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   BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13   

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BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13 (https://dejure.org/2015,23077)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13 (https://dejure.org/2015,23077)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13 (https://dejure.org/2015,23077)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 9 Abs 3 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, EvKiArbRRG WF 2000, EvKiKonfödDkArbRRG ND
    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdebefugnis für eine Urteilsverfassungsbeschwerde auf den Inhalt der Urteilsgründe statt auf den Tenor gestützt werden kann - hier: Festlegung arbeitsrechtlicher Regelungen kirchlicher Einrichtungen in eigenständigem ...

  • IWW

    Art. 9 Abs. 3 GG

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen durch kirchenrechtliche Arbeitsrechtsregelungen

  • hensche.de

    Kirchenrecht, Streikrecht, Verfassungsbeschwerde

  • doev.de PDF

    Isolierte Angreifbarkeit von Urteilsgründen im Wege der Verfassungsbeschwerde; Beschwerdebefugnis; "Dritter Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdebefugnis für eine Urteilsverfassungsbeschwerde auf den Inhalt der Urteilsgründe statt auf den Tenor gestützt werden kann - hier: Festlegung arbeitsrechtlicher Regelungen kirchlicher Einrichtungen in eigenständigem ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 3
    Ausschluss des Streikrechts in kirchlichen und diakonischen Einrichtungen durch kirchenrechtliche Arbeitsrechtsregelungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der "Dritte Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Isolierte Angreifbarkeit von Urteilsgründen im Wege der Verfassungsbeschwerde.

  • lto.de (Pressebericht)

    Verdi scheitert vor BVerfG - Sonderweg für Kirchen bleibt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde von ver.di gegen BAG-Entscheidung zum "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" bei Kirchen abgewiesen

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    VB gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verdi scheitert mit Verfassungsbeschwerde

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 03.09.2015)

    Beschwerde unzulässig

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Dritten Weg im kirchlichen Arbeitsrecht

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Ver.di scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitsrechtlicher Sonderweg der Kirchen bleibt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 140, 42
  • NJW 2016, 229
  • NZA 2015, 1117
  • DB 2015, 15
  • DÖV 2015, 974
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
    Diese Formel wurde ursprünglich (seit BVerfGE 1, 97 ) für Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen Gesetze entwickelt, ist aber auch bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen anzuwenden (BVerfGE 53, 30 ; 72, 1 [dort unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses]; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1. Aufl. 1994, § 91 IV. 3., S. 1320; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 342 ).

    Daher bedarf es in der Regel keiner näheren Prüfung dieser Voraussetzung (BVerfGE 53, 30 ), weil sie in dieser Konstellation regelmäßig keinen besonderen Erkenntnisgewinn erbringt (Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 292; vgl. auch Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1. Aufl. 1994, § 91 IV. 3., S. 1320).

    Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen (BVerfGE 72, 1 [formuliert unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses]; vgl. BVerfGE 53, 30 ).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht dazu Grundsätze anhand von Verfassungsbeschwerden gegen Rechtsnormen entwickelt hat, gelten diese auch für Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 53, 30 ).

  • BVerfG, 29.03.2010 - 1 BvR 1373/08

    Verfassungsbeschwerden zu Startgutschriften für rentenferne Versicherte der VBL

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten (BVerfGE 28, 151 ; 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfGK 17, 203 ).

    Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfGK 10, 263 ; 17, 203 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2012 - 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 -, juris, Rn. 8).

    d) Der in der Senatsrechtsprechung auf den Angeklagten im Strafprozess beschränkte Obersatz, wonach in einzelnen Ausführungen der Entscheidungsgründe eine Grundrechtsverletzung des Angeklagten erblickt werden könne, wenn sie - für sich genommen - diesen so belasteten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen sei (BVerfGE 28, 151 ), wurde in jüngeren Kammerentscheidungen allgemein zwar auf den "Betroffenen" ausgedehnt (BVerfGK 17, 203 ; vgl. auch die Parallelentscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2010 - 1 BvR 1433/08 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2012 - 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 -, juris, Rn. 8).

    Entscheidend ist allein das Vorliegen rechtlicher Nachteile bei dem jeweiligen Beschwerdeführer (BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ; 28, 151 ; 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfGK 17, 203 ).

