Rechtsprechung
   BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,319
BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 (https://dejure.org/2010,319)
BVerfG, Entscheidung vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 (https://dejure.org/2010,319)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 (https://dejure.org/2010,319)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,319) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, Art 6 Abs 5 GG, § 1664 Abs 1 BGB
    Haftungsprivilegierung nach § 116 Abs 6 S 1 SGB 10 (F: 2001-01-18) mit Art 6 Abs 1 und Abs 5 GG und Art 3 Abs 1 GG auch insoweit vereinbar, als nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, dass bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch einen zum Unterhalt verpflichteten ...

  • verkehrslexikon.de

    Verfassungsmäßigkeit des Angehörigenprivilegs des § 116 Abs.6 Satz.1 SGB X und zur Auslegung des Begriffes "häusliche Gemeinschaft"

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der fehlenden Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters mit dem Grundgesetz; Häusliche Gemeinschaft eines Elternteils mit seinem Kind nach Trennung der Eltern trotz ständigen Lebens des ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Haftungsprivilegierung nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X - Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz - häusliche Gemeinschaft - Getrenntleben eines Elternteils von seinem Kind - Übernahme von Verantwortung für das Kind - häufiger Umgang mit dem Kind

  • rewis.io

    Haftungsprivilegierung nach § 116 Abs 6 S 1 SGB 10 (F: 2001-01-18) mit Art 6 Abs 1 und Abs 5 GG und Art 3 Abs 1 GG auch insoweit vereinbar, als nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, dass bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch einen zum Unterhalt verpflichteten ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Haftungsprivilegierung nach § 116 Abs 6 S 1 SGB 10 (F: 2001-01-18) mit Art 6 Abs 1 und Abs 5 GG und Art 3 Abs 1 GG auch insoweit vereinbar, als nach dieser Vorschrift nicht ausgeschlossen ist, dass bei nicht vorsätzlicher Schädigung durch einen zum Unterhalt verpflichteten ...

  • fr-blog.com

    Zur Haftungsprivilegierung nicht mit Kind zusammen lebender Elternteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der fehlenden Haftungsprivilegierung des nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden, zum Unterhalt verpflichteten Kindesvaters mit dem Grundgesetz; Häusliche Gemeinschaft eines Elternteils mit seinem Kind nach Trennung der Eltern trotz ständigen Lebens des ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Elternteils nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Haftungsfrage: Das BVerfG stärkt getrennt lebende Eltern

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Auch nichtbetreuender Elternteil kann das Privileg des § 116 VI SGB X in Anspruch nehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftungsprivilegierung des getrennt lebenden Elternteils

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Elternteils nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen des Familienprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Haftungsprivilegierung bei Unfall im Rahmen des Umgangsrechts

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kleinkind fiel in Regentonne: schwerbehindert - Sozialhilfeträger fordert vom Vater Schadenersatz für seine Leistungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Getrennt lebende Väter haften nur bei grober Fahrlässigkeit

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden Elternteils

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 127, 263
  • NJW 2011, 1793
  • MDR 2010, 1452
  • NZV 2011, 385 (Ls.)
  • FamRZ 2010, 2050
  • DÖV 2011, 79
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 16.02.1971 - VI ZR 150/69

    Zur Ausgleichbarkeit v. Prozeßkosten zw. Gesamtschuldnern

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
    So wird das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft auch dann angenommen, wenn sich das schädigende oder geschädigte Familienmitglied zwar nicht überwiegend in der Familienwohnung aufhält, aber die Abwesenheit äußere Gründe hat, die nicht für eine willkürliche Lockerung des Familienverbandes sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 ).

    Des Weiteren hat der Bundesgerichtshof auch eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem geschädigten Vater und seinem 22-jährigen ledigen Sohn angenommen, der auswärts eine seemännische Ausbildung absolvierte, während der Ferien regelmäßig in den Haushalt seiner Eltern zurückkehrte und dort noch ein Zimmer hatte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 ).

    So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht an einen überwiegenden Aufenthalt der Familienangehörigen in der Familienwohnung geknüpft sei, sofern die Abwesenheit eines Angehörigen Gründe habe, die nicht für eine Lockerung des Familienbandes sprächen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.; Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 ; Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901).

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
    Jedoch ging der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 11. Februar 1964 (BGHZ 41, 79) in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGHZ 54, 256 ; BGH, Urteil vom 9. Januar 1968 - VI ZR 44/66 -, NJW 1968, S. 649 f.; Urteil vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75 -, NJW 1977, S. 108; Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78 -, VersR 1980, S. 644; Urteil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 138/84 -, VersR 1986, S. 233) davon aus, dass der Forderungsübergang bei Schädigungen durch Familienangehörige, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem geschädigten Sozialversicherten leben, aufgrund des Schutzzwecks der Versicherungsleistung entsprechend § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen sei.

