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   BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09   

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https://dejure.org/2011,267
BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09 (https://dejure.org/2011,267)
BVerfG, Entscheidung vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09 (https://dejure.org/2011,267)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 (https://dejure.org/2011,267)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erweiterung der Grundrechtsberechtigung nach Art 19 Abs 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des Diskriminierungsverbots - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei fachgerichtlicher ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 18 AEUV
    Erweiterung der Grundrechtsberechtigung nach Art 19 Abs 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des Diskriminierungsverbots - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei fachgerichtlicher ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, Art 18 AEUV
    Erweiterung der Grundrechtsberechtigung nach Art 19 Abs 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des Diskriminierungsverbots - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei fachgerichtlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union als vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes; Umsetzungsspielraum des Rechts der Europäischen Union hinsichtlich der ...

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Grundrechtsschutz für juristische Personen aus der EU

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    GG Art. 19, 23, 101; AEUV Art. 18, 26, 267
    Grundrechtsschutz für juristische Personen aus dem EU-Ausland - Pflicht zur Vorlage an den EuGH

  • Betriebs-Berater

    Zum Grundrechtsschutz auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der EU und zum Verbreitungsrecht nach dem UrhG

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • rewis.io

    Erweiterung der Grundrechtsberechtigung nach Art 19 Abs 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des Diskriminierungsverbots - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei fachgerichtlicher ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Erweiterung der Grundrechtsberechtigung nach Art 19 Abs 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt und des Diskriminierungsverbots - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei fachgerichtlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union als vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes; Umsetzungsspielraum des Rechts der Europäischen Union hinsichtlich der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union und zum Verbreitungsrecht nach dem Urheberrechtsgesetz (nachgeahmte Designermöbel)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachgeahmte Designermöbel und der Grundrechteschutz für EU-Unternehmen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auch europäische Unternehmen dürfen in Karlsruhe klagen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der EU und zum Verbreitungsrecht nach dem UrhG (hier: nachgeahmte Designermöbel)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 19 Abs. 3, 14, 101; AEUV Art. 18
    Grundrechtsschutz für juristische Personen aus der EU

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der EU und zum Verbreitungsrecht nach dem UrhG (hier: nachgeahmte Designermöbel)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kein Urheberrechtsverstoß beim Sitzen auf Corbusier-Sessel // Verfassungsgericht erstreckt Grundrechtsschutz auf EU-Firmen

Besprechungen u.ä. (8)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsanmerkung)

    Europarecht sticht Grundgesetz, und Karlsruhe prüft Europarecht

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der EU

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 19 Abs. 3, Art. 14, 101; AEUV Art. 18, 26
    Grundrechtsschutz für juristische Personen aus der EU

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 14, 19 Abs. 3, 101 Abs. 1 S. 2 GG; §§ 17, 96 UrhG; Art. 4 Urheberrechtsrichtlinie
    Grundrechtsschutz juristischer Personen aus der Europäischen Union

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechtsschutz: Vor der Verfassung sind auch EU-Unternehmen gleich

  • publicus-boorberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Recht geht Art. 19 Abs. 3 GG vor: Juristische Personen aus dem EU-Ausland sind grundrechtsfähig (Dr. jur. Mike Wienbracke)

  • juraexamen.info (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechte auch für (EU)-ausländische juristische Personen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 129, 78
  • NJW 2011, 3428
  • ZIP 2011, 1809
  • GRUR 2012, 53
  • GRUR Int. 2011, 959
  • EuZW 2011, 733
  • NJ 2012, 111
  • WM 2011, 1874
  • BB 2011, 2305
  • DÖV 2011, 939
  • ZUM 2011, 825
  • afp 2012, 224
  • NZG 2011, 1262
 
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Wird zitiert von ... (292)

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Ausländische juristische Personen können sich demgegenüber lediglich auf die Prozessgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 21, 362 ; 64, 1 ), nicht aber auf materielle Grundrechte berufen und deren Verletzung folgerichtig auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen (so bereits BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ; 129, 78 ).

    Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist die Grundrechtsberechtigung auf sie zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt (vgl. BVerfGE 129, 78 ).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21; vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, allerdings nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfGE 128, 157 ; 129, 78 ).

    Demnach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Regelmäßig ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 ).
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