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   BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08   

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https://dejure.org/2013,26822
BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 (https://dejure.org/2013,26822)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 (https://dejure.org/2013,26822)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 (https://dejure.org/2013,26822)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf Bundestagsabgeordnete nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen beobachten - Zum Gewährleistungsgehalt des Art 38 Abs 1 S 2 GG (freies Mandat der Abgeordneten)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 28 Abs 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 65 S 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG
    Bundesamt für Verfassungsschutz darf Bundestagsabgeordnete nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen beobachten - Zum Gewährleistungsgehalt des Art 38 Abs 1 S 2 GG (freies Mandat der Abgeordneten) - § 8 Abs 1 S 1, § 3 Abs 1 Nr 1 iVm § 4 Abs 1 S 1 Buchst c BVerfSchG ...

  • Wolters Kluwer

    Beobachtung eines Abgeordneten durch Behörden des Verfassungsschutzes als ein Eingriff in das freie Mandat des Abgeordneten; Freiheit des Abgeordneten von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle

  • rewis.io

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf Bundestagsabgeordnete nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen beobachten - Zum Gewährleistungsgehalt des Art 38 Abs 1 S 2 GG (freies Mandat der Abgeordneten) - § 8 Abs 1 S 1, § 3 Abs 1 Nr 1 iVm § 4 Abs 1 S 1 Buchst c BVerfSchG ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf Bundestagsabgeordnete nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen beobachten - Zum Gewährleistungsgehalt des Art 38 Abs 1 S 2 GG (freies Mandat der Abgeordneten) - § 8 Abs 1 S 1, § 3 Abs 1 Nr 1 iVm § 4 Abs 1 S 1 Buchst c BVerfSchG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen

  • faz.net (Pressemeldung, 09.10.2013)

    Keine Beobachtung Ramelows durch Verfassungsschutz

  • zeit.de (Pressebericht, 10.10.2013)

    Ramelow-Urteil: Können nun auch NPD-Abgeordnete klagen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parlamentarierbeobachtung durch den Verfassungsschutz - der Fall Ramelow

  • lto.de (Kurzinformation)

    BfV darf auch Abgeordnete überwachen - Beobachtung von Linke-Politiker verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen

  • taz.de (Pressemeldung, 09.10.2013)

    Ramelow darf nicht bespitzelt werden

  • Telepolis (Pressebericht, 09.10.2013)

    Verfassungsgericht schützt vor Verfassungsschutz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anforderungen bei der Beobachtung von Parlamentariern durch den Verfassungsschutz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Jahrelange Überwachung des Linke-Politikers Bodo Ramelow verfassungswidrig - Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.10.2010)

    Verfassungsschutzbeobachtung der Linken: Ramelows Kampf

Besprechungen u.ä. (7)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Beobachtung von Bundestagsabgeordneten durch den Verfassungsschutz (Prof. Dr. Michael Fehling, Barbara Schunicht; ZJS 2014, 199)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bodo Ramelows Triumph und die Grenzen der streitbaren Demokratie

  • faz.net (Pressekommentar, 09.10.2013)

    Für das freie Mandat

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG; §§ 3, 4, 8 BVerfSchG
    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz

  • fr-online.de (Pressekommentar, 09.10.2013)

    Ramelow - Sieg über die übereifrigen Versager

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Überwachung eines Abgeordneten durch Verfassungsschutz im Regelfall unzulässig

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 134, 141
  • NVwZ 2013, 1468
  • DÖV 2014, 42
  • DÖV 2014, 438
 
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Wird zitiert von ... (137)Neu Zitiert selbst (123)

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
    Diese Norm schützt nicht nur den Bestand, sondern auch die tatsächliche Ausübung des Mandats (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 99, 19 ; 118, 277 ).

    Der Abgeordnete ist - vom Vertrauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger eines freien Mandats und, gemeinsam mit der Gesamtheit der Mitglieder des Parlaments (vgl. BVerfGE 56, 396 ; 118, 277 ), Vertreter des ganzen Volkes (vgl. BVerfGE 112, 118 ; 118, 277 ).

    Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 76, 256 ; 118, 277 ).

    Das freie Mandat schließt die Rückkoppelung zwischen Parlamentariern und Wahlvolk ein und trägt dem Gedanken Rechnung, dass die parlamentarische Demokratie auf dem Vertrauen des Volkes beruht (vgl. BVerfGE 118, 277 ).

