Rechtsprechung
   BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10   

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https://dejure.org/2011,1
BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10 (https://dejure.org/2011,1)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10 (https://dejure.org/2011,1)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09, 2 BvR 740/10, 2 BvR 2333/08, 2 BvR 1152/10, 2 BvR 571/10 (https://dejure.org/2011,1)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; Art. 104 ... Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG; Art. 5 Abs. 1 EMRK; Art. 7 Abs. 1 EMRK; Art. 53 EMRK; Art. 316e Abs. 3 EGStGB; § 2 Abs. 6 StGB; § 66 StGB; § 66 StGB a.F. (2003); § 66a StGB; § 66a Abs. 1 StGB a.F
    Freiheit der Person (Vertrauensschutz nach den Wertungen der EMRK); Sicherungsverwahrung (Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus; nachträgliche Unterbringung; Erwachsenenstrafrecht, Jugendstrafrecht; Erstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs auf ...

  • lexetius.com
  • DFR

    EGMR Sicherungsverwahrung

  • openjur.de

    §§ 67d Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 6, 66b Abs. 2 StGB; Artt. 104 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 7 Abs. 2 JGG
    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 2 GG, Art 104 Abs 1 GG, Art 1 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG
    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung - Auswirkungen von Entscheidungen des EGMR bzgl der Rechtskraft von Entscheidungen des BVerfG - Zum Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des GG insb hinsichtlich der EMRK (juris: MRK) sowie der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung; Rechtfertigung des in der Sicherungsverwahrung liegenden schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung; Eingriff in das ...

  • rewis.io

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung - Auswirkungen von Entscheidungen des EGMR bzgl der Rechtskraft von Entscheidungen des BVerfG - Zum Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des GG insb hinsichtlich der EMRK (juris: MRK) sowie der ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Sicherungsverwahrung - Auswirkungen von Entscheidungen des EGMR bzgl der Rechtskraft von Entscheidungen des BVerfG - Zum Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des GG insb hinsichtlich der EMRK (juris: MRK) sowie der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung; Rechtfertigung des in der Sicherungsverwahrung liegenden schwerwiegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht nur nach Maßgabe strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung; Eingriff in das ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (29)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bisherige Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nachträgliche Sicherungsverwahrung vor dem Bundesverfassungsgericht

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht kippt Sicherungsverwahrung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Entlassungspflicht bei psychischer Störung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 04.05.2011)

    Bundesverfassungsgericht kippt Sicherungsverwahrung

  • spiegel.de (Pressebericht, 04.05.2011)

    Urteil zur Sicherungsverwahrung: Mammutaufgabe für den Gesetzgeber

  • spiegel.de (Pressebericht, 04.05.2011)

    Verfassungsgericht kippt Regelungen zur Sicherungsverwahrung

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 05.05.2011)

    Sicherungsverwahrung: Wer nicht gefährlich ist, darf vielleicht gehen

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • welt.de (Pressebericht, 04.05.2011)

    Sicherungsverwahrung - Deutschland muss jetzt therapieren statt wegsperren

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Neuregelung der Sicherungsverwahrung - Gesetzesänderung tritt zum Juni 2013 in Kraft

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Staatsregierung: Gesetzentwurf über den Vollzug der Sicherungsverwahrung eingebracht

  • spiegel.de (Pressebericht)

    Mammutaufgabe für den Gesetzgeber

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung: Neuregelung gekippt

  • taz.de (Pressebericht, 04.05.2011)

    Sicherungsverwahrung: Wegschließen so kurz wie möglich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht erklärt nachträgliche Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Regelungen zur nachträglichen Sicherungsverwahrung für Straftäter verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Sicherungsverwahrung"

  • tagesschau.de-Archiv (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.02.2011)

    Verfassungsrichter prüfen - mit Sicherheit

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 3.5.2011)

    Gefährliche Gewalttäter hoffen auf Freiheit

  • abendblatt.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.02.2011)

    Bund und Länder verteidigen Sicherungsverwahrung

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.02.2011)

    Sicherungsverwahrung auf Prüfstand der Verfassungshüter

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.02.2011)

    Sicherungsverwahrung - Halbe Wahrheit

Besprechungen u.ä. (25)

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Phantomschmerzen im Verhältnis zwischen EGMR und BVerfG

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das aktuelle Recht der Sicherungsverwahrung im Überblick (VRiLG Dr. Andreas Mosbacher; HRRS 6/2011, S. 229)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das neue Recht der Sicherungsverwahrung (ohne JGG) (Dr. Till Zimmermann; HRRS 5/2013, S. 164 ff.)

  • lawblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    "Wegsperren und Vergessen” hat keine Zukunft

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Sicherungsverwahrung: Abschied von der Normenpyramide

  • zeit.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 22.09.2011)

    Sicherheitsverwahrung: Weggesperrt

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherungsverwahrung

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Sicherungsverwahrungs-Fall

    Art. 2 Abs. 2 S. 2; Art. 20 Abs. 3; Art. 103 Abs. 2; Art. 104 Abs. 2 GG
    Freiheit der Person, rechtsstaatlicher Vertrauensschutz, Abstandsgebot, völkerrechtsfreundliche Auslegung des GG

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 2 S. 2, 20 Abs. 3, 104 Abs. 1 GG
    Verfassungswidrigkeit der Sicherungsverwahrung

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundsatzurteil zur Sicherungsverwahrung // Karlsruhe sucht Konsens mit Straßburg

  • fr-online.de (Pressekommentar, 05.05.2011)

    Wegsperren verboten

  • Telepolis (Pressekommentar, 04.05.2011)

    Bundesverfassungsgericht kippt Sicherungsverwahrung

  • taz.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 06.05.2011)

    "Es könnte zu Aufständen kommen"

  • theeuropean.de (Entscheidungsanmerkung)

    Täterschutz vor Opferschutz: Es geschah am helllichten Tag in Karlsruhe

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Reform der Sicherungsverwahrung: Schläge für den Überbringer der liberalen Nachrichten

  • uni-kassel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entscheidung zur Sicherungsverwahrung von Straftätern (S. Gruener)

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Sicherungsverwahrung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Prof. Dr. Axel Dessecker; ZIS 2011, 706)

  • strafverteidiger-stv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Begriff »psychische Störung« des ThUG im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR (StV 2012, 239-246)

  • arthur-kreuzer.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    (Prof. em. Dr. Arthur Kreuzer und RRef. Dr. Tillmann Bartsch; StV 2011, 471-478)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 09.11.2012)

    Bundestag beschließt Sicherungsverwahrung: Das Abstandsgebot bleibt eine Illusion

  • strafrechtsblogger.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Hoffnung hinter Gittern?

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Sicherungsverwahrung bis Inkrafttreten einer verfassungskonformen Regelung nur eingeschränkt möglich

  • gefaengnisseelsorge.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haft ohne Horizont - Die Realität des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in Deutschland 10 Jahre nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung - Der rehabilitierte Justizminister?

  • verfassungsblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Es gibt kein Grundrecht auf Schutz vor Straftätern

Sonstiges (5)

  • faz.net (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 30.04.2013)

    Sicherungsverwahrung: Fließt ein Bächlein durch den Knast

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 16.05.2013)

    Zweifelhafte Sicherungsverwahrung: Der Altfall

  • hessen.de (Pressemitteilung mit Bezug zur Entscheidung, 18.07.2013)

    Sicherungsverwahrung für hochgefährliche Straftäter in Weiterstadt vorgestellt

  • neues-deutschland.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 19.07.2013)

    Strafe verbüßt, weiterhin im Knast

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 128, 326
  • NJW 2011, 1931
  • NStZ 2011, 450
  • StV 2011, 470
  • DÖV 2011, 572
 
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Wird zitiert von ... (996)Neu Zitiert selbst (103)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
    Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug ("Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 109, 133 ) - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.

    Mit Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - (BVerfGE 109, 133) erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts § 67d Abs. 3 StGB und Art. 1a Abs. 3 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 für mit dem Grundgesetz vereinbar und wies die Verfassungsbeschwerde eines Untergebrachten - Herrn M. - zurück, gegen den vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes erstmalig die Sicherungsverwahrung angeordnet und aufgrund der Neuregelungen über eine Dauer von zehn Jahren hinaus vollzogen worden war.

    a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) gab eine Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Individualbeschwerde von Herrn M. - dem Beschwerdeführer des Verfahrens, in welchem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - (BVerfGE 109, 133) ergangen war - statt und stellte fest, Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 Abs. 1 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) seien verletzt.

    f) Das Oberlandesgericht Köln verwarf die sofortige Beschwerde mit - hier ebenfalls angefochtenem - Beschluss vom 1. März 2010: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133) stehe das Verbot rückwirkender Strafgesetze der Neufassung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nicht entgegen, da es sich bei der Sicherungsverwahrung nicht um eine Strafe handle.

