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   BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07   

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https://dejure.org/2006,16319
BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (https://dejure.org/2006,16319)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (https://dejure.org/2006,16319)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (https://dejure.org/2006,16319)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com
  • DFR

    Ehegattensplitting

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 26b, 32a Abs. 1, 26 EStG
    Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 19 BVerfGG, § 26 EStG vom 16.04.1997
    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung - eingetragene Lebenspartnerschaft als ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung - eingetragene Lebenspartnerschaft als ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26 , 26b , 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de

    Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Splitting auch für eingetragene Lebenspartner

  • faz.net (Pressebericht, 06.06.2013)

    Immer deutlicher für die Gleichstellung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG zur Homo-Ehe - Ehegattensplitting gilt auch für Lebenspartnerschaften

  • lto.de (Kurzinformation)

    Lebenspartner beim Finanzamt - "Herr Ehefrau"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ehegattensplitting gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ehegattensplitting jetzt auch für Homo-Paare

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    BT: Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften soll beendet werden

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) eingebracht

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Volle Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe: Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gleichstellung von Lebenspartnern auch im Lohnsteuerverfahren

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Ehegattensplitting eingetragener Lebenspartner: 12 Jahre rückwirkend Steuervergünstigungen!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ehegattensplitting eingetragener Lebenspartner: 12 Jahre rückwirkend Steuervergünstigungen!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausschluss gleichgeschlechtlicher Ehe vom steuerrechtlichen Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehegattensplitting gilt auch für die Homo-Ehe. Gleichstellung Homosexueller kommt einen Schritt weiter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ehegattensplitting eingetragener Lebenspartner: 12 Jahre rückwirkend Steuervergünstigungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gleichberechtigung eingetragener Lebenspartner

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ehegattensplitting gilt auch für die Homo-Ehe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lebenspartner - Ungleichbehandlung bei Steuern?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung beim Splittingtarif verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ehegattensplitting gilt auch für die Homo-Ehe

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig - Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001 geändert werden

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Splittingtarif für eingetragene Lebensgemeinschaft?

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Eingetragene Lebenspartner: Splittingtarif beantragen und Einspruch einlegen

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Steuererklärung von eingetragenen Lebenspartnern

Besprechungen u.ä. (7)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vom Ehegattensplitting und der Freiheit zur 50er-Jahre-Ehe

  • faz.net (Pressekommentar, 06.06.2013)

    Ehegattensplitting auch für "Homo-Ehen": Ein revolutionärer Akt

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattensplitting für alle

  • lto.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Ehegattensplitting für Lebenspartner: "Unser Familienrecht ist nicht mehr zeitgemäß"

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar)

    Ehegattensplitting für Homosexuelle: Das Gericht als Schutzmacht

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaft

  • DER BETRIEB (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Lebenspartnerschaften - BVerfG sorgt für Gleichstellung bei der Erbschaftssteuer

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 27.06.2013)

    Nach Gerichtsurteil: Bundestag beschließt Ehegattensplitting für Homo-Paare

  • lto.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG sorgt für Gleichstellung bei der Erbschaftssteuer

  • steuerberaten.de (Meldung mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schwule und Lesben sollten gemeinsame Veranlagung wagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 377
  • NJW 2013, 2257
  • NJ 2013, 463
  • FamRZ 2013, 1103
  • DVBl 2013, 909
  • DÖV 2013, 692
 
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Wird zitiert von ... (421)

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    a) Grundsätzlich erstreckt sich die Verpflichtung des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, rückwirkend auf den gesamten von der Unvereinbarkeitserklärung betroffenen Zeitraum und erfasst so zumindest alle noch nicht bestandskräftigen Entscheidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. BVerfGE 133, 377 m.w.N.).

    Dem entspricht die Pflicht des Gesetzgebers, eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume nach dem Jahr 2018 erstreckt und insoweit auch alle noch nicht bestandskräftigen Hoheitsakte erfasst (vgl. dazu BVerfGE 87, 153 ; 107, 27 ; 133, 377 ).

    Dies spricht schon für sich genommen gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen (vgl. dazu BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (stRspr; vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 112, 268 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    b) Der Gesetzgeber darf allerdings bei der Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen Belastungsentscheidung generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 78, 214 ; 84, 348 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Die Vorteile der Typisierung müssen im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 126, 233 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Die geringe Zahl spricht dafür, dass der Gesetzgeber diese Fälle in Ausübung seiner Typisierungskompetenz vernachlässigen durfte, weil er sich grundsätzlich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ).

  • BAG, 19.12.2018 - 10 AZR 231/18

    Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit

    Die aus dem Gleichheitssatz folgenden Grenzen sind überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfG 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 - Rn. 76, BVerfGE 133, 377; BAG 21. März 2018 - 10 AZR 34/17 - aaO; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 31) .
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