    Daher müssten, um in solchen Fällen ein Leerlaufen der Sozialversicherung zu vermeiden und ihrem Schutzzweck gerecht zu werden, auch für den Rückgriffsanspruch des Sozialversicherungsträgers aus § 1542 RVO die Schranken gelten, die der spätere Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes für den privaten Schadensversicherer ausdrücklich ausgesprochen habe (vgl. BGHZ 41, 79 ).

    Von diesen zwei Zwecksetzungen der Vermeidung mittelbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigung des Geschädigten einerseits und des Schutzes des häuslichen Familienfriedens andererseits lässt sich auch die Rechtsprechung bei Auslegung des Familienprivilegs leiten (vgl. zu § 67 Abs. 2 VVG a.F.: BGHZ 41, 79 ; 180, 272 ; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 -, NJW 1972, S. 1372; Urteil vom 29. Januar 1985 - VI ZR 88/83 -, NJW 1985, S. 1958 f.; Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 -, VersR 1986, S. 333 ; und zu § 116 Abs. 6 SGB X: BGHZ 102, 257 ; 106, 284 ).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
    Denn der Umgang mit dem Kind ist wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrechts und maßgebliche Voraussetzung dafür, dass ein vom Kind getrennter Elternteil eine nähere persönliche Beziehung zu seinem Kind aufbauen oder aufrechterhalten kann (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

    Auch kommt es grundsätzlich dem Wohl des Kindes zugute, wenn es durch Umgang mit seinem von ihm getrennt lebenden Elternteil die Möglichkeit erhält, zu diesem eine persönliche Beziehung aufzubauen, zu erhalten und zu vertiefen (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
    Lebt ein Kind nicht mit beiden Eltern zusammen, weil diese sich getrennt haben, hat das Kind zwei Familien, wenn beide Elternteile trotz ihres Getrenntlebens tatsächlich für das Kind Verantwortung tragen: die mit der Mutter und die mit dem Vater (vgl. BVerfGE 45, 104 ; 108, 82 ).

    b) Das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht ist ein Recht, das jedem Elternteil zusteht, aber mit dem gleichwertigen Recht des anderen Elternteils korrespondiert und sich auf das Kind bezieht, zu dessen Wohl es auszuüben ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

  • BGH, 30.06.1971 - IV ZR 189/69

    Ausschluß des Anspruchsübergangs bei Beendigung der bei Eintritt des

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
    Ebenso hat er in einem Fall entschieden, in dem das geschädigte Familienmitglied werktags auswärts arbeitete und an seinem Arbeitsort eine Schlafstelle hatte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901 f.).

    So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht an einen überwiegenden Aufenthalt der Familienangehörigen in der Familienwohnung geknüpft sei, sofern die Abwesenheit eines Angehörigen Gründe habe, die nicht für eine Lockerung des Familienbandes sprächen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.; Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 ; Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901).

  • BGH, 02.11.1961 - II ZR 237/59

    Begriff der "häuslichen Gemeinschaft" - Eherechtliche Erwägungen bei der Annahme

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
    So hat der Bundesgerichtshof eine häusliche Gemeinschaft zwischen Vater und Sohn bejaht, obwohl der geschädigte Vater in der Regel in einem angemieteten möblierten Zimmer nächtigte, weil er in die der Familie nach der Flucht zugeteilte Wohnung infolge der räumlichen Beengtheit nicht mit der übrigen Familie einziehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.).

    So hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass eine häusliche Gemeinschaft nicht an einen überwiegenden Aufenthalt der Familienangehörigen in der Familienwohnung geknüpft sei, sofern die Abwesenheit eines Angehörigen Gründe habe, die nicht für eine Lockerung des Familienbandes sprächen (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 237/59 -, NJW 1962, S. 41 f.; Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 -, VersR 1971, S. 478 ; Urteil vom 30. Juni 1971 - IV ZR 189/69 -, VersR 1971, S. 901).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
    Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG aber nicht herleiten (vgl. BVerfGE 110, 412 ).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, die einem anderen Personenkreis vorenthalten bleibt (vgl. BVerfGE 110, 412 ; 116, 164 ).

  • BGH, 12.11.1985 - VI ZR 223/84

    Übergang von Ansprüchen gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
    Von diesen zwei Zwecksetzungen der Vermeidung mittelbarer wirtschaftlicher Beeinträchtigung des Geschädigten einerseits und des Schutzes des häuslichen Familienfriedens andererseits lässt sich auch die Rechtsprechung bei Auslegung des Familienprivilegs leiten (vgl. zu § 67 Abs. 2 VVG a.F.: BGHZ 41, 79 ; 180, 272 ; BGH, Urteil vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 -, NJW 1972, S. 1372; Urteil vom 29. Januar 1985 - VI ZR 88/83 -, NJW 1985, S. 1958 f.; Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 -, VersR 1986, S. 333 ; und zu § 116 Abs. 6 SGB X: BGHZ 102, 257 ; 106, 284 ).

