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   BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10   

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BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10 (https://dejure.org/2010,599)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10 (https://dejure.org/2010,599)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 2010 - 2 BvR 1099/10 (https://dejure.org/2010,599)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1, 38 Abs. 1 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des "Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus" (Euro-Stabilisierungsmechanismusgesetz - juris: StabMechG)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 GG, Art 125 Abs 1 AEUV, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des "Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus" (Euro-Stabilisierungsmechanismusgesetz - juris: StabMechG) - drohende schwere Nachteile bei Nichtergehen ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Verkündung des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes durch den Bundespräsidenten; Untersagung endgültiger deutscher Garantieerklärungen im Zusammenhang mit dem "Euro-Rettungsschirm"; Vereinbarkeit des ...

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des "Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus" (Euro-Stabilisierungsmechanismusgesetz - juris: StabMechG) - drohende schwere Nachteile bei Nichtergehen ...

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des "Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus" (Euro-Stabilisierungsmechanismusgesetz - juris: StabMechG) - drohende schwere Nachteile bei Nichtergehen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Verkündung des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes durch den Bundespräsidenten; Untersagung endgültiger deutscher Garantieerklärungen im Zusammenhang mit dem "Euro-Rettungsschirm"; Vereinbarkeit des ...

  • rechtsportal.de

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Untersagung der Verkündung des Euro-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes durch den Bundespräsidenten; Untersagung endgültiger deutscher Garantieerklärungen im Zusammenhang mit dem "Euro-Rettungsschirm"; Vereinbarkeit des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des "Euro-Rettungsschirms" nicht erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruhe billigt vorläufig den Euro-Rettungsschirm

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 05.06.2010)

    Bundesverfassungsgericht prüft Euro-Rettung

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    Die nicht so eilige Eilentscheidung zum Euro-Rettungsschirm

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 158
  • NJW 2010, 2418
  • WM 2010, 1160
  • BB 2010, 1456
  • DÖV 2010, 697
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
    Im Interesse der finanziellen Stabilität der gesamten Eurozone erklärten sich daher die Staaten der Euro-Gruppe auf Antrag Griechenlands im Mai 2010 bereit, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) erhebliche Finanzhilfen bereitzustellen (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010 - 2 BvR 987/10 -, NJW 2010, S. 1586).

    Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet der Frage, ob der Antrag im Hinblick darauf, dass er vor Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gesetzes gestellt worden ist, unzulässig sein könnte (vgl. BVerfGE 11, 339 ), sowie offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010, a.a.O., S. 1587) jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg.

    Bei der Beurteilung außenpolitischer Situationen, zu der hier auch die Lage der internationalen Finanzmärkte zu rechnen ist, kommt der Bundesregierung im gewaltenteiligen System aufgrund ihrer fachlichen Zuständigkeit, ihrer besonderen Sachnähe und ihrer politischen Verantwortlichkeit ein Einschätzungsvorrang zu, der vorbehaltlich eindeutiger Widerlegung vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist (vgl. BVerfGE 97, 350 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010, a.a.O., S. 1587).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

    Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ).

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

    Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ).

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte, die zu der Annahme zwingen, dass die währungs- und finanzpolitische Einschätzung der Bundesregierung fehlerhaft ist (vgl. BVerfGE 26, 259 ; 29, 179 ; 88, 173 ).

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat lediglich die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvQ 9/60

    Keine Antragsberechtigung des Beteiligten im Ausgangsverfahren für einstweilige

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
    Der Antrag auf Erlass der begehrten Anordnung bleibt ungeachtet der Frage, ob der Antrag im Hinblick darauf, dass er vor Verkündung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gesetzes gestellt worden ist, unzulässig sein könnte (vgl. BVerfGE 11, 339 ), sowie offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Mai 2010, a.a.O., S. 1587) jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg.
  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

  • BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 321/69

    Verfassungsmäßigkeit der Ferienreiseverkehrsverordnung 1969

  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 622/70

    Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung eines

  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2010 (BVerfGE 125, 385 ff.), den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2010 (BVerfGE 126, 158 ff.) und das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2011 (BVerfGE 129, 124 ) verwiesen.

    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ).

    Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde oder der Antrag im Organstreitverfahren aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ).

    Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde oder der Antrag im Organstreitverfahren aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).

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