  • BVerfG, 14.04.1970 - 1 BvR 33/68

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten (BVerfGE 28, 151 ; 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfGK 17, 203 ).

    Auch freisprechende Urteile können durch die Art ihrer Begründung Grundrechte verletzen, wenn die Entscheidungsgründe - für sich genommen - den Angeklagten so belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist, die durch den Freispruch nicht aufgewogen wird (BVerfGE 6, 7 ; 8, 222 ; 28, 151 ).

    d) Der in der Senatsrechtsprechung auf den Angeklagten im Strafprozess beschränkte Obersatz, wonach in einzelnen Ausführungen der Entscheidungsgründe eine Grundrechtsverletzung des Angeklagten erblickt werden könne, wenn sie - für sich genommen - diesen so belasteten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen sei (BVerfGE 28, 151 ), wurde in jüngeren Kammerentscheidungen allgemein zwar auf den "Betroffenen" ausgedehnt (BVerfGK 17, 203 ; vgl. auch die Parallelentscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2010 - 1 BvR 1433/08 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2012 - 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 -, juris, Rn. 8).

    Entscheidend ist allein das Vorliegen rechtlicher Nachteile bei dem jeweiligen Beschwerdeführer (BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ; 28, 151 ; 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfGK 17, 203 ).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
    Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne; eine faktische Beschwer allein genügt nicht (BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ).

    Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfGK 10, 263 ; 17, 203 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2012 - 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 -, juris, Rn. 8).

    Auch freisprechende Urteile können durch die Art ihrer Begründung Grundrechte verletzen, wenn die Entscheidungsgründe - für sich genommen - den Angeklagten so belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen ist, die durch den Freispruch nicht aufgewogen wird (BVerfGE 6, 7 ; 8, 222 ; 28, 151 ).

    Entscheidend ist allein das Vorliegen rechtlicher Nachteile bei dem jeweiligen Beschwerdeführer (BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ; 28, 151 ; 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfGK 17, 203 ).

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten (BVerfGE 28, 151 ; 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfGK 17, 203 ).

    a) Bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen können Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen einen selbständigen Grundrechtsverstoß bedeuten, wenn durch diese dem Beschuldigten strafrechtliche Schuld attestiert wird, obwohl das Verfahren eingestellt, also dem Tatverdacht nicht weiter nachgegangen worden ist und das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zum Nachweis der Schuld nicht stattgefunden hat (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2005 - 2 BvR 878/05 -, juris, Rn. 17 ff.).

    Denn ein derartiger richterlicher Spruch zur Schuldfrage hat Gewicht, auch wenn er dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht vorgehalten werden darf (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Entscheidend ist allein das Vorliegen rechtlicher Nachteile bei dem jeweiligen Beschwerdeführer (BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ; 28, 151 ; 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfGK 17, 203 ).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten (BVerfGE 28, 151 ; 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfGK 17, 203 ).

    a) Bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen können Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen einen selbständigen Grundrechtsverstoß bedeuten, wenn durch diese dem Beschuldigten strafrechtliche Schuld attestiert wird, obwohl das Verfahren eingestellt, also dem Tatverdacht nicht weiter nachgegangen worden ist und das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zum Nachweis der Schuld nicht stattgefunden hat (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. November 2005 - 2 BvR 878/05 -, juris, Rn. 17 ff.).

    Denn ein derartiger richterlicher Spruch zur Schuldfrage hat Gewicht, auch wenn er dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht vorgehalten werden darf (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Entscheidend ist allein das Vorliegen rechtlicher Nachteile bei dem jeweiligen Beschwerdeführer (BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ; 28, 151 ; 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfGK 17, 203 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
    Das Erfordernis der Unmittelbarkeit dient auch dazu, dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung der Fachgerichte zu vermitteln (BVerfGE 65, 1 ; 72, 39 ).

    Dies ist der Fall, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vorher zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (BVerfGE 43, 291 ; 59, 1 ; ohne Bezugnahme auf einen Entscheidungsspielraum BVerfGE 55, 185 ; 65, 1 ; 68, 287 ; 71, 25 ; 90, 128 ).

    Die vorherige Befassung der Fachgerichte ist der Beschwerdeführerin zumutbar (vgl. BVerfGK 14, 6 ) und ermöglicht es, dem Bundesverfassungsgericht die Fallanschauung der Fachgerichte hinsichtlich der inzwischen modifizierten kirchenrechtlichen Vorschriften zu vermitteln (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 72, 39 ).