    Die Sphären des Abgeordneten "als Mandatsträger", "als Parteimitglied" sowie als politisch handelnder "Privatperson" lassen sich nicht strikt trennen; die parlamentarische Demokratie fordert insoweit den Abgeordneten als ganzen Menschen (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 118, 277 ).

    Anerkannte Rechtsgüter in diesem Sinne sind insbesondere die Repräsentationsfunktion und die Funktionsfähigkeit des Parlaments (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ; 130, 318 ).

    Dabei ist das Verhältnis des Abgeordneten zu seiner Partei von Verfassungs wegen nicht jeder Berücksichtigung entzogen, denn der Abgeordnete besitzt zwar im Verhältnis zu Partei und Fraktion einen eigenständigen, originären verfassungsrechtlichen Status (vgl. BVerfGE 2, 143 ; 4, 144 ; 95, 335 ; 112, 118 ; 118, 277 ; stRspr).

    Dieses Spannungsverhältnis liegt in seiner Doppelstellung als Vertreter des gesamten Volkes und zugleich als Exponent einer konkreten Parteiorganisation und wird in Art. 21 und Art. 38 GG erkennbar (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 95, 335 ; 112, 118 ; 118, 277 ).

    Ob das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus die vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt gerügten Grundrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 GG), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie das Recht auf chancengleiche Teilnahme an Parlamentswahlen verletzt, oder ob diese Rechte bereits tatbestandlich nicht einschlägig sind, weil sie zu den Abgeordnetenrechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in einem Verhältnis wechselseitiger Ausschließlichkeit stehen (vgl. dazu zuletzt BVerfGE 99, 19 ; 118, 277 ), kann offenbleiben.

    Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, von dem an eine Maßnahme beim jeweiligen Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. BVerfGE 118, 277 ).

    a) Ein Antrag ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 104, 310 ; 108, 251 ; 118, 277 ).

    Der Organstreit dient, wie oben ausgeführt, keiner allgemeinen Rechts- oder Verfassungsaufsicht (BVerfGE 103, 81 ; 118, 277 ; 126, 55 ).

    (a) Die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages stellt ein Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 95, 408 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ; 130, 318 ), auf das sich dieser im Organstreitverfahren berufen kann.

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2010 - BVerwG 6 C 22.09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 2010 (BVerwGE 137, 275) trägt diesen Maßstäben nicht hinreichend Rechnung.

    Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände stehen die vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen geringfügigen zusätzlichen Erkenntnisse für die Ermittlung eines umfassenden Bildes über die Partei (vgl. BVerwGE 137, 275 ) außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das freie Mandat des Beschwerdeführers.

    Im fachgerichtlichen Verfahren wurden tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen lediglich in Bezug auf einzelne Untergliederungen - namentlich die Kommunistische Plattform, das Marxistische Forum und die anerkannte Jugendorganisation Linksjugend ["solid] - festgestellt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris, Rn. 67 ff., vgl. auch BVerwGE 137, 275 <290 ff., Rn. 41 ff. und insbes. Rn. 45, sowie S. 303, Rn. 63>).

    Zugleich wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer individuell nicht verdächtig ist, verfassungsfeindliche Bestrebungen zu verfolgen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris, Rn. 104; vgl. auch BVerwGE 137, 275 ).

    Das Oberverwaltungsgericht hat dies dahingehend gewürdigt, dass der Beschwerdeführer ein "Spitzenfunktionär der Partei" sei (OVG NRW a.a.O., Rn. 163); in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird von der Tätigkeit des Beschwerdeführers als eines "herausgehobenen Mitglieds" gesprochen (BVerwGE 137, 275 ) sowie davon, dass der Beschwerdeführer eine "führende Rolle" in der Partei spiele (BVerwGE 137, 275 ).

    Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist nach den obigen Maßstäben die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei dennoch objektiv geeignet, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu unterstützen; gefährlich für die freiheitliche demokratische Grundordnung könnten auch Personen sein, die selbst auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung stünden, jedoch bei objektiver Betrachtung durch ihre Tätigkeit verfassungsfeindliche Bestrebungen förderten, ohne dies zu erkennen oder als hinreichenden Grund anzusehen, einen aus anderen Beweggründen unterstützten Personenzusammenhang zu verlassen (vgl. BVerwGE 137, 275 ).

    Nach alledem stellt sich der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Gewinn an geringfügigen zusätzlichen Erkenntnissen für die Ermittlung eines umfassenden Bildes über die Partei (vgl. BVerwGE 137, 275 ) im Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in das freie Mandat des Beschwerdeführers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als nachrangig dar.

