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   BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11   

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BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 (https://dejure.org/2012,20627)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 (https://dejure.org/2012,20627)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 (https://dejure.org/2012,20627)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 78 S 2 BVerfGG, § 82 Abs 1 BVerfGG, § 3 Nr 3 S 2 GrEStG vom 26.02.1997
    Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bzgl der lediglich für Ehepartner geltenden Ausnahmen von der Grunderwerbssteuerpflicht - partielle Unvereinbarkeit von § 3 Nr 3 S 2, S 3, Nr 4, Nr 5, Nr 6 S 3 und Nr 7 S 2 GrEStG idF vom 26.02.1997 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 78 S 2 BVerfGG, § 82 Abs 1 BVerfGG, § 3 Nr 3 S 2 GrEStG vom 26.02.1997
    Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bzgl der lediglich für Ehepartner geltenden Ausnahmen von der Grunderwerbssteuerpflicht - partielle Unvereinbarkeit von § 3 Nr 3 S 2, S 3, Nr 4, Nr 5, Nr 6 S 3 und Nr 7 S 2 GrEStG idF vom 26.02.1997 ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG § 3 Nr. 3 S. 2 und 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 S. 3, Nr. 7 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Rückwirkende Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Grunderwerbsteuer

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtbefreiung des Grundstückserwerbs durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer

  • rewis.io

    Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bzgl der lediglich für Ehepartner geltenden Ausnahmen von der Grunderwerbssteuerpflicht - partielle Unvereinbarkeit von § 3 Nr 3 S 2, S 3, Nr 4, Nr 5, Nr 6 S 3 und Nr 7 S 2 GrEStG idF vom 26.02.1997 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 3 Nr. 4; GrEStG § 23 Abs. 9
    Verfassungsmäßigkeit der Nichtbefreiung des Grundstückserwerbs durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer

  • datenbank.nwb.de

    Grunderwerbsteuer: Ungleichbehandlung von Lebenspartnern verfassungswidrig

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei der GrESt vor dem JStG 2010

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • nrw.de PDF, S. 4 (Pressemitteilung)

    Grundstücksübertragungen zwischen eingetragenen Lebenspartnern auch für Zeiträume vor Neuregelung steuerfrei

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Grunderwerbsteuer für Grunderwerb zwischen Lebenspartnern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungswidrige Steuergesetze und die rückwirkende Nichtigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Grunderwerbsteuer - Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten sind gleich zu behandeln

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ungleichbehandlung von Lebenspartnern verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • spiegel.de (Pressemeldung, 08.08.2012)

    Grunderwerbsteuer: Verfassungsrichter kippen Benachteiligung von Homo-Ehen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Richter verlangen gleiches Recht für Homo-Ehe

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften ist verfassungswidrig - Grunderwerbsteuer

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im GrESt-Recht verfassungswidrig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern bei der Grunderwerbsteuer

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eingetragene Lebenspartner und Ehegatten sollen steuerlich gleich behandelt werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grunderwerbssteuerrecht: Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verfassungswidrig - Schutzgebot der Ehe und Familie rechtfertigt nicht die Differenzierung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Keine Grunderwerbsteuer bei Übertragung zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft!

  • handelsblatt.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf dem Prüfstand

Sonstiges

  • zeit.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 08.05.2013)

    Verfassungsgericht stellt Bundestag Ultimatum bei Homo-Ehe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 132, 179
  • NJW 2012, 2719
  • NVwZ 2012, 1310
  • FamRZ 2012, 1477
  • DVBl 2012, 1237
  • DB 2012, 1786
  • DÖV 2012, 814
 
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Wird zitiert von ... (446)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte , gleichgeschlechtliche Paarbindung (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266)und dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt; eingetragene Lebenspartner sind hiernach zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht, Ehegatten weitestgehend gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

    Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der dem § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. zugrundeliegenden Begünstigung von Ehegatten unter Ausschluss von Lebenspartnern über das bloße Willkürverbot hinaus und führen, wie das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Steuerrechts bereits zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer entschieden hat (vgl. BVerfGE 126, 400), zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

    Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

    Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Soweit die weiteren Privilegierungen von Ehegatten ihre Veranlassung jedenfalls teilweise darin finden, dass der Grundstückserwerb mit der Begründung oder Aufhebung eines Güterstandes zwischen Ehegatten zusammenhängt, gilt für eingetragene Lebenspartner nichts anderes, da sie insbesondere hinsichtlich der Güterstände Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 126, 400 ).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 126, 400 ).

    Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 126, 400 ) ist nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.

    Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 ) und damit die Grundlage für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte , gleichgeschlechtliche Paarbindung (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266)und dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt; eingetragene Lebenspartner sind hiernach zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht, Ehegatten weitestgehend gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Zumindest bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 zur Hinterbliebenenversorgung (BVerfGE 124, 199) habe der Gesetzgeber davon ausgehen dürfen, dass die auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten beschränkte Steuerbefreiung in § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. verfassungsmäßig gewesen sei.

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ) oder je mehr sie sich - wie im Fall der sexuellen Identität - denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 42).

    Neben den spezifisch steuerrechtlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes, die ihre Ursache in der zu prüfenden Differenzierung innerhalb des Steuertatbestands haben, muss sich die allein Veräußerungsgeschäften zwischen Ehegatten vorbehaltene Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. jedenfalls deshalb an strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen messen lassen, weil der Gesetzgeber hier eine die sexuelle Orientierung von Personen betreffende Differenzierung vornimmt (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 124, 199 m.w.N.).

    Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Denn eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten familien- und erbrechtlich gleichgestellt sowie persönlich und wirtschaftlich in gleicher Weise in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft miteinander verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

    Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 ) und damit die Grundlage für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

    Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

    Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 126, 400 ) ist nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 121, 108 ; 121, 317 ; 126, 400 ).

    Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Eine befristete Fortgeltungsanordnung aus Gesichtspunkten einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung oder wegen einer nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage komme angesichts der geringen Zahl von Altfällen und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare (Verweis auf BVerfGE 105, 313) sowie der zur Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern ergangenen Folgeentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht.

    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

    Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 ) und damit die Grundlage für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 122, 1 ; 126, 400 ; 129, 49 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; 129, 49 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ) oder je mehr sie sich - wie im Fall der sexuellen Identität - denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 42).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

    Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 121, 108 ; 126, 400 ).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 55, 114 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 105, 313 ; 126, 400 ).

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 105, 73 ; 126, 400 ).

    Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 105, 73 ; 111, 191 ; 117, 1 ; 126, 400 ) ist nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Ebenso wenig ist die Weitergeltung wegen einer zuvor nicht hinreichend geklärten Verfassungsrechtslage anzuordnen (vgl. BVerfGE 84, 239 ; 120, 125 ; 125, 175 ).

    Eine solche, von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 110, 94 ; 120, 125 ).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

    Kontrolle des Rechtspflegers

  • BVerfG, 21.11.2001 - 1 BvL 19/93

    Dienstbeschädigtenrente

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvL 8/07

    Abführung von Vermögensrechten nicht auffindbarer Miterben an den

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Auslegung - Heiratsabfindung - Dritte Eheschließung - Verfassungsmäßigkeit von

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvR 2515/95

    Erziehungsgeld an Ausländer

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

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