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   BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08   

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BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08 (https://dejure.org/2009,2902)
BVerfG, Entscheidung vom 13.10.2009 - 2 BvE 4/08 (https://dejure.org/2009,2902)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 2 BvE 4/08 (https://dejure.org/2009,2902)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    A-Limine-Abweisung eines Antrags im Organstreitverfahren - Offensichtlich keine Pflicht der Bundesregierung, nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo erneut die Zustimmung des Bundestags für den dortigen Bundeswehreinsatz einzuholen

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Nichteinholung der erneuten Zustimmung des Deutschen Bundestages zur deutschen Beteiligung an der KFOR-Mission nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo durch die Bundesregierung; Verletzung des wehrverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechts des ...

  • Judicialis

    ParlBG § 8; ; BVerfGG § 24

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 24 S. 1; ParlBG § 8
    Pflicht der Bundesregierung zur Einholung der Zustimmung des Bundestages für den Einsatz der Bundeswehr im Kosovo nach dessen Unabhängigkeitserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE zum Bundeswehreinsatz im Kosovo ohne Erfolg

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Verfassungsgericht stärkt Regierung bei Bundeswehr-Einsätzen // Klage der Linken gegen Kosovo-Mission abgewiesen

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 124, 267
  • NVwZ-RR 2010, 41
  • DVBl 2010, 856
  • DÖV 2010, 144
  • DÖV 2010, 144 BVerfGE 124, 267
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • Drs-Bund, 13.06.2007 - BT-Drs 16/5600
    Auszug aus BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
    Als Begründung führte sie unter anderem aus, dass sich die Verhandlungen über den künftigen Status des Kosovo in einer entscheidenden Phase befänden (vgl. BTDrucks 16/5600, S. 2).

    In dem Zustimmungsantrag der Bundesregierung vom 13. Juni 2007, der als völkerrechtliche Grundlage auf die Resolution Nr. 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verweist, heißt es (BTDrucks 16/5600, S. 1):.

    In der Begründung ihres Zustimmungsantrags hat die Bundesregierung vielmehr die Hoffnung ausgedrückt, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen möglichst bald eine Resolution verabschieden möge, die das Statuspaket zur Zukunft des Kosovo billige und die bisherige Resolution Nr. 1244 (1999) ablöse; eine solche Folgeresolution werde dann unter Berücksichtigung etwaiger Übergangsfristen eine Neumandatierung des Einsatzes durch den Deutschen Bundestag erforderlich machen (vgl. BTDrucks 16/5600, S. 2).

    Ausweislich des Zustimmungsantrags der Bundesregierung vom 13. Juni 2007 wurde davon ausgegangen, dass sich der schwierige Statusprozess "in einer entscheidenden Phase" befinde und dass "insbesondere in dieser sensiblen wie kritischen Phase" die internationale Militärpräsenz "zur Aufrechterhaltung eines sicheren und stabilen Umfelds dringend erforderlich" bleibe (vgl. BTDrucks 16/5600, S. 2).

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
    Die Frage, wann es sich um einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte handelt, der eine parlamentarische Zustimmung erfordert, hat der Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 2008 (BVerfGE 121, 135) beantwortet und zudem hervorgehoben, dass dem Deutschen Bundestag beim Einsatz bewaffneter Streitkräfte nicht lediglich die Rolle eines nachvollziehenden, nur mittelbar lenkenden und kontrollierenden Organs zukommt.

    Das Parlament ist vielmehr zur grundlegenden, konstitutiven Entscheidung berufen, weil ihm die maßgebliche Verantwortung für den bewaffneten auswärtigen Einsatz der Bundeswehr obliegt (vgl. BVerfGE 121, 135 ).

    Der Deutsche Bundestag hat nach der durch Erteilung seiner Zustimmung begründeten Verantwortung die Möglichkeit, Zweifel über das Fortbestehen von Bedingungen, an die er seine Zustimmung gebunden hat, selbst auszuräumen; dadurch bleibt er - im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben - Herr seiner Zustimmungsentscheidung (vgl. BVerfGE 121, 135 ).

