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   BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08   

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BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 (https://dejure.org/2009,135)
BVerfG, Entscheidung vom 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08 (https://dejure.org/2009,135)
BVerfG, Entscheidung vom 04. November 2009 - 1 BvR 2150/08 (https://dejure.org/2009,135)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 GG; Art. 8 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 130 Abs. 4 StGB; § 15 Abs. 1 VersG
    Ausnahmen von der Meinungsfreiheit ohne allgemeines Gesetz (immanente Grundrechtsschranke; propagandistisches Gutheißen der totalitäre, nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft; lex-Wundsiedel; Rudolf Heß); Bestimmtheitsgebot; Störung des öffentlichen ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Rudolf Heß Gedenkfeier

  • openjur.de

    § 130 StGB; Artt. 2, 5 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    § 130 Abs 4 StGB idF vom 24.03.2005 verfassungsgemäß - Vereinbarkeit mit Art 5 Abs 1 und 2 GG sowie mit Art 103 Abs 2 GG

  • Telemedicus

    Vereinbarkeit von § 130 Abs. 4 StGB mit Art. 5 Abs. 1 u. 2 GG

  • Telemedicus

    Vereinbarkeit von § 130 Abs. 4 StGB mit Art. 5 Abs. 1 u. 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB) als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze; Rechtfertigung eines allgemeinen Verbots der Verbreitung rechtsradikalen oder auch ...

  • Judicialis

    GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 2; ; GG Art. 8 Abs. 1; ; StGB § 130 Abs. 4; ; VersammlG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch ( StGB ) als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze; Rechtfertigung eines allgemeinen Verbots der Verbreitung rechtsradikalen oder auch ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    § 130 Abs. 4 StGB ist mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Volksverhetzung auf Wunsiedler Art

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Paragraf gegen Volksverhetzung ist rechtens

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Billigung der NS-Gewalt und -Willkürherrschaft nicht durch Meinungsfreiheit gedeckt

Besprechungen u.ä. (11)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Stört die Äußerung den öffentlichen Frieden? (RA Dirk Wüstenberg; HRRS 2010, 471)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 5 GG; § 130 StGB; Art. 3 GG; Art. 103 GG
    Die wehrhafte Demokratie als verfassungsimmanente Schranke der Meinungsfreiheit (Prof. Dr. Lothar Michael, Düsseldorf; ZJS 2/2010, S. 155-166)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Gedenken an Rudolf Heß geschützt aber doch verboten

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz, aber dennoch verfassungskonform

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Volksverhetzung: Vereinbarkeit von § 130 Abs. 4 StGB mit Art. 5 Abs. 1 u. 2 GG

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 1 u. Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 u. Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 103 Abs. 2 GG, § 130 Abs. 4 StGB
    Einschränkung der Meinungsfreiheit durch nichtallgemeine Gesetze

  • dradio.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Ehemaliger Verfassungsrichter über Paragraf 130 gegen Volksverhetzung

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Tod des Beschwerdeführers

  • hu-berlin.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verblendung in Wunsiedel (Michael Lippa; das freischüßler 18/2010, S. 24-28)

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Hassrede und extremistische Meinungsäußerungen in der Rechtsprechung des EGMR und nach dem Wunsiedel-Beschluss des BVerfG (Mathias Hong; ZaöRV 70 (2010), 73-126)

  • uni-freiburg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Das Sonderrechtsverbot als Verbot der Standpunktdiskriminierung - der Wunsiedel-Beschluss und aktuelle versammlungsgesetzliche Regelungen und Vorhaben (Mathias Hong; DVBl 2010, 1267-1276)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Wunsiedel-Entscheidung

Sonstiges (2)

  • faz.net (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung)

    Bundesverfassungsrichter Masing: Meinungsfreiheit ist keine Frage der Meinung

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 124, 300
  • NJW 2010, 47
  • MMR 2010, 199
  • DVBl 2010, 41
  • K&R 2010, 648
  • DÖV 2010, 130
  • DÖV 2010, 189
 
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Wird zitiert von ... (190)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
    Dabei richtet sich die Reichweite der Versammlungsfreiheit insoweit nach dem Umfang des von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährten Schutzes (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).

    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt.

    Entsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

    Allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken (vgl. BVerfGE 90, 241 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
    Allgemeine Gesetze seien alle Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verböten, sondern dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienten, das in der Rechtsordnung allgemein und unabhängig davon geschützt sei, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden könne (Verweis auf BVerfGE 7, 198 ; 111, 147 ; 120, 180 ).

    Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

    Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

    Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 28, 282 ; 71, 162 ; 93, 266 ; stRspr).

    Für die Meinungsfreiheit findet dies in der Wechselwirkungslehre seinen spezifischen Ausdruck: Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die allgemeinen Gesetze zwar Schranken setzen, diese aber ihrerseits wieder im Licht dieser Grundrechtsverbürgungen bestimmt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 94, 1 ; 107, 299 ).

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
    Allgemeine Gesetze seien alle Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verböten, sondern dem Schutz eines ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienten, das in der Rechtsordnung allgemein und unabhängig davon geschützt sei, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden könne (Verweis auf BVerfGE 7, 198 ; 111, 147 ; 120, 180 ).

    Dabei richtet sich die Reichweite der Versammlungsfreiheit insoweit nach dem Umfang des von Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährten Schutzes (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ).

    Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 111, 147 ; 117, 244 ).

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 GG etwa die Vorschriften zu den politischen Mäßigungspflichten der Soldaten und Beamten (vgl. BVerfGE 28, 282 ; 39, 334 ), zur Strafbarkeit der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a StGB (vgl. BVerfGE 47, 198 ; 69, 257 ), zur Beleidigung nach § 185 StGB (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ) oder zur Vorgängerfassung des Volksverhetzungstatbestandes nach § 130 StGB a.F. (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 111, 147 ) als allgemeine Gesetze beurteilt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass das fragliche Rechtsgut schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung geschützt sein muss (vgl. BVerfGE 111, 147 ; 117, 244 ) und damit Inhaltsanknüpfungen in Neutralität zu den verschiedenen politischen Strömungen und Weltanschauungen stehen müssen.

    Nichts anderes gilt für die §§ 86, 86a StGB, die das Bundesverfassungsgericht gleichfalls als allgemeine Gesetze beurteilt hat (vgl. BVerfGE 111, 147 ).

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Die Voraussetzungen für eine Fortführung des Verfahrens nach dem Tod (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 124, 300 ) liegen nicht vor.
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Es vertraut auf die Kraft dieser Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    596 dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus der gegenbildlich identitätsprägenden Bedeutung des Nationalsozialismus für das Grundgesetz (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Zwar ist davon auszugehen, dass die menschenverachtende Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus für die Ausgestaltung der Verfassungsordnung von wesentlicher Bedeutung war, so dass das Grundgesetz geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Allerdings resultiert aus diesem Umstand kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip (vgl. BVerfGE 124, 300 ; siehe hierzu: Lepsius, Jura 2010, S. 527 ; Degenhart, JZ 2010, S. 306 ; Höfling/Augsberg, JZ 2010, S. 1088 ; Masing, JZ 2012, S. 585 ).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 461/08

    Meinungsfreiheit; Tatsachenbehauptung; Werturteil; allgemeines Gesetz;

    Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen der Reichweite von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bei der strafrechtlichen Beurteilung von Meinungsäußerungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Sie fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 124, 300 ).

    Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Darüberhinaus hat das Bundesverfassungsgericht eine Ausnahme vom Erfordernis der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze für Vorschriften (im konkreten Fall: § 130 Abs. 4 StGB) anerkannt, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzender Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; BVerfGE 124, 300 ).

    Demgegenüber ist es legitim, Rechtsgutsverletzungen zu unterbinden (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    Verboten werden darf mithin nicht der Inhalt einer Meinung als solcher, sondern nur die Art und Weise der Kommunikation, die bereits den Übergang zur Rechtsgutsverletzung greifbar in sich trägt und damit die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsverletzung überschreitet (vgl. BVerfGE 124, 300 ).

    In diesem Verständnis sind dementsprechend im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG sowohl die Tatbestandsmerkmale einer Strafnorm auszulegen als auch der Lebenssachverhalt unter die Strafnorm zu subsumieren (vgl. zu den Tatbestandsmerkmalen des § 130 Abs. 4 StGB ausdrücklich: BVerfGE 124, 300 ).

    Insbesondere ist auch die vom Landgericht angenommene friedensstörende Wirkung, wie sie für einen Eingriff in die Meinungsfreiheit erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 124, 300 ), nicht erkennbar.

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