kann dies dazu beitragen, die belästigenden Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträten, wäre die Bebilderung eines Berichts allein mit im Kontext des berichteten Geschehens gewonnenen Bildnissen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

    Die Anwendung dieser Rechtsfiguren hat das Bundesverfassungsgericht nur dann als verfassungsgemäß bezeichnet, wenn die ergänzende einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten dadurch nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

    Dabei ist zu sichern, dass die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsinteressen umfassend bereits innerhalb des Merkmals des "Bildnisses aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" (§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 101, 361 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 - 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 ).

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
    Die Klagen wurden anhängig gemacht, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - im Folgenden auch: Gerichtshof - mit Urteil der 3. Sektion vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, Reports and Decisions 2004-VI, S. 1 ff.; inoffizielle Übersetzungen in die deutsche Sprache veröffentlicht in EuGRZ 2004, S. 404 ff. und ÖJZ 2005, S. 588 ff.) festgestellt hatte, die Bundesrepublik Deutschland habe ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dadurch verletzt, dass die deutschen Gerichte in mehreren früheren Entscheidungen zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über die nunmehrige Beschwerdeführerin zu 3) einen Schutz gegen die Verbreitung solcher Abbildungen versagt hatten.

    Die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann auch einen Anspruch auf Schutz durch die staatlichen Gerichte vor Veröffentlichung von Bildnissen des Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschließen (vgl. EGMR, - 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2006, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, §§ 50 ff., NJW 2004, S. 2647 ).

    Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK schließt insbesondere die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung einer Medienberichterstattung ein (vgl. EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2, § 29; EGMR, - 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, § 59, EuGRZ 2004, 404 ; EGMR, - 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55).

    Er ist in dieser Entscheidung mit Blick auf die von ihm beurteilten Veröffentlichungen zu der Einschätzung gelangt, dass es bereits an einem solchen Informationswert fehle (vgl. EGMR, - 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, § 64).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
    Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 50, 234 ).

    Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten durch die Gerichte kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ).

    a) Die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG und die in § 823 Abs. 1 BGB verankerten Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sind allgemeine Gesetze in diesem Sinne (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 25, 256 ; 34, 269 ; 35, 202 ).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 101, 361 ).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 52/06

    Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 52/06 -,.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 - VI ZR 52/06 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 - 324 O 869/04 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

    Der Bundesgerichtshof hob mit seinem Urteil vom 6. März 2007 (VI ZR 52/06, veröffentlicht in EuGRZ 2007, S. 503 ff.) das Berufungsurteil auf und bestätigte durch Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zu 2) das erstinstanzliche Verbot.

    Hingegen genügen die in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07 von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffene Entscheidung des Landgerichts und das hierzu ergangene Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 52/06) diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

  • EGMR, 16.11.2004 - 53678/00

    Karhuvaara und Iltalehti / Finnland

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
    Bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll (vgl. BVerfGE 20, 162 ), ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet ("information and ideas on all matters of public interest", vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, § 40; EGMR, - 1. Sektion -, Urteil vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 82).

    Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 sowie eine weitere Entscheidung des Gerichthofs vom 16. November 2004 (Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, vgl. die - inoffizielle - Übersetzung dieses Urteils in NJW 2006, S. 591 ff.) berücksichtigt.

    Nach dieser Rechtsprechung genügt es, wenn von der Berichterstattung politische oder sonst bedeutsame Fragen jedenfalls in gewissem Umfang behandelt werden (vgl. EGMR, - 4. Sektion -, Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, § 45).

  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
    Gegenstand der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vor dem Gerichtshof war insbesondere eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 131, 332), gegen die sich die Beschwerdeführerin zu 3) seinerzeit mit einer Verfassungsbeschwerde gewandt hatte.

    Zwar habe es das Bundesverfassungsgericht dort gebilligt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 1995 (BGHZ 131, 332) den Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Missachtung einer erkennbaren räumlichen Abgeschiedenheit beschränkt habe.

    Dieses ist gegenüber einem im Wesentlichen allein der Zerstreuung oder der Befriedigung von Neugier dienenden Informationsanliegen regelmäßig vorrangig (vgl. BGHZ 131, 332 ; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 -, VersR 2004, S. 522 ; Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 404/02 -, VersR 2004, S. 525 ).

