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   BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07   

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https://dejure.org/2008,2
BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 (https://dejure.org/2008,2)
BVerfG, Entscheidung vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 (https://dejure.org/2008,2)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 (https://dejure.org/2008,2)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 13 GG, Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG; § 5 Abs. 2 Nr. 11 VerfSchG-NRW
    Heimliche Infiltration informationstechnischer Systeme (Zulässigkeit als präventive Maßnahme; Online-Durchsuchung; Richtervorbehalt; Kernbereich privater Lebensgestaltung); allgemeines Persönlichkeitsrecht (Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Grundrecht auf Computerschutz

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Online-Durchsuchung - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

  • Bundesverfassungsgericht
  • webshoprecht.de

    Bonitätsprüfung - Datenbankschutz - Datenschutz - Datenvernichtung - IP-Adresse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation und Volltext)

    Online-Durchsuchungen nur in engen Ausnahmefällen zulässig - Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

  • JurPC

    GG Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 10 Abs. 1
    Online-Durchsuchung

  • aufrecht.de

    Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Internetaufklärung bzw. Online-Durchsuchung im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz (VSG NRW) - Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als Ausprägung des ...

  • kanzlei.biz

    Mein Computer gehört (meistens) mir - Onlinedurchsuchung

  • datenschutz.eu
  • Betriebs-Berater

    Online-Durchsuchung bei der Terrorismusbekämpfung

  • opinioiuris.de

    Grundrecht auf Computerschutz

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Online-Durchsuchungen

  • info-it-recht.de

    Zur Frage von Online Durchsuchungen

  • online-und-recht.de
  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die Online-Durchsuchung durch den Verfassungsschutz in NRW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet nichtig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Online-Durchsuchung

  • wb-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz NRW zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet nichtig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Neues« Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

  • heise.de (Pressebericht)

    Das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Online-Durchsuchung vom Verfassungsschutz NRW

  • archive.is (Pressebericht, 27.02.2008)

    Online-Durchsuchungen nur unter strengen Auflagen zulässig

  • anwalt-kiel.com (Pressemitteilung)

    Vorschriften zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung des Internet im Verfassungsschutzgesetz NRW nichtig

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Online-Durchsuchung und Überwachung des Internets unzulässig

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht schafft neues IT-Grundrecht

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Neues Grundrecht im Zeitalter des Internets

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Neues Grundrecht im Zeitalter des Internets

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Bundestrojaner

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Das neue "Computergrundrecht" und die "Bundestrojaner"

  • beck.de (Kurzinformation)

    Online-Durchsuchung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die in NRW geregelte "Online-Durchsuchung" und das heimliche Aufklären über das Internet erhält eine Absage

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Das neue Computergrundrecht - Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme - und die Bundestrojaner

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bundestrojaner ist verfassungskonform - Einsatz muss allerdings von einem Richter erlaubt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Online-Durchsuchung gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Das neue "Computergrundrecht und die "Bundestrojaner"

  • datenschutzbeauftragter-info.de (Kurzinformation)

    Staatstrojaner: Quellcode bleibt unter Verschluss

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Online-Durchsuchung gekippt

Besprechungen u.ä. (13)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 2 GG; Art. 1 GG; Art. 10 GG; § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG
    (Prof. Dr. Mark Deiters / Wiss. Mitarbeiterin Anna Helena Albrecht, Münster; ZJS 2008, 319)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Das IT-Grundrecht im Detail

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Nachrichtendienste dürfen Daten aus elektronischer Überwachung nicht verwenden

  • faz.net (Essay mit Bezug zur Entscheidung)

    Datenschutz: Das vergessene Grundrecht

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungsmäßigkeit von Maßnahmen im Zuge einer "Online-Durchsuchung"

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1, Art. 10, Art. 13 GG
    Online-Durchsuchung verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

  • unibe.ch PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Grundrecht auf Computerschutz (Prof. Dr. Axel Tschentscher; AJP 4/2008, S. 383 - 393)