    Soweit die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 2365/09 und 2 BvR 740/10 mittelbar gegen § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB gerichtet sind, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Verfassungsmäßigkeit von § 67d Abs. 3 StGB und Art. 1a Abs. 3 EGStGB - dem § 2 Abs. 6 StGB insoweit inhaltlich entspricht - bereits im Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133) bestätigt wurde.

    Die Vorschriften tasten dieses Grundrecht zwar nicht in seinem Wesensgehalt an (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ).

    Dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit entgegenzuhalten; beide sind im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Dabei müssen die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt bleiben; das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiellrechtlich abzusichern (BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Der Senat hält insoweit an den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherungsverwahrung im Sinne der §§ 66 ff. StGB, wie sie bereits in dem Urteil vom 5. Februar 2004 dargelegt wurden (BVerfGE 109, 133 ), fest.

    bb) Die prozeduralen und materiellrechtlichen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 109, 133 ) gelten in gleicher Weise für die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht gemäß § 7 Abs. 2 JGG.

    Auch in diesem Zusammenhang beseitigen die bestehenden Unsicherheiten der Prognose, die Grundlage der Unterbringung ist, weder die Eignung noch die Erforderlichkeit des Freiheitseingriffs, sie haben aber Auswirkungen auf die Mindestanforderungen an Prognosegutachten und deren Bewertung im Zusammenhang mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Die Tauglichkeit einer Prognose - die das Gericht auf der Grundlage eines mit Blick auf das junge Alter des Betreffenden besonders qualifizierten ärztlichen Gutachtens eigenständig zu treffen hat (vgl. BVerfGE 109, 133 ) - hängt vielmehr von dem individuellen Entwicklungsverlauf des Betreffenden ab, auf den jeweils besonderes Augenmerk zu legen ist.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 ausgeführt, dass nicht die Schuld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit bestimmend ist für Anordnung, zeitliche Dauer und vor allem die Ausgestaltung der Maßregel der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133 ).

    Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug ("Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 109, 133 ) - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.

    Anordnung und Vollzug sind nur dann legitim, wenn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsrecht des Betroffenen im Einzelfall überwiegt (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    (2) Der Zweck der Freiheitsstrafe besteht dementsprechend vornehmlich in einer repressiven Übelszufügung als Reaktion auf schuldhaftes Verhalten, welche - jenseits anderer denkbarer zusätzlicher Strafzwecke, die die Verfassung nicht ausschließt - dem Schuldausgleich dient (BVerfGE 109, 133 ).

    Das Resozialisierungsgebot, dem das Bild des Grundgesetzes von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Menschen zugrunde liegt (BVerfGE 98, 169 ), gilt gleichermaßen für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133 ).

    So muss sichergestellt werden, dass Vollzugslockerungen nicht ohne zwingenden Grund - etwa auf der Grundlage pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine nur abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - versagt werden können (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).

    Das gilt sowohl für die Zeitdauer der Intervalle zwischen den gerichtlichen Überprüfungen als auch für die von Amts wegen erforderliche Kontrolle der Vollzugsbehörden und die qualitativen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf deren inhaltliche Substantiierung (vgl. schon BVerfGE 109, 133 ).

    Seit 1998 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3344), das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007), das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838), das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) und das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1212) die Sicherungsverwahrung immer mehr ausgeweitet, ohne jedoch - entgegen den Vorgaben des Senats in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ) - ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept für die Unterbringung zu entwickeln, das dem Abstandsgebot gerecht geworden wäre.

    Darüber hinaus wird von der Möglichkeit der Gewährung von Vollzugslockerungen, die gerade auch der Vorbereitung der Entlassung dienen und zudem von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Prognose hinsichtlich der Gefährlichkeit des Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 109, 133 , m.w.N.), nur äußerst restriktiv Gebrauch gemacht.

    Hierin liegt ein Eingriff in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht betroffenen Grundrechtsträger, unabhängig davon, ob man insoweit von einer "echten" oder einer "unechten" Rückwirkung beziehungsweise von einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgeht (vgl. dazu bereits mit Blick auf § 67d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 1a Abs. 3 EGStGB a.F., BVerfGE 109, 133 ).

    Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Wirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 72, 200 ) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ).

    Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich berührte Grundrecht (vgl. bereits BVerfGE 109, 133 ).

    Damit gewinnt die Erwartung des Untergebrachten, die Freiheit zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu erlangen, besondere Bedeutung (vgl. bereits BVerfGE 109, 133 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2004 den Aspekt der faktischen Wirkung einer Maßnahme zwar nicht als begrifflich relevant für das Tatbestandsmerkmal der Strafe in Art. 103 Abs. 2 GG angesehen, aber eine Berücksichtigungsmöglichkeit im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG aufgezeigt (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Das gilt auch für den Aspekt der Schwere der Maßnahme - hier: eine unbefristete Freiheitsentziehung -, die zwar kein geeignetes Definitionsmerkmal für den Begriff der Strafe im Sinne von Art. 103 GG (vgl. BVerfGE 109, 133 ), im Rahmen der Prüfung des Freiheitsgrundrechts jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein zu berücksichtigendes Element darstellt (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 70, 297 ).

    Zwar rechtfertigen diesbezügliche Ähnlichkeiten keine Einbeziehung der Sicherungsverwahrung in den Begriff der Strafe im Sinne des Art. 103 GG (BVerfGE 109, 133 ).

    Bereits das Grundgesetz selbst enthält nach der Rechtsprechung des Senats jedoch auch im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bei langjährigen, mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregeln das Gebot zu berücksichtigen, ob beziehungsweise dass "der Untergebrachte die Sicherungsverwahrung (...) auch im Hinblick auf ihren tatsächlichen Vollzug als der Strafe vergleichbar empfinden dürfte" (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Das Vertrauensschutzgebot besitzt insoweit eine enge Verwandtschaft und Strukturähnlichkeit mit dem "nulla-poena-Prinzip" (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Für die gewachsene Verfassungsordnung des Grundgesetzes ist dagegen an dem Begriff der Strafe in Art. 103 GG, wie er in der Entscheidung vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ) zum Ausdruck gekommen ist, festzuhalten.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
    b) Die völkerrechtsfreundliche Auslegung erfordert keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Soweit verfassungsrechtlich entsprechende Auslegungsspielräume eröffnet sind, versucht das Bundesverfassungsgericht wegen des Grundsatzes der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, Konventionsverstöße zu vermeiden (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ).

    Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. BVerfGE 111, 307 m.w.N.).

    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ).

    Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 m.w.N.; 111, 307 ; BVerfGK 3, 4 ).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; BVerfGK 3, 4 ; 9, 174 ; 10, 66 ; 10, 234 ; 11, 153 ; 12, 37 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2002 - 1 BvR 1965/02 -, NJW 2003, S. 344 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2008 - 1 BvR 3006/07 -, NJW 2008, S. 2978 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2008 - 1 BvR 2604/06 -, NJW 2009, S. 1133 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 -, EuGRZ 2010, S. 145 ).

    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. zur Orientierungswirkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bereits BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 10, 66 ; 10, 234 ; jeweils m.w.N.).

    Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erschöpfen sich insoweit nicht in einer aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG abzuleitenden und auf die den konkreten Entscheidungen zugrundeliegenden Lebenssachverhalte begrenzten Berücksichtigungspflicht, denn das Grundgesetz will vor dem Hintergrund der zumindest faktischen Präzedenzwirkung der Entscheidungen internationaler Gerichte Konflikte zwischen den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland und dem nationalen Recht nach Möglichkeit vermeiden (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 111, 307 ; 112, 1 ; 123, 267 ; BVerfGK 9, 174 ).

    Art. 1 Abs. 2 GG ist daher zwar kein Einfallstor für einen unmittelbaren Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Vorschrift ist aber mehr als ein unverbindlicher Programmsatz, indem sie eine Maxime für die Auslegung des Grundgesetzes vorgibt und verdeutlicht, dass die Grundrechte auch als Ausprägung der Menschenrechte zu verstehen sind und diese als Mindeststandard in sich aufgenommen haben (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; Sommermann, AöR 114 , S. 391 ; Häberle, Europäische Verfassungslehre, 7. Aufl. 2011, S. 259; Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 2, Rn. 20; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Abs. 2, Rn. 47 m.w.N. (2004); Giegerich, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 2 Rn. 67 ff.; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl. 2009, § 3 Rn. 6).