  • EGMR, 01.03.2007 - 510/04

    TØNSBERGS BLAD AS AND HAUKOM v. NORWAY

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • EGMR, 14.12.2006 - 10520/02

    VERLAGSGRUPPE NEWS GMBH v. AUSTRIA (No. 2)

  • BVerfG, 24.01.2006 - 1 BvR 2602/05

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Mitteilung zwischen Privaten über eine wegen

  • EGMR, 14.06.2005 - 14991/02

    MINELLI c. SUISSE

  • OLG Hamburg, 20.06.2006 - 7 U 9/06

    Privatsphärenschutz Prominenter: Veröffentlichung des Bildes eines Prominenten in

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 1783/02

    Stärkere Ausprägung des Persönlichkeitsschutzes minderjähriger Angehöriger

  • EGMR, 17.12.2004 - 49017/99

    Pedersen u. Baadsgaard / Dänemark

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63

    Blinkfüer

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • EGMR, 11.01.2005 - 50774/99

    SCIACCA c. ITALIE

  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04

    Bildverfremdungen

  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 404/02

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen

  • EGMR, 04.12.2007 - 44362/04

    DICKSON c. ROYAUME-UNI

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • EGMR, 22.10.2007 - 21279/02

    LINDON, OTCHAKOVSKY-LAURENS ET JULY c. FRANCE

  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82

    Presse-Grosso

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

  • OLG Karlsruhe, 27.11.1981 - 10 W 72/81

    Politische Darstellung; Satirische Darstellung; Posterabbildung;

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

  • EGMR, 13.12.2005 - 15653/02

    WIRTSCHAFTS-TREND ZEITSCHRIFTEN-VERLAGSGESELLSCHAFT M.B.H. (N° 3) v. AUSTRIA

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • OLG Hamburg, 31.01.2006 - 7 U 82/05

    Persönlichkeitsrecht: Veröffentlichung von Fotografien aus dem Alltags- und

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • OLG Hamburg, 31.01.2006 - 7 U 88/05

    Anspruch einer Person des öffentlichen Lebens auf Unterlassung der

  • LG Hamburg, 01.07.2005 - 324 O 873/04
  • VG Meiningen, 26.09.2019 - 2 E 1194/19

    Björn Höcke darf als "Faschist" bezeichnet werden

    Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften sind Sache der Fachgerichte, die hierbei das eingeschränkte Grundrecht interpretationsleitend berücksichtigen müssen, damit dessen wertsetzender Gehalt auch bei der Rechtsanwendung gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 120, 180 ; stRspr).
  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Es besteht der Grundsatz des freien Meinungsaustauschs nicht nur für Themen, die von besonderem Belang für die Öffentlichkeit sind (vgl. BVerfGE 20, 56, 97 ; 20, 162, 177; BVerfG NJW 2008, 1793, 1797).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken (vgl. BVerfGE 114, 339 ).Die Rechtsprechung hat aus dem Grundrecht insoweit verschiedene Schutzdimensionen abgeleitet wie den Schutz eines unantastbaren Bereichs privater Lebensgestaltung, die Garantie der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild oder gesprochenen Wort oder das Recht auf die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 27, 344 ; 32, 373 ; 34, 238 ; 47, 46 ; 54, 148 ; 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 114, 339 ; 120, 180 ).

    Dementsprechend schützt das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor dem heimlichen Abhören, der Verbreitung von Fotos aus dem zurückgezogenen Lebensbereich oder vor dem Unterschieben nichtgetätigter Äußerungen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 54, 148 ; 101, 361 ; 120, 180 ).

    So unterscheidet die Rechtsprechung im Ausgangspunkt insbesondere zwischen der Verbreitung wahrer Tatsachen in Wort und Schrift, die grundsätzlich erlaubt, und der Verbreitung von Bildnissen, die grundsätzlich rechtfertigungsbedürftig ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; stRspr).

    Es enthält damit die Gewährleistung, über der eigenen Person geltende Zuschreibungen selbst substantiell mitzuentscheiden (vgl. entsprechend BVerfGE 120, 180 ).

    b) Auf Seiten der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit ist das Recht der Presse einzustellen, selbst zu entscheiden, worüber sie wann, wie lange und in welcher Form berichtet (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 120, 180 ; stRspr).

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