  • staatsrecht.info (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesverfassungsgericht kippt Online-Durchsuchung

  • uni-muenster.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Online-Durchsuchung im Lichte der Rechtsprechung (Marc Schramm, Kathrin Jansen)

  • mohr.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Auf dem Weg zur elektronischen Privatsphäre (Dr. Thomas Böckenförde; JZ 2008, 925)

  • beck.de PDF, S. 13 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtlicher Schutz vor Staatstrojanern? Verfassungsrechtliche Analyse einer Regierungs-Malware (Hendrik Skistims, Prof. Dr. Alexander Roßnagel; ZD 1/2012, S. 3-7)

  • linksnet.de (Entscheidungsbesprechung)

    Radikal wie Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht und der Konformismus der deutschen Bürgerrechtsbewegung

  • lachner-vonlaufenberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vor fünf Jahren: Bundesverfassungsgericht postuliert das "IT-Grundrecht"

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Sonstiges

  • HRR Strafrecht (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfahrensdokumentation (Beschwerdeschriften, Stellungnahmen)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 120, 274
  • NJW 2008, 822
  • NVwZ 2008, 521
  • StV 2008, 169 (Ls.)
  • WM 2008, 503
  • MMR 2008, 315
  • MIR 2008, Dok. 093
  • DVBl 2008, 582
  • DÖV 2008, 459
  • ZUM 2008, 301
 
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Wird zitiert von ... (284)

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als "unbenanntes' Freiheitsrecht Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 147, 1 ).
  • BGH, 12.07.2018 - III ZR 183/17

    Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererblich

    Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 10 Abs. 1 GG, dessen Träger die - auch minderjährigen - tatsächlichen Kommunikationsteilnehmer sind (BVerfGE 120, 274, 340; 85, 386, 398 f; Maunz/Dürig/Durner, GG, Stand Januar 2018, Art. 10 Rn. 100 f jew mwN).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Dabei muss die Einräumung dieser Befugnisse aber in allen Fällen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einem legitimen Ziel dienen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 70, 278 ; 104, 337 ; 120, 274 ; 125, 260 ; stRspr).

    Die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratische und freiheitliche Ordnung von großem Gewicht (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    Eine vorwiegend auf den Intuitionen der Sicherheitsbehörden beruhende bloße Möglichkeit weiterführender Erkenntnisse genügt zur Durchführung solcher Maßnahmen nicht (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    Hierzu gehören Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Es hat den Zugriff auf vorsorglich gespeicherte Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 ) oder die Durchführung von Wohnraumüberwachungen jedoch auch bei einer gemeinen Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 ) und Online-Durchsuchungen bei einer Gefahr für Güter der Allgemeinheit, die die Existenz der Menschen berühren (vgl. BVerfGE 120, 274 ), für im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar gehalten.

    b) Die Erhebung von Daten durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität ist im Bereich der Gefahrenabwehr zum Schutz der genannten Rechtsgüter grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefährdung dieser Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Die Geschehnisse können in harmlosen Zusammenhängen verbleiben, aber auch den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine Gefahr mündet (vgl. BVerfGE 120, 274 ; vgl. auch BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).

    Der Zugriff auf informationstechnische Systeme und die Wohnraumüberwachung dürfen sich unmittelbar nur gegen diejenigen als Zielperson richten, die für die drohende oder dringende Gefahr verantwortlich sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 3 und 4 GG (vgl. hierzu BVerfGE 109, 279 ) und folgt im Übrigen unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ; stRspr).

    Können sie typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Angesichts der Handlungs- und Prognoseunsicherheiten, unter denen Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben wahrnehmen, kann ein unbeabsichtigtes Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nicht für jeden Fall von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Zum anderen sind auf der Ebene der nachgelagerten Auswertung und Verwertung die Folgen eines dennoch nicht vermiedenen Eindringens in den Kernbereich privater Lebensgestaltung strikt zu minimieren (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 129, 208 ).

    d) In diesem Rahmen kann der Gesetzgeber den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in Abhängigkeit von der Art der Befugnis und deren Nähe zum absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung für die verschiedenen Überwachungsmaßnahmen verschieden ausgestalten (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 129, 208 ).

    Auf der Ebene der Datenerhebung ist bei verletzungsgeneigten Maßnahmen durch eine vorgelagerte Prüfung sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    In jedem Fall ist der Abbruch der Maßnahme vorzusehen, wenn erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eindringt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Auf der Ebene der Auswertung und Verwertung hat der Gesetzgeber für den Fall, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Informationen nicht vermieden werden konnte, in der Regel die Sichtung der erfassten Daten durch eine unabhängige Stelle vorzusehen, die die kernbereichsrelevanten Informationen vor deren Verwendung durch die Sicherheitsbehörden herausfiltert (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Die Löschung ist in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 274 ).

    Angesichts der schon grundsätzlich hohen Anforderungen an die Anordnung solcher Maßnahmen und der großen Bedeutung einer effektiven Terrorismusabwehr für die demokratische und freiheitliche Ordnung (vgl. BVerfGE 115, 320 ; 120, 274 ; 133, 277 ), die Sicherheit der Menschen sowie mit Blick auf die Vielgestaltigkeit der in Ausgleich zu bringenden Gesichtspunkte und zugleich die Notwendigkeit, Missbrauchsmöglichkeiten zu begrenzen, ist der Gesetzgeber in der Regel nicht verpflichtet, bestimmte Personengruppen von Überwachungsmaßnahmen von vornherein gänzlich auszunehmen (vgl. BVerfGE 129, 208 ).

    Grundsätzlich gehört hierzu, dass insoweit ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    Mit dieser eigenständigen Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts trägt die Verfassung der heute weit in die Privatsphäre hineinreichenden Bedeutung der Nutzung informationstechnischer Systeme für die Persönlichkeitsentfaltung Rechnung (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    aa) Eingriffe in das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme stehen allerdings unter strengen Bedingungen (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Insbesondere müssen die Maßnahmen davon abhängig sein, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine im Einzelfall drohende konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorliegen (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Die in dieser Vorschrift eröffnete Möglichkeit, auch schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr Maßnahmen durchzuführen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall erst drohende Gefahr einer Begehung terroristischer Straftaten hinweisen, ist dahingehend auszulegen, dass Maßnahmen nur erlaubt sind, wenn die Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, und wenn erkennbar ist, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Da § 20k Abs. 1 Satz 2 BKAG in enger Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts formuliert ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ), ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber hierauf Bezug nehmen wollte.

    Insbesondere regelt § 20k Abs. 2 BKAG, dass die durch den Zugriff bedingten Veränderungen an dem informationstechnischen System zu minimieren, deren Nutzbarkeit durch Dritte zu vermeiden und sie nach Beendigung soweit möglich rückgängig zu machen sind (vgl. hierzu BVerfGE 120, 274 ).

    Die Anordnung einer Maßnahme ist nur durch den Richter möglich und dabei sachhaltig zu begründen (vgl. BVerfGE 120, 274 ; siehe oben C IV 2).

    aa) Da der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme typischerweise die Gefahr einer Erfassung auch höchstvertraulicher Daten in sich trägt und damit eine besondere Kernbereichsnähe aufweist, bedarf es ausdrücklicher gesetzlicher Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Die diesbezüglichen Anforderungen sind dabei mit denen der Wohnraumüberwachung nicht in jeder Hinsicht identisch und verschieben den Schutz ein Stück weit von der Erhebungsebene auf die nachgelagerte Aus- und Verwertungsebene (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Insbesondere sind verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen; können mit deren Hilfe höchstvertrauliche Informationen aufgespürt und isoliert werden, ist der Zugriff auf diese untersagt (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Entscheidende Bedeutung hierfür kommt dabei einer Sichtung durch eine unabhängige Stelle zu, die kernbereichsrelevante Informationen vor ihrer Kenntnisnahme und Nutzung durch das Bundeskriminalamt herausfiltert (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Von daher ist sie nicht am Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme, sondern an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Weiter reicht die Zweckbindung allerdings für Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen: Hier ist jede weitere Nutzung der Daten nur dann zweckentsprechend, wenn sie auch aufgrund einer den Erhebungsvoraussetzungen entsprechenden dringenden Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 ) oder im Einzelfall drohenden Gefahr (vgl. BVerfGE 120, 274 ) erforderlich ist.

    Das Kriterium der hypothetischen Datenneuerhebung verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass eine für die Datenerhebung geforderte konkretisierte Gefahrenlage - wie sie ungeachtet ihres im Wesentlichen auf das Vorfeld von Gefahren beschränkten Handlungsauftrags grundsätzlich auch für Datenerhebungen der Verfassungsschutzbehörden verlangt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 274 ; 130, 151 ) - jeweils neu auch immer zur Voraussetzung einer Übermittlung gemacht werden muss (siehe oben D I 2 b bb).

    Für die Übermittlung von Daten aus Online-Durchsuchungen bedarf es darüber hinaus - ebenso wie für die vom Gesetzgeber insoweit bereits gesondert geregelten Daten aus Wohnraumüberwachungen - des Vorliegens der für die Datenerhebung maßgeblichen Eingriffsschwelle selbst, das heißt einer im Einzelfall drohenden Gefahr (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Strenger sind insoweit die Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen, für die die für die Datenerhebung maßgeblichen Eingriffsschwellen vollständig vorliegen müssen (siehe oben D I 2 b bb; vgl. ferner BVerfGE 109, 279 ; 120, 274 ).

    Indem sie zur Übermittlung von Daten unterschiedslos dann ermächtigt, wenn "Anhaltspunkte" für eine künftige Straftatenbegehung bestehen, erlaubt sie auch eine Übermittlung von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen, ohne eine dringende Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 zur Wohnraumüberwachung) oder eine im Einzelfall hinreichend konkretisiert drohende Gefahr (vgl. BVerfGE 120, 274 zur Online-Durchsuchung) zur Voraussetzung zu machen.

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz Rechnung, dass der Einzelne sich im Rechtsstaat auf effektiven Schutz durch den Staat ebenso verlassen können muss wie auf den Schutz seiner Freiheitsgewährleistungen vor dem Staat (vgl. meine abw. Meinung in BVerfGE 125, 364 ; siehe zur Schutzpflicht bei terroristischen und anderen Bestrebungen auch der Senat in BVerfGE 120, 274 ).

    Das ändert jedoch nichts daran, dass sich die Betroffenen im Grundsatz "in der Öffentlichkeit" bewegen, nicht jedoch in besonders geschützten Zonen der Privatheit (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Damit geht der Senat über die bisher an den nachgelagerten Kernbereichsschutz gestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen weit hinaus (vgl. nur BVerfGE 120, 274 zum Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen).

    Entgegen dieser Auffassung halte ich die derzeitige Regelung, die die Sachleitung und mithin auch die Entscheidungsverantwortung des anordnenden Richters vorsieht oder jedenfalls einschließt (§ 20h Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 4, § 20k Abs. 7 Satz 3 BKAG) sowie die Pflicht zur unverzüglichen Löschung von kernbereichsrelevanten Inhalten und die Protokollierung der Löschung zum Zwecke der Kontrolle vorschreibt (§ 20h Abs. 5 Satz 7, § 20k Abs. 7 Satz 5 BKAG) für genügend (so für die unverzügliche Löschung kernbereichsrelevanter Inhalte auch noch der Senat in BVerfGE 120, 274 zu Daten aus informationstechnischen Systemen).

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