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   BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55   

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BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55 (https://dejure.org/1961,7)
BVerfG, Entscheidung vom 17.07.1961 - 1 BvL 44/55 (https://dejure.org/1961,7)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 (https://dejure.org/1961,7)
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Handwerksordnung

Art. 12 GG, Befähigungsnachweise, subjektive Zulassungsvoraussetzungen

Volltextveröffentlichungen (6)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Rechtfertigung einer Meisterprüfung anhand einer Berufsbildfixierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Handwerksordnung mit Art. 12 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • buhev.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Handwerksordnung

Besprechungen u.ä.

  • buhev.de (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Handwerksordnung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 13, 97
  • NJW 1961, 2011
  • MDR 1961, 1001
  • DVBl 1961, 818
  • DB 1961, 1420
  • DÖV 1961, 861
 
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Wird zitiert von ... (419)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Apotheken-Urteil (BVerfGE 7, 377) die Grundsätze dargelegt, von denen es bei der Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG ausgeht.

    Im Apotheken-Urteil ist ausgesprochen (BVerfGE 7, 377 [397]), daß der Einzelne bei seiner Berufswahl nicht von vornherein auf feste Berufsbilder beschränkt ist, daß er vielmehr grundsätzlich auch jede (erlaubte) untypische Tätigkeit als Beruf erwählen darf.

    Hier gelten in vollem Umfang die Ausführungen des Apotheken-Urteils (BVerfGE 7, 377 [406 f.]), wonach Beschränkungen dieses Inhalts sich aus der Sache selbst legitimieren.

    Wenn Art. 12 Abs. 1 GG den Gesetzgeber zu "Regelungen" ermächtigt, so bringt er deutlich zum Ausdruck, daß solche Gesetze nicht "Einschränkungen" im Sinne des Art. 19 GG sind (vgl. auch BVerfGE 7, 377 [403f.]).

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
    Vielmehr kann er Art und Umfang der Berufsregelung in weitem Maße nach den besonderen Verhältnissen der verschiedenen beruflichen Lebensbereiche, insbesondere nach der sozialen Struktur der in Frage stehenden Berufe differenzieren (BVerfGE 9, 338 [350]).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.01.1955 - IV A 43/54
    Auszug aus BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
    Es vertritt im Anschluß an den Vorlagebeschluß des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (DVBl. 1955 S. 187) die Auffassung, die Beschränkung der selbständigen Ausübung eines Handwerks verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG.
  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
    In einem solchen Fall kommt es bei der Entscheidung des Gerichts im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG auf die Gültigkeit des Gesetzes an, auch wenn nicht, wie in der Regel (vgl. BVerfGE 10, 258 [261]; 11, 330 [334f.]), die Entscheidungsformel selbst von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm abhängt.
  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
    Die Befugnis des Gesetzgebers, bestimmte Berufsbilder rechtlich festzulegen und damit die freie Berufswahl in diesem Bereich zu verengen, ja teilweise auszuschließen, wurde nicht geleugnet, sondern vorausgesetzt (a.a.O. S. 406 letzter Absatz; vgl. auch BVerfGE 9, 73 [78]).
  • BVerfG, 15.12.1959 - 2 BvL 74/58

    Anforderungen an eine richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55
    In einem solchen Fall kommt es bei der Entscheidung des Gerichts im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG auf die Gültigkeit des Gesetzes an, auch wenn nicht, wie in der Regel (vgl. BVerfGE 10, 258 [261]; 11, 330 [334f.]), die Entscheidungsformel selbst von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm abhängt.
  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Sie ist nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 13, 97 ; 44, 105 ; 63, 266 ; 97, 12 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Das verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, daß einerseits das Grundrecht der Berufsfreiheit die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung in der arbeitsteiligen Industriegesellschaft besonders wichtigen Bereich schützt, daß andererseits die Inanspruchnahme dieser Freiheit mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang gebracht werden muß und daß die Abwägung, gegenüber welchen Gemeinschaftsinteressen und wie weit das Freiheitsrecht des Einzelnen zurücktreten muß, in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt (vgl. BVerfGE 7, 377 [397, 404 f.]; 13, 97 [104 f.]; 33, 125 [158 f.]; 41, 251 [263 f.]; vgl. auch BVerfGE 63, 266 [286 f.]).
  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Denn das Recht, Ausbildung und Beruf frei zu wählen und zur Grundlage einer eigenverantwortlichen Lebensführung machen zu können, ist eine besondere Ausprägung des umfassenderen in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 13, 97 ; 30, 292 ; 63, 266 ; 71, 183 ; 110, 226 ).
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