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
    Diese Formel wurde ursprünglich (seit BVerfGE 1, 97 ) für Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen Gesetze entwickelt, ist aber auch bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen anzuwenden (BVerfGE 53, 30 ; 72, 1 [dort unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses]; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. III/2, 1. Aufl. 1994, § 91 IV. 3., S. 1320; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 342 ).

    Gefordert ist eine "aktuelle" Betroffenheit (BVerfGE 1, 97 ).

    c) Unmittelbarkeit setzt voraus, dass die Einwirkung auf die Rechtsstellung des Betroffenen nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt werden darf oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 68, 319 ; 110, 370 ; 125, 39 ; 126, 112 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 371/60

    Unzulässige Anfechtung eines Scheidungsurteil durch den Ehestörer

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
    Erforderlich ist eine Beschwer im Rechtssinne; eine faktische Beschwer allein genügt nicht (BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ).

    b) Soweit das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf ehrverletzende Äußerungen eine Grundrechtsverletzung durch die Gründe einer gerichtlichen Entscheidung in Erwägung gezogen hat, kam es in der Entscheidung letztlich nicht darauf an (BVerfGE 15, 283 ).

    Entscheidend ist allein das Vorliegen rechtlicher Nachteile bei dem jeweiligen Beschwerdeführer (BVerfGE 8, 222 ; 15, 283 ; 28, 151 ; 74, 358 ; 82, 106 ; BVerfGK 17, 203 ).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13
    Ob es ausschlaggebend ist, bedarf in jedem Fall der Überprüfung anhand des Verfassungsprozessrechts (BVerfGE 70, 35 ; 73, 40 ).

    Auch wenn eine Rechtsnorm, obwohl sie vollzugsbedürftig ist, unabhängig davon schon die Rechtsposition des Betroffenen nachteilig verändert, kann die Unmittelbarkeit zu bejahen sein (BVerfGE 70, 35 ).

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82

    Altersgrenze

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

  • BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12

    Mangels Beschwer bzw mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässige

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1995/94

    Saarländisches Pressegesetz

  • BVerfG, 06.09.2004 - 2 BvR 1280/04

    Verfassungsmäßigkeit einer Verfahrenseinstellung im jugendgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 03.11.1981 - 1 BvR 632/80

    Änderung des Auswahlverfahrens in harten Numerus-clausus-Fächern

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerwG, 20.11.2012 - 6 PB 14.12

    Teilnahme an der Personalversammlung; Dienststellenzugehörigkeit; Beschäftigte

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 228/73

    Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beamte der Finanzverwaltung -

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1802/04

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gem § 154 StPO begründet keine mit der

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 13.06.2008 - 1 BvR 2924/06

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99

    Mangels Beschwer unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige

  • BVerfG, 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08

    Verfassungsbeschwerden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen den

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtangreifbarkeit eines freisprechenden Urteils durch

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 2841/06

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer bei lediglich

  • BVerfG, 17.11.2005 - 2 BvR 878/05

    Feststellung eines strafbaren Verhaltens in einer Einstellungsverfügung

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der einmal in Gang gesetzte Verlauf nicht mehr korrigierbar ist (vgl. auch BVerfGE 140, 42 m.w.N.).

    Da eine damit heute möglicherweise unumkehrbar in Gang gesetzte Grundrechtsbeeinträchtigung mit einer späteren Verfassungsbeschwerde gegen dann erfolgende Freiheitsbeschränkungen nicht mehr ohne Weiteres erfolgreich angegriffen werden könnte, sind die Beschwerdeführenden jetzt schon beschwerdebefugt (vgl. dazu BVerfGE 140, 42 m.w.N.; stRspr).

    Das ist der Fall, wenn die Einwirkung auf die Rechtsstellung nicht erst vermittels eines weiteren Akts bewirkt wird oder vom Ergehen eines solchen Akts abhängig ist (vgl. BVerfGE 140, 42 ).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Es ist auch keiner der Ausnahmefälle einschlägig (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13 -, NZA 2015, S. 1117 [1119 Rn. 48 ff.]).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Sie hat nicht innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt, durch diese Vorschriften gegenwärtig betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 114, 258 ; 140, 42 ).
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