Rechtsprechung
   BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,26065
BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12 (https://dejure.org/2012,26065)
BVerfG, Entscheidung vom 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12 (https://dejure.org/2012,26065)
BVerfG, Entscheidung vom 12. September 2012 - 2 BvR 1824/12 (https://dejure.org/2012,26065)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,26065) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Untersagung der Ratifizierung des ESM-Vertrages bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pringle (C-370/12) - Anträge insoweit von vornherein unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Untersagung der Ratifizierung des ESM-Vertrages bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Untersagung der Ratifizierung des ESM-Vertrages bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Untersagung der Ratifizierung des ESM-Vertrages bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Pringle (C-370/12) - Anträge insoweit von vornherein unzulässig - zudem keine Unanwendbarerklärung der EUV 1176/2011 - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages durch institutionelle Änderungen im Währungsbereich nicht verletzt

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 132, 287
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12
    Wegen der weiteren Einzelheiten - insbesondere des Wortlauts der angegriffenen Gesetze und der wesentlichen Vertragsinhalte - wird auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 - verwiesen.

    Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass sich die Situation nach der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 in den Verfahren 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 durch das Vorabentscheidungsersuchen des irischen Supreme Court grundlegend geändert habe.

    Das Recht der Europäischen Union sieht für die Parlamente der Mitgliedstaaten jedoch keine Mitwirkungsbefugnisse bei der Auswahl des Änderungsverfahrens vor (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 -, Urteilsumdruck Seite 43 f.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 - die Vereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit dem Grundgesetz - auch über die von den Antragsteller vorgetragenen Rügen hinaus - in den Grenzen der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage umfassend geprüft.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 2 BvE 6/12

    Abtrennung von Verfahren in Verfassungbeschwerde- sowie Organstreitverfahren über

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12
    Wegen der weiteren Einzelheiten - insbesondere des Wortlauts der angegriffenen Gesetze und der wesentlichen Vertragsinhalte - wird auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 - verwiesen.

    Zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass sich die Situation nach der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2012 in den Verfahren 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 durch das Vorabentscheidungsersuchen des irischen Supreme Court grundlegend geändert habe.

    Das Recht der Europäischen Union sieht für die Parlamente der Mitgliedstaaten jedoch keine Mitwirkungsbefugnisse bei der Auswahl des Änderungsverfahrens vor (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 -, Urteilsumdruck Seite 43 f.).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 - die Vereinbarkeit der angegriffenen Gesetze mit dem Grundgesetz - auch über die von den Antragsteller vorgetragenen Rügen hinaus - in den Grenzen der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage umfassend geprüft.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12
    Zudem könne das Bundesverfassungsgericht die Verordnung nur nach einer Entscheidung des Gerichtshofs für unanwendbar erklären (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Im Übrigen wäre eine "schlichte" Unvereinbarkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus oder des Art. 136 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht ungeachtet des Grundsatzes der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 124 ) nicht gleichbedeutend mit einer Verletzung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12
    Nur dies kann über den einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG gerügt werden (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Im Übrigen wäre eine "schlichte" Unvereinbarkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus oder des Art. 136 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht ungeachtet des Grundsatzes der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 124 ) nicht gleichbedeutend mit einer Verletzung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvR 52/66

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Gesetz über Mindestvorräte an

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12
    Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte in der Bundesrepublik Deutschland für unanwendbar zu erklären, haben die Antragsteller entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Obliegenheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die begehrte Entscheidung dringlich ist (vgl. BVerfGE 20, 363 ; 29, 179 ; 34, 211 ).
  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 622/70

    Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung eines

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12
    Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte in der Bundesrepublik Deutschland für unanwendbar zu erklären, haben die Antragsteller entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Obliegenheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die begehrte Entscheidung dringlich ist (vgl. BVerfGE 20, 363 ; 29, 179 ; 34, 211 ).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12
    Soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darauf gerichtet ist, bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte in der Bundesrepublik Deutschland für unanwendbar zu erklären, haben die Antragsteller entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Obliegenheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die begehrte Entscheidung dringlich ist (vgl. BVerfGE 20, 363 ; 29, 179 ; 34, 211 ).
  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1824/12
    Im Übrigen wäre eine "schlichte" Unvereinbarkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus oder des Art. 136 Abs. 3 AEUV mit dem Unionsrecht ungeachtet des Grundsatzes der Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 124 ) nicht gleichbedeutend mit einer Verletzung von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG (vgl. BVerfGE 126, 286 ).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Ihre Achtung und ihr Schutz gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 131, 268 ; stRspr), denen auch der in der Präambel und in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommende Integrationsauftrag und die Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 126, 286 ; 129, 124 ; 132, 287 ) Rechnung tragen müssen.
  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21

    Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz

    Zwar hat der Senat eine Verfassungsbeschwerde gegen das ESM-Gesetz, die eine Verletzung von Art. 125 AEUV gerügt hatte, für unzulässig erklärt, weil Art. 125 AEUV es dem deutschen Gesetzgeber nicht verwehrt, die Währungsunion in den jeweils maßgeblichen Verfahren umzugestalten (vgl. BVerfGE 132, 287 ).
  • BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13

    "Zypern-Hilfe": Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

    Zugleich stellten sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 2012 (2 BvR 1824/12 - juris) abgelehnt wurde, nachdem der Senat mit Urteil vom selben Tag (2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvE 6/12 -, NJW 2012, S. 3145 ff.) weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach einer summarischen Prüfung des Zustimmungsgesetzes zum ESMV vom 29. Juni 2012 (BTDrucks 17/9045) und der Begleitgesetze im Wesentlichen zurückgewiesen hatte.