  • Drs-Bund, 07.10.2006 - BT-Drs 16/2900
    Auszug aus BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
    Sofern sich im Zeitpunkt der Zustimmung bereits die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass sich Bedingungen, die der Deutsche Bundestag für notwendig hält, in absehbarer Zeit ändern, kann in die Zustimmung auch ein ausdrücklicher Vorbehalt dahingehend aufgenommen werden, dass der Deutsche Bundestag erneut befasst werden muss, sobald solche Veränderungen eintreten; derlei Vorbehalte hat der Deutsche Bundestag etwa für die deutsche Beteiligung an den Missionen der Vereinten Nationen im Sudan oder im Libanon formuliert (vgl. BTDrucks 16/2900, S. 1; BTDrucks 16/6278, S. 1).

    In dieser Situation hätte es für den Deutschen Bundestag mehr als nahe gelegen, einem etwaigen Willen, dem Bundeswehreinsatz im Kosovo im zukünftigen Geschehensablauf nur nach Maßgabe bestimmter äußerer Umstände zuzustimmen, in seinem Beschluss Ausdruck zu verleihen beziehungsweise - wie in anderen Fällen geschehen (vgl. BTDrucks 16/2900, S. 1; BTDrucks 16/6278, S. 1) - für einen entsprechenden Vorbehalt in dem Zustimmungsantrag der Bundesregierung zu sorgen.

  • Drs-Bund, 28.08.2007 - BT-Drs 16/6278
    Auszug aus BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
    Sofern sich im Zeitpunkt der Zustimmung bereits die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass sich Bedingungen, die der Deutsche Bundestag für notwendig hält, in absehbarer Zeit ändern, kann in die Zustimmung auch ein ausdrücklicher Vorbehalt dahingehend aufgenommen werden, dass der Deutsche Bundestag erneut befasst werden muss, sobald solche Veränderungen eintreten; derlei Vorbehalte hat der Deutsche Bundestag etwa für die deutsche Beteiligung an den Missionen der Vereinten Nationen im Sudan oder im Libanon formuliert (vgl. BTDrucks 16/2900, S. 1; BTDrucks 16/6278, S. 1).

    In dieser Situation hätte es für den Deutschen Bundestag mehr als nahe gelegen, einem etwaigen Willen, dem Bundeswehreinsatz im Kosovo im zukünftigen Geschehensablauf nur nach Maßgabe bestimmter äußerer Umstände zuzustimmen, in seinem Beschluss Ausdruck zu verleihen beziehungsweise - wie in anderen Fällen geschehen (vgl. BTDrucks 16/2900, S. 1; BTDrucks 16/6278, S. 1) - für einen entsprechenden Vorbehalt in dem Zustimmungsantrag der Bundesregierung zu sorgen.

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
    In seinem Urteil vom 12. Juli 1994 hat der Senat festgestellt, dass die Bundeswehr ein Parlamentsheer ist und dass deshalb jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte der grundsätzlich vorherigen konstitutiven Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf (vgl. BVerfGE 90, 286 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, NJW 2009, S. 2267 ).

    Eine entsprechende Handlungspflicht obliegt der Bundesregierung grundsätzlich schon deshalb, weil dem Deutschen Bundestag das Initiativrecht für einen neuen Einsatzbeschluss fehlt (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 ).

