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   BVerfG, 13.02.1962 - 2 BvR 15/62   

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https://dejure.org/1962,364
BVerfG, 13.02.1962 - 2 BvR 15/62 (https://dejure.org/1962,364)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.1962 - 2 BvR 15/62 (https://dejure.org/1962,364)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 1962 - 2 BvR 15/62 (https://dejure.org/1962,364)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung der Haft wegen Verurteilung nach § 71 StVZO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht)

    Der umstrittene Alkohol-Paragraph - Einstweilige Anordnung - Die Gefängnistore öffneten sich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 11
  • NJW 1962, 443
  • MDR 1962, 367
  • DB 1962, 301
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 17.05.2006 - 1 BvR 1090/06

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die drohende Vollstreckung einer

    In diesem Fall kann die verhängte Strafe vorübergehend nicht vollstreckt werden; die Vollstreckung kann jedoch später erfolgen (vgl. BVerfGE 8, 102 ; 14, 11 ; 15, 223 ; 18, 146 ; 22, 178 ; 84, 341 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Januar 2003 - 2 BvR 2045/02 - sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2000 - 2 BvR 1261/00 - ).
  • BVerfG, 05.09.1991 - 2 BvR 349/91

    Einstweilige Anordnung gegen eine Strafvollstreckung bei zweifelhafter Rechtslage

    Im übrigen bleibt der Beschwerdeführer unter der gesetzlich eintretenden Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 5 Satz 2 StGB), die durch Beschluß des Landgerichts Tübingen vom 9. November 1990 mit Auflagen und Weisungen ausgestaltet wurde, so daß mit einer raschen Nachholbarkeit der Strafvollstreckung zu rechnen ist, falls die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bliebe (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 (103) [BVerfG 23.07.1958 - 1 BvR 633/57]; 14, 11 (12 f. [BVerfG 13.02.1962 - 2 BvR 173/60]) 15, 223 (226); 18, 146 (147); 22, 178 (180)).
  • BVerfG, 02.01.2003 - 2 BvR 2045/02

    Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über die

    Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist dadurch nicht zu besorgen (vgl. BVerfGE 8, 102 ; 14, 11 ; 15, 223 ; 18, 146 ; 22, 178 ; 84, 341 ).
  • BVerfG, 31.07.2000 - 2 BvR 1261/00

    Vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer Restgesamtfreiheitsstrafe nach

    Darauf kann (erneut) mit den Mitteln des Strafrechts reagiert werden (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 ; 14, 11 ; 15, 223 ; 18, 146 ; 22, 178 ; 84, 341 ).
  • BVerfG, 22.08.1994 - 2 BvR 2352/93

    Aussetzung der Strafvollstreckung wegen möglicher Anrechnung verfahrensfremder

    Es ist von daher mit einer raschen Nachholbarkeit der Strafvollstreckung zu rechnen, falls die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bliebe (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 [103]; 14, 11 [12 f.]; 15, 223 [226]; 18, 146 [147]; 22, 178 [180]; 84, 341 [344]).
  • BVerfG, 18.11.1994 - 2 BvR 2232/94

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft

    Es ist von daher mit einer raschen Nachholbarkeit der Strafvollstreckung zu rechnen, falls die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg bliebe (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 >103<; 14, 11 >12 f.<; 15, 223 >226<; 18, 146 >147<; 22, 178 >180<; 84, 341 >344<; Beschluß der Zweiten Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, StV 1994, S. 547 ff.).
  • BVerfG, 24.08.1994 - 2 BvR 1669/94

    Verfassungswidrigkeit des sogenannten Verwahrvollzugs

    In diesem Fall kann die angeordnete Maßregel vorübergehend nicht vollstreckt werden; sie wäre aber dann fortzusetzen (vgl. zur Aussetzung der Strafvollstreckung in entsprechenden Fällen im Wege der einstweiligen Anordnung BVerfGE 8, 102 [103]; 14, 11 [12 f.]; 15, 223 [226]; 18, 146 [147]; 22, 178 [180]; 84, 341 [344]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 1994 - 2 BvR 1414/94).
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