    Völkerrechtlich betrachtet ist das jedoch nicht zwingend: Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (vgl. BVerfGE 111, 307 m.w.N. und ; s. auch zum Grundsatz, dass ein verurteilter Mitgliedstaat in der Wahl der Mittel frei bleibt, wie er seine Verpflichtungen nach Art. 46 EMRK erfüllen will: EGMR, Urteil vom 13. Juli 2000, Beschwerde-Nr. 39221/98 u. Nr. 41963/98, Scozzari u. Giunta ./. Italien, Rn. 249; Tomuschat, German Law Journal, Volume 5 (2011), S. 513 ).

    Sie darf zunächst nicht dazu führen, dass der Grundrechtsschutz nach dem Grundgesetz eingeschränkt wird; das schließt auch die Europäische Menschenrechtskonvention selbst aus (vgl. Art. 53 EMRK, siehe BVerfGE 111, 307 m.w.N.).

    Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; s. auch Bernhardt, in: Festschrift für Helmut Steinberger, 2002, S. 391 ; Müller/Christensen, Juristische Methodik, Bd. II, 2. Aufl. 2007, S. 148, Rn. 184; zur absoluten Grenze des Kerngehalts der Verfassungsidentität des Grundgesetzes gemäß Art. 79 Abs. 3 GG, vgl. BVerfGE 123, 267 ; s. auch A. Peters, ZÖR 65 (2010), S. 3 ).

    Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 ), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet.

    In der Perspektive des Grundgesetzes kommt insbesondere - gerade wenn ein autonom gebildeter Begriff des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei textlich ähnlichen Garantien anders ausfällt als der entsprechende Begriff des Grundgesetzes - das Verhältnismäßigkeitsprinzip als verfassungsimmanenter Grundsatz in Betracht, um Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen: "Heranziehung als Auslegungshilfe" kann vor diesem Hintergrund bedeuten, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Abwägung berücksichtigten Aspekte auch in die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfGK 3, 4 ).

    Die Europäische Menschenrechtskonvention ist kein Gesetz, sondern ein völkerrechtlicher Vertrag, der als solcher nicht unmittelbar in die staatliche Rechtsordnung eingreifen kann (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besitzen ihrerseits ebenfalls keine Gesetzesqualität, vielmehr spricht Art. 46 Abs. 1 EMRK nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus ("res iudicata", vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Nichts anderes gilt für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, auch wenn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insoweit eine besondere Bedeutung zukommt, weil sich in ihr der aktuelle Entwicklungsstand der Konvention und ihrer Protokolle widerspiegelt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; vgl. auch Cremer, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 32 Rn. 90).

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
    a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) gab eine Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Individualbeschwerde von Herrn M. - dem Beschwerdeführer des Verfahrens, in welchem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - (BVerfGE 109, 133) ergangen war - statt und stellte fest, Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 Abs. 1 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) seien verletzt.

    e) Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde ein, zu deren Begründung er sich auf das Urteil der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) berief und ausführte, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über die Höchstdauer von zehn Jahren - über den 15. Oktober 2009 hinaus - sei rechtswidrig, weil sie nicht mehr nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK gerechtfertigt sei.

    Ob der Beschwerdeführer von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) betroffen sei, brauche nicht entschieden zu werden, weil diese Entscheidung noch nicht endgültig sei.

    Hierzu berufen sie sich unter anderem auf das Kammerurteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland).

    Ausweislich des Urteils der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) verletzt die nachträgliche Verlängerung der früheren Zehnjahreshöchstfrist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB Art. 7 Abs. 1 EMRK, weil es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK handelt (EGMR, a.a.O., Rn. 133), so dass auch die nachträgliche Verlängerung die Auferlegung einer zusätzlichen "Strafe" darstellt, die gegen den Untergebrachten nachträglich nach einem Gesetz verhängt wurde, das erst in Kraft getreten war, nachdem er seine Straftat begangen hatte (EGMR, a.a.O., Rn. 135).

    Dies müsse in einem kohärenten Rahmen stattfinden, der Fortschritte in Richtung Entlassung ermögliche, wobei die Entlassung eine realistische Möglichkeit sein solle (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 129).