    Die Antragsteller tragen zur Begründung insbesondere vor, sie seien im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1824/12 antragsberechtigt.

    a) Zwar haben die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich im bereits anhängigen Verfahren 2 BvR 1824/12 gestellt, in dem sie sich unter anderem gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus wenden.

    Gleiches gilt für die Rüge, dass der Bundestag seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung nicht mehr wahrnehmen und dem Volk gegenüber nicht mehr verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden könne (vgl. BVerfGE 129, 124 ; Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 , Rn. 210).

    Darüber hinaus muss gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (vgl. BVerfGE 129, 124 ; Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 , Rn. 214).

    Insoweit ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen - soweit sie über Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG rügefähig sind - jedenfalls nach der summarischen Prüfung, wie sie der Senat im Urteil vom 12. September 2012 vorgenommen hat (vgl. Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 , Rn. 192), und vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache Genüge getan.

    Namentlich setzen sie sich weder ausreichend damit auseinander, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts nach summarischer Prüfung der Rechtslage (vgl. das Urteil des Zweiten Senats vom 12. September 2012, a.a.O., S. 3145 , Rn. 192) am 8. Oktober 2012 seine Tätigkeit aufgenommen hat, noch zeigen sie auf, dass und weshalb ein möglicher Verlust der in Rede stehenden Stabilitätshilfe für die Republik Zypern ihr Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entleeren würde.

  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2754/17

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestellung

    b) Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin entgegen ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Obliegenheit auch die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 20, 363 ; 29, 179 ; 34, 211 ; 132, 287 ), soweit es um Nachteile aus einer Veröffentlichung des Prüfungsberichts geht.
  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

    Vielmehr ist es grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat, dass das Parlament dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheidet (aus neuerer Zeit BVerfG, Urt. v. 18.3.2014, 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12, BVerfGE 135, 317, juris, Rn. 161 m.w.N.; Urt. v. 28.2.2012, 2 BvE 8/11, BVerfGE 130, 318, juris, Rn. 105).
  • BVerfG, 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13

    Durchführung des Erörterungs- und Abstimmungstermins (§ 235 InsO) im

    a) Der Vortrag der Beschwerdeführer zur Irreversibilität der Folgen einer Annahme des Insolvenzplans in dem Abstimmungstermin genügt nicht den auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltenden Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. September 2012 - 2 BvR 1824/12 -, juris, Rn. 13).
  • VG Berlin, 21.03.2016 - 22 K 161.14

    Sitzverteilung in Gremien der WPK

    (1.) Das Bundesverfassungsgericht hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Besetzung der Ausschüsse des Bundestags entwickelt und entschieden, dass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln muss (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. März 2014 - 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12 - juris Rn. 153 m.w.N.).

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Spiegelbildlichkeit kommt nur dann zum Tragen, wenn der Beirat seine Stellung als Repräsentationsorgan der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer nicht durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 18. März 2014 - 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12 -, juris Rn. 153).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 2 BvR 1390/12

    Abtrennung von Verfahren in Verfassungbeschwerde- sowie Organstreitverfahren über

    - 2 BvR 1824/12 -, sowie.
  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.06.2021 - 1 GR 69/21

    Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl einer polizeilichen

    Dazu gehört neben der Darlegung, welche organschaftliche Rechtsposition geltend gemacht werden soll (vgl. BVerfGE 152, 55, 61 - Juris Rn. 18, VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.05.2021 - O 23/21 -, Juris Rn. 32 ff.), auch die substantiierte Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2019 - 1 VB 14/19 -, Juris Rn. 6), sowie die Darlegung der Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 132, 287, 293 - Juris Rn. 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.09.2010 - 1 BvR 872/10 -, Juris Rn. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 17.10.2013 - 2 BvR 1978/13 -, Juris Rn. 9).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2017 - 1 GR 35/17

    Eilantrag des Abgeordneten Dr. Heinrich Fiechtner, MdL, gegen Sanktionen der

    Kein dringender Regelungsbedarf besteht, wenn nicht ersichtlich ist, dass die vom Antragsteller geltend gemachten Rechte ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung unmittelbar gefährdet wären (vgl. BVerfGE 96, 223 - Juris Rn. 25; BVerfGE 132, 287 - Juris Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24.9.2009 - 1 BvQ 43/09 -, Juris Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht