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   BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60   

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https://dejure.org/1962,2
BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60 (https://dejure.org/1962,2)
BVerfG, Entscheidung vom 07.08.1962 - 1 BvL 16/60 (https://dejure.org/1962,2)
BVerfG, Entscheidung vom 07. August 1962 - 1 BvL 16/60 (https://dejure.org/1962,2)
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Feldmühle

Art. 14 GG, Anteilseigentum (Aktien)

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Feldmühle-Urteil

  • openjur.de

    Feldmühle-Urteil

  • opinioiuris.de

    Feldmühle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über formwandelnde Umwandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zeit.de (Pressebericht, 17.08.1962)

    Der Schwanengesang findet nicht statt - Bundesverfassungsgericht sanktioniert die Feldmühle-Umwandlung - Konzernrecht isf Sonderrecht

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 263
  • NJW 1962, 1667
  • MDR 1962, 793
  • DVBl 1962, 637
  • BB 1962, 900
  • DB 1962, 1073
 
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Wird zitiert von ... (270)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    216 a) Das Eigentum ist ein elementares Grundrecht und sein Schutz von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 14, 263 ).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum (vgl. BVerfGE 14, 263 (276) - Feldmühle; 25, 371 (407) - Rheinstahl): Neben dem Sozialordnungsrecht (BVerfGE 25, 371 (407)) bestimmt und begrenzt das Gesellschaftsrecht die Rechte des Anteilseigners; nach diesem wird das Vermögensrecht durch das Mitgliedschaftsrecht "vermittelt"; der Eigner kann sein Eigentum regelmäßig nicht unmittelbar nutzen und die mit ihm verbundenen Verfügungsbefugnisse wahrnehmen, sondern er ist hinsichtlich der Nutzung auf den Vermögenswert beschränkt, während ihm Verfügungsbefugnisse - abgesehen von der Veräußerung oder Belastung - nur mittelbar über die Organe der Gesellschaft zustehen.

    Die tatsächliche Tragweite der Befugnisse der Anteilseigner kann nach den einzelnen Gesellschaftsformen und wegen des das Gesellschaftsrecht beherrschenden Mehrheitsprinzips erheblich variieren; sie reicht von der alleinigen Entscheidung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH über den bestimmenden Einfluß großer Anteilseigner, vor allem in konzernbeherrschenden Gesellschaften, bis hin zu der praktischen Bedeutungslosigkeit der Verfügungsbefugnis des Anteilseigners einer unselbständigen Konzerntochter, dessen Mitgliedschaftsrecht nur noch das Vermögensrecht vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 (283)).

    Dem entspricht es, wenn das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die Aktie primär als bloßes Vermögensrecht betrachtet und demgemäß weder die Zwangszuteilung von Aktien (BVerfGE 4, 7 (26)) noch den Entzug der Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft im Fall der Mehrheitsumwandlung (BVerfGE 14, 263 (273 ff.)) als Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG gewertet hat.

    Die Folge ist, daß die gesellschaftsrechtlichen Regelungen in großem Umfang im Bereich des Organisatorisch-Formalen bleiben (BVerfGE 14, 263 (275)) - was sich in letzter Konsequenz an der Ein-Mann-Gesellschaft zeigt, in der der Gesellschaftsform gar kein Inhalt mehr entspricht -, und daß auch die Mitgliedschaft in einer Kapitalgesellschaft weithin formalen Charakter erhält (BVerfGE 4, 7 (26)).

    Davon abgesehen ist indessen Unternehmerfreiheit im Fall von Großunternehmen nicht Element der Ausformung der Persönlichkeit des Menschen, sondern grundrechtliche Gewährleistung eines Verhaltens, dessen Wirkungen weit über das wirtschaftliche Schicksal des eigenen Unternehmens hinausreichen (vgl. BVerfGE 14, 263 (282)); dies namentlich in einer Wirtschaft, in der, wie in der Bundesrepublik, die Konzentration weit fortgeschritten ist (vgl. dazu Monopolkommission, Hauptgutachten I (1973/1975), 2. Aufl., 1977, S. 110 ff., 182 ff., 679 ff.; Hauptgutachten II (1976/1977), 1978, S. 111 ff., 191 ff., 544 ff.).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Solche Normen sind ambivalent in dem Sinne, daß sie keineswegs notwendig zu Einwirkungen in den Kernbereich des Unabstimmbaren führen (vgl. BVerfGE 14, 263 (275)).
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