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   BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61   

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BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 (https://dejure.org/1962,62)
BVerfG, Entscheidung vom 03.07.1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 (https://dejure.org/1962,62)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Juli 1962 - 2 BvR 628/60, 2 BvR 247/61 (https://dejure.org/1962,62)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Assessorenstrafkammern

  • opinioiuris.de

    Assessorenstrafkammern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von Urteilen unter Mitwirkung von Hilfsrichtern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsrichter - Hauptamtlich angestellte Richter - Planmäßig angestellter Richter - Persönliche Unabhängigkeit des Richters - Gesetzlicher Richter - Recht auf den gesetzlichen Richter - Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsrichter - Hauptamtlich angestellte Richter - Planmäßig angestellter Richter - Persönliche Unabhängigkeit des Richters - Gesetzlicher Richter - Recht auf den gesetzlichen Richter - Rechtsgarantie bei Freiheitsentziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 156
  • NJW 1962, 1495
  • MDR 1962, 715
  • DVBl 1962, 836
  • DÖV 1963, 628
 
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Wird zitiert von ... (65)

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    In materiell-rechtlicher Hinsicht verleiht Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG den Prozessparteien ferner das subjektive Recht darauf, vor einem den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechenden Richter zu stehen (vgl. BVerfGE 14, 156 ), das heißt vor einem Richter, der den objektiv-rechtlichen Organisationsvorschriften der Art. 92 und 97 GG an die Ausübung rechtsprechender Gewalt entspricht und die Voraussetzung der Unparteilichkeit erfüllt.

    In diesem Sinne ist die Formulierung eines "Verfassungsgebots nach bestmöglicher Verwirklichung der persönlichen Unabhängigkeit aller Rechtsprechungsorgane" (BVerfGE 14, 156 ) zu verstehen.

    Haben bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt (vgl. BVerfGE 14, 156 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris, Rn. 12).

    Zwingende Gründe liegen auch vor, wenn Richter zur Eignungserprobung abgeordnet werden (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 156 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 -, juris, Rn. 7).

    Die Verwendung nicht vollständig persönlich unabhängiger Richter ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit Planstellen ausgestattet ist oder weil die Justizverwaltung es versäumt hat, offene Planstellen binnen angemessener Frist zu besetzen (BVerfGE 14, 156 ).

    Der Grundsatz der beschränkten Mitwirkung nicht vollständig persönlich unabhängiger Richter gebietet darüber hinaus allgemein, die Zahl solcher Richter sowohl innerhalb der Gerichtszweige und Gerichte als auch innerhalb der einzelnen Spruchkörper so gering wie möglich zu halten (vgl. BVerfGE 14, 156 ).

    Die Begründung von Richterverhältnissen auf Zeit wird dadurch aber nicht in dem Sinne zwingend, dass sie zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz unumgänglich wäre, wie es der begrenzte Einsatz von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags zur sicheren Gewinnung qualifizierten Nachwuchses ist (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 14, 156 ; Staats, DRiG, 2012, § 14 Rn. 1 f.; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 14 Rn. 3) und wie es der Einsatz von abgeordneten Richtern sein kann, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter vertreten werden müssen oder ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist, ohne dass dies auf eine unzureichende Ausstattung mit Planstellen zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 14, 156 ).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

    Das Grundgesetz geht davon aus, dass die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern besetzt sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 156 ).

    Die Verwendung von Richtern ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit muss daher die Ausnahme bleiben (vgl. BVerfGE 14, 156 ).

    Der nicht auf diese Weise gesicherte Hilfsrichter ist nur aus zwingenden Gründen zur Mitwirkung an der Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BVerfGE 14, 156 ).

    Ein Verstoß gegen diese Grundsätze kann Auswirkung auf die Gerichtsbesetzung und damit auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie gegebenenfalls auf das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 14, 156 ) entfalten.

  • BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12

    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am BGH

    Die sachliche Unabhängigkeit der Richter wird durch die in Art. 97 Abs. 1 GG ausgesprochene Weisungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert (dazu BVerfGE 3, 213 ; 14, 56 ; 26, 186 ; 27, 312 ; 31, 137 ; 36, 174 ) und mit der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten persönlichen Unabhängigkeit durch prinzipielle Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit abgesichert ( BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 14, 156 ; 17, 252 ; 87, 68 ).
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