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
    Das Organstreitverfahren dient aber dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und eröffnet keine hiervon losgelöste Kontrolle außenpolitischer Maßnahmen der Bundesregierung im Sinne einer allgemeinen Verfassungs- oder gar Völkerrechtsaufsicht (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 100, 266 ; 104, 151 ; 118, 244 ).
  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
    Das Organstreitverfahren dient aber dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und eröffnet keine hiervon losgelöste Kontrolle außenpolitischer Maßnahmen der Bundesregierung im Sinne einer allgemeinen Verfassungs- oder gar Völkerrechtsaufsicht (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 100, 266 ; 104, 151 ; 118, 244 ).
  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
    Das Organstreitverfahren dient aber dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und eröffnet keine hiervon losgelöste Kontrolle außenpolitischer Maßnahmen der Bundesregierung im Sinne einer allgemeinen Verfassungs- oder gar Völkerrechtsaufsicht (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 100, 266 ; 104, 151 ; 118, 244 ).
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
    Das Organstreitverfahren dient aber dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und eröffnet keine hiervon losgelöste Kontrolle außenpolitischer Maßnahmen der Bundesregierung im Sinne einer allgemeinen Verfassungs- oder gar Völkerrechtsaufsicht (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 100, 266 ; 104, 151 ; 118, 244 ).
  • Drs-Bund, 27.05.2008 - BT-Drs 16/9287
    Auszug aus BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
    c) Die Antragsgegnerin beschloss am 27. Mai 2008 erneut die Fortsetzung der deutschen Beteiligung an der KFOR-Mission auf der Grundlage von Resolution Nr. 1244 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen mit der Zielsetzung, ein sicheres Umfeld für die Bewohner des Kosovo aufrechtzuerhalten und den Aufbau selbsttragender Sicherheitsstrukturen zu unterstützen (vgl. BTDrucks 16/9287, S. 1).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtangreifbarkeit eines freisprechenden Urteils durch

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 944/80

    Kredithaie

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • Drs-Bund, 11.06.1999 - BT-Drs 14/1133
  • Drs-Bund, 09.04.2008 - BT-Drs 16/8779
  • Drs-Bund, 08.05.2008 - BT-Drs 16/9151
  • Drs-Bund, 25.05.2000 - BT-Drs 14/3454
  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Zwar sind in kontradiktorischen Verfahren wie dem Organstreit Fallgestaltungen denkbar, bei denen das Rechtsschutzbedürfnis dadurch entfällt, dass der Antragsgegner die zunächst unterlassene Maßnahme vornimmt (vgl. BVerfGE 124, 267 ).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    Ob besondere Umstände im Sinne eines "Fortsetzungsfeststellungsinteresses" erforderlich sind, damit über eine in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Rechtsverletzung entschieden werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung; denn solche Umstände sind hier in Form eines objektiven Interesses an der Klärung der Reichweite der Unterrichtungspflichten aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. zum Klarstellungsinteresse BVerfGE 1, 372 ; 121, 135 ) und in Form einer Wiederholungsgefahr (vgl. BVerfGE 121, 135 ; 124, 267 ) gegeben.
  • VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 57/15

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Parlamentarische

    Wenngleich der Organstreit auch zur Klärung und Weiterentwicklung des objektiven Verfassungsrechts bestimmt ist, handelt es sich nicht um eine objektive Beanstandungsklage; vielmehr ist mit ihm eine diskursive Auseinandersetzung unter Verfassungsorganen um ihre Kompetenzen intendiert (Beschluss vom 19. November 2009 - VfGBbg 44/09 - Urteil vom 20. Februar 2003 - VfGBbg 112/02 -, LVerfGE 14, 139, 142; vgl. BVerfG, Urt. v. 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 - Rn. 80, 87, juris; BVerfG, Urt. v. 15. Juli 2015 - 2 BvE 4/12 - Rn. 58, juris; BVerfGE 136, 190, 192 m. w. Nachw.; E 134, 141, 194; E 126, 55, 67 f; E 124, 267, 280; E 118, 244, 257 f; E 117, 359, 370 f; E 104, 151, 193 f; E 103, 81, 89; E 100, 266, 268; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Stand: April 2015, Bd. 2, § 64 Rn. 1, 10, § 67 Rn. 42; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl., S. 423 Rn. 1044; Lieber, in: Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2012, Art. 113 Nr. 1.1).
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