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   BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62   

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BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62 (https://dejure.org/1962,19)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.1962 - 2 BvR 158/62 (https://dejure.org/1962,19)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 (https://dejure.org/1962,19)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 121
  • NJW 1962, 1493
  • MDR 1962, 881
  • DÖV 1962, 698
 
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Wird zitiert von ... (110)

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Die politischen Parteien sind deshalb insbesondere berechtigt, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status im Bereich des Wahlrechts im Wege der Organklage zu rügen (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 4, 27 [30f]; vgl. ferner BVerfGE 11, 239 [241f]; 14, 121 [129]; 20, 18 [22]; 24, 260 [263]; 24, 300 [329]).

    Es gilt auch für die zur Wahlvorbereitung in der Massendemokratie erfolgende Wahlwerbung, soweit sie durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt beeinflußt wird (vgl. BVerfGE 14, 121 [132f]).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 52, 63 ; 78, 350 ; 85, 264 ).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 14, 121 ; 20, 18 ; 24, 260 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; stRspr).

    Jedenfalls gilt das Gebot staatlicher Neutralität nicht nur für den Wahlvorgang und die Wahlvorbereitung (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ), sondern für sämtliche Betätigungen der Parteien, die auf die Erfüllung des ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG zugewiesenen Verfassungsauftrags gerichtet sind (vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).

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