    Hierzu bedarf es einer individuellen und intensiven Betreuung des Untergebrachten durch ein multidisziplinäres Team qualifizierter Fachkräfte (so auch EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 129).

    (1) Ausweislich des Urteils der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) verletzt die nachträgliche Verlängerung der früheren Zehnjahreshöchstfrist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB Art. 7 Abs. 1 EMRK, weil es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK handelt (EGMR, a.a.O., Rn. 133; vgl. bereits oben 2. a) cc).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte selbst führt insoweit aus, der Begriff der "Strafe" im Sinne von Art. 7 EMRK sei "autonom" auszulegen; er - der Gerichtshof - sei an die Einordnung einer Maßnahme nach nationalem Recht nicht gebunden (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 126).

    5 EMRK enthält in Abs. 1 eine abschließende Auflistung zulässiger Gründe für eine Freiheitsentziehung (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 86).

    (1) Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Rechtfertigung der Freiheitsentziehung nach dieser Bestimmung in den hier in Rede stehenden Konstellationen angesichts der jüngeren Rechtsprechung der Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr in Betracht kommt (vgl. insbesondere das Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland sowie die Urteile vom 13. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 17792/07, Kallweit ./. Deutschland und Beschwerde-Nrn. 27360/04, 42225/07, Schummer ./. Deutschland).

    Im Fall der betroffenen Individualbeschwerdeführer war die nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus nicht mehr nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK als "rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht" gerechtfertigt, weil - so die Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte in ihren Urteilen - kein ausreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung und der fortgesetzten Freiheitsentziehung über zehn Jahre hinaus bestanden habe, da diese ausschließlich aufgrund der Gesetzesänderung 1998 möglich geworden sei (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 97 ff., Rn. 100).

    Zwar bietet dieser Haftgrund in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte lediglich ein Mittel zur Verhütung einer konkreten und spezifischen Straftat ("a means of preventing a concrete and specific offence", vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 89) und steht unter formellen Voraussetzungen ("zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde"), die im Rahmen der Sicherungsverwahrung - jedenfalls unter normalen Umständen - regelmäßig nicht vorliegen werden.

    (3) Nach alledem kommt eine konventionsrechtliche Rechtfertigung der Freiheitsentziehung in den hier in Rede stehenden Fällen praktisch nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht (vgl. zum Verhältnis von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a zu Buchstabe e EMRK unter anderem EGMR, Urteil vom 5. November 1981, Beschwerde-Nr. 7215/75, X. ./. Vereinigtes Königreich, Rn. 39 und Rn. 46 f.; Urteil vom 22. Oktober 2009, Beschwerde-Nr. 1431/03, Stojanovski ./. Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Rn. 30; Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 103).

    Es ist daher unerheblich, dass die Fachgerichte teilweise im Zeitpunkt ihrer jeweiligen Entscheidung das Kammerurteil der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) noch nicht berücksichtigen konnten, weil dieses noch gar nicht ergangen war.

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die Rechtskraft der Vereinbarkeitserklärung im Tenor der früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt deshalb für eine erneute Normenkontrolle kein Prozesshindernis dar (vgl. BVerfGE 128, 326 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    bb) Gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG analog (vgl. BVerfGE 110, 94 ; 128, 326 m.w.N.; stRspr) ist die Unvereinbarkeitserklärung (vgl. BVerfGE 114, 371 ; 130, 240 ) auch auf alle von § 233a Abs. 1 Satz 1 AO erfassten Steuerarten zu erstrecken.
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Der Verfassungsordnung des Grundgesetzes liegt ein Menschenbild zugrunde, das von der Würde des Menschen und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Selbstbestimmung und Eigenverantwortung bestimmt ist (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 108, 282 ; 128, 326 ; 138, 296 ).

    Dadurch wird die verfassungsprägende Grundvorstellung des Menschen als eines in Freiheit zu Selbstbestimmung und Selbstentfaltung fähigen Wesens (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 108, 282 ; 128, 326 ; 138, 296 ) in ihr Gegenteil verkehrt.

    Ein legislatives Schutzkonzept hat sich aber an der der Verfassungsordnung des Grundgesetzes zugrundeliegenden Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen auszurichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl. BVerfGE 32, 98 ; 108, 282 ; 128, 326 ; 138, 296 ).

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