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   BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57   

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https://dejure.org/1962,256
BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57 (https://dejure.org/1962,256)
BVerfG, Entscheidung vom 03.04.1962 - 1 BvL 35/57 (https://dejure.org/1962,256)
BVerfG, Entscheidung vom 03. April 1962 - 1 BvL 35/57 (https://dejure.org/1962,256)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerklasse für getrennt veranlagte Ehegatten - Verfassungsmäßigkeit des § 32a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 - Steuerliche Sondervergünstigung - Gewährung eines Freibetrages - Beschränkung eines angemessenen Freibetrages für ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32a S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Einreihung getrennt veranlagter Ehegatten in Steuerklasse I in vorgerücktem Alter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 14, 34
  • NJW 1962, 1243
  • DB 1962, 823
  • DÖV 1963, 627
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57
    Die entgegenstehende Regelung des § 32 a Satz 1 EStG sei mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar, denn sie versage den Eheleuten eine im System der Besteuerung angelegte Vergünstigung, die allen Unverheirateten zustehe; dies beruhe auf der Annahme einer größeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von zusammenlebenden Ehegatten, einem Gedanken also, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]) gegenüber der Schutznorm des Art. 6 Abs. 1 GG nicht habe gelten lassen.

    6 Abs. 1 verbietet eine Beeinträchtigung von Ehe und Familie durch störende Eingriffe des Staates (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [76]).

    Die Nichtgewährung eines Freibetrages ist der im Beschluß vom 17. Januar 1957 (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]) behandelten Verschärfung der Steuerprogression durch Zusammenveranlagung nach § 26 EStG a. F. nicht vergleichbar.

    Die Gewährung von Freibeträgen ist die im Einkommensteuerrecht übliche Form, typische Mehrausgaben als einen die Leistungsfähigkeit mindernden Faktor zu berücksichtigen (s. den Hinweis in BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [70]).

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57
    Nach § 32 a Satz 1 fallen die zusammenlebenden, aber getrennt veranlagten Ehegatten in Steuerklasse I. Auch diese - bei der Neuordnung der Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer durch das Gesetz vom 26. Juli 1957 eingeführte - Regelung, die sich aus dem Grundsatz der Individualbesteuerung mit einer gewissen Notwendigkeit ergab, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; davon geht bereits die Entscheidung BVerfGE 9, 237 mit Selbstverständlichkeit aus; auch der Bundesfinanzhof (BFH 67, 375) und das vorlegende Finanzgericht bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung nicht.

    Eine Prüfung der gesetzlichen Regelung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG kommt nicht mehr in Betracht (BVerfGE 9, 237 [248 f.]), da sich ergeben hat, daß die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung mit Art. 6 Abs. 1 GG als einer Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist.

  • BFH, 21.08.1959 - VI 289/58 U

    Verfassungsmäßigkeit des § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) 1957 -

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57
    Es trifft daher zu, wenn der Bundesfinanzhof hier von einer steuerlichen Sondervergünstigung "von nicht erheblicher Tragweite" spricht (BFH 69, 398 [401]).
  • BFH, 08.08.1958 - VI 90/58 U

    Verfassungsmäßigkeit des § 32a Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) -

    Auszug aus BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57
    Nach § 32 a Satz 1 fallen die zusammenlebenden, aber getrennt veranlagten Ehegatten in Steuerklasse I. Auch diese - bei der Neuordnung der Veranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer durch das Gesetz vom 26. Juli 1957 eingeführte - Regelung, die sich aus dem Grundsatz der Individualbesteuerung mit einer gewissen Notwendigkeit ergab, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; davon geht bereits die Entscheidung BVerfGE 9, 237 mit Selbstverständlichkeit aus; auch der Bundesfinanzhof (BFH 67, 375) und das vorlegende Finanzgericht bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung nicht.
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