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits festgehalten, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz "den Kernbereich der parlamentarischen Tätigkeit" des Beschwerdeführers, "nämlich sein Abstimmungsverhalten sowie seine Äußerungen im Parlament und in dessen Ausschüssen, von der Beobachtung ausgenommen" habe (vgl. BVerwGE 137, 275 ).

    Zugleich wird aber ausgeführt, dass unter anderem eine Sammlung und Auswertung parlamentarischer Drucksachen erfolgt sei (vgl. BVerwGE 137, 275 , sowie die diesbezügliche Feststellung durch das OVG NRW im Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris, Rn. 135).

  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10
    d) Der Schutz der Kommunikationsbeziehungen des Abgeordneten dient zugleich der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Repräsentationsfunktion des Deutschen Bundestages, die dem Abgeordneten gemeinsam mit den anderen Mitgliedern des Parlaments zukommt (vgl. BVerfGE 104, 310 ; 130, 318 ).

    Wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, das heißt durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller Abgeordneten bei derartigen Entscheidungen nach Möglichkeit und im Rahmen des im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes Vertretbaren sichergestellt sein (vgl. BVerfGE 44, 308 ; s. ferner BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 104, 310 ).

    Durch eine Behinderung der parlamentarischen Arbeit des einzelnen Abgeordneten werden die vom Volke festgelegten Mehrheitsverhältnisse verändert (BVerfGE 104, 310 ).

    Das Grundgesetz statuiert deshalb in den von ihm geregelten Fällen von Maßnahmen gegen Abgeordnete ausdrücklich ein Genehmigungserfordernis für den Zugriff der Exekutive auf einen Abgeordneten (vgl. Art. 46 Abs. 2 bis 4 GG) und errichtet damit prozedurale Hindernisse, die nicht nur dem Schutz des einzelnen Abgeordneten, sondern, vermittelt durch diesen Schutz, in erster Linie der Wahrung der Parlamentsautonomie dienen (vgl. BVerfGE 102, 224 ; 104, 310 ).

    Kern dieser politischen Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen den Belangen des Parlaments und den anderen Hoheitsträgern aufgegebenen Gemeinwohlbelangen, wobei dem Bundestag ein weiter Entscheidungsspielraum zukommt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 104, 310 ).

    Die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments zu sichern und den Abgeordneten zu schützen (vgl. BVerfGE 104, 310 ), weit zu verstehen.

    a) Ein Antrag ist gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG zulässig, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete rechtserhebliche Maßnahme oder Unterlassung verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 104, 310 ; 108, 251 ; 118, 277 ).

    Es besteht insoweit grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen dem verfassungsrechtlichen Status des einzelnen Abgeordneten und der Funktionsfähigkeit des Gesamtorgans Deutscher Bundestag, der seine Aufgaben und Befugnisse in der Gesamtheit seiner Mitglieder wahrnimmt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 104, 310 ; 130, 318 ).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    Die Betroffenen müssen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können, und die gesetzesausführende Verwaltung muss für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, u.a. -, BVerfGE 134, 141 [184] = juris, Rn. 126, m.w.N.).

    Es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit den herkömmlichen Mitteln juristischer Methode zu bewältigen (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08, u.a. -, BVerfGE 134, 141 [184 f.] = juris, Rn. 127, m.w.N.).

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Beobachtung einer Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln einen schweren Eingriff in das aus der Parteienfreiheit des Art. 21 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht darstellt, der in jedem Einzelfall neben einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage einer besonderen Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedarf (vgl. BVerfGE 107, 339 ; siehe auch BVerfGE 134, 141 ).

    Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ).

    Eine Beobachtung - auch unter Rückgriff auf die Instrumente heimlicher Informationsbeschaffung gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz - ist daher in einem laufenden Verbotsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit; 134, 141 ; BVerwGE 110, 126 ) sowie die rechtsstaatlichen Gebote der Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens nicht außer Acht lässt.

    Daher kommt es für seine Anwendbarkeit nicht darauf an, ob eine staatliche Sanktion sich als unmittelbare Folge des parlamentarischen Handelns darstellt (vgl. BVerfGE 134, 141 ).

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Verfassungsfeinde sollen nicht unter Berufung auf Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder gar zerstören dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 GG), vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10, 2 BvE 6/08 -, BVerfGE 134, 141 Rn. 112; Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 -, BVerfGE 5, 85 = juris, Rn. 496; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 5 B 163/21 -, juris Rn. 22.
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