    Eine Einheit in sämtlichen Wirtschaftsangelegenheiten sei nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 -, VersR 1986, S. 333 ff.).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
    Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er diesem Schutzauftrag nachkommt, ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

    Der Staat ist nicht gehalten, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 82, 60 ).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09
    Denn die Höhe der Ausgaben für Kinder hängt wesentlich von der Höhe des Haushaltseinkommens der sie betreuenden Elternteile ab (vgl. BVerfGE 103, 89 ).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • BGH, 23.02.2005 - XII ZR 114/03

    Obliegenheit des Unterhalstsschuldners, zur Sicherung der Unterhaltsansprüche

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BGH, 25.10.1995 - XII ZR 247/94

    Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des zum Kindesunterhalt

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

  • BGH, 18.03.1997 - VI ZR 91/96

    Umfang der Aufsichtspflicht bei Milieuschädigung eines Minderjährigen

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

    Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen

  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 270/78

    Ausschluß - Rückgriff - Sozialversicherung - Häusliche Gemeinschaft

  • BVerfG, 12.02.2003 - 1 BvR 624/01

    Zum Ausschluss der Mitversicherung von Kindern in der Familienversicherung

  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 130/88

    Anwendbarkeit des Familienprivilegs bei Überleitung nach dem

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BGH, 01.12.1987 - VI ZR 50/87

    Anwendung des Familienprivilegs auf den Partner einer nichtehelichen

  • BGH, 09.01.1968 - VI ZR 44/66

    Einschränkung der Rückgriffsrechte der öffentlichen Versicherungsträger und der

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BGH, 09.05.1972 - VI ZR 40/71

    Ausschluß des Rückgriffsrechts - Rückgriffsrecht des Sozialversicherungsträgers -

  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger

  • BGH, 29.01.1985 - VI ZR 88/83

    Begriff des Sozialversicherungsträgers gegenüber Erben des Schädigers

  • BGH, 21.09.1976 - VI ZR 210/75

    Abgrenzung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis;

  • BGH, 08.10.1985 - VI ZR 138/84

    Voraussetzungen des gesetzlichen Übergangs von Ansprüchen gegen den in häuslicher

  • BGH, 22.04.2009 - IV ZR 160/07

    Kein Übergang von Schadenersatzansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 184/81

    Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf Erstattungsansprüche, die der

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 210/18

    Haftung der Eltern bei nicht ausreichender Aufsicht über ihr Kind

    bb) Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob sich die Schutzpflichten der Eltern gegenüber dem Kind von ihren nach dem objektiven Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB zu bemessenden Pflichten gegenüber dem Verkehr insbesondere im Kreis der Verkehrssicherungspflichten, etwa der Aufsichtspflichten nach § 832 BGB, immer sachgerecht trennen lassen und ob anderenfalls für den subjektiven Sorgfaltsmaßstab des § 1664 Abs. 1, § 277 BGB noch Raum ist (für eine entsprechende Einschränkung etwa U. Diederichsen, VersR Jubiläumsausgabe 1983, 141, 143; w.N. bei Becker, in: BeckOGK BGB [1.6.2020], § 1664 Rn. 36; Huber, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 1664 Rn. 11; offen gelassen von Senat, Urteile vom 1. März 1988 - VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338, juris Rn. 20; vom 16. Januar 1979 - VI ZR 243/76, BGHZ 73, 190, juris Rn. 16; a.A. etwa Heilmann, in: Staudinger [2016], § 1664 BGB Rn. 33; Gernhuber/Coester-Waltjen, 7. Aufl., § 58 Rn. 67; Becker, in: BeckOGK BGB [1.6.2020], § 1664 Rn. 20.2; Huber, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 1664 Rn. 1, 12 mwN; siehe weiter BVerfGE 127, 263, juris Rn. 66).
  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Entscheidung, auf welche Weise er Benachteiligungen von Familien beseitigen und diese fördern will, grundsätzlich frei (vgl. bereits zur gesetzlichen Rentenversicherung BVerfGE 87, 1 ; sowie allgemein BVerfGE 82, 60 ; 103, 242 ; 107, 205 ; 110, 412 ; 112, 50 ; 112, 164 ; 127, 263 ).

    Gleiches gilt, wenn sich eine gesetzliche Regelung innerhalb der Gruppe der Familien zu Lasten bestimmter Familienkonstellationen nachteilig auswirkt (vgl. BVerfGE 106, 166 ; 127, 263 ).

  • BSG, 27.10.2016 - B 10 EG 5/15 R

    Elterngeld - Einkommensermittlung - Mischeinkommen aus selbstständiger und

    Zwar fällt auch eine solche Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem in den Schutzbereich des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG und bedarf daher der Rechtfertigung durch hinreichend gewichtige Gründe (vgl BVerfG Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 14/09 - BVerfGE 127, 263, 280) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht