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   BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15   

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BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15 (https://dejure.org/2015,22931)
BVerfG, Entscheidung vom 26.08.2015 - 2 BvF 1/15 (https://dejure.org/2015,22931)
BVerfG, Entscheidung vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 (https://dejure.org/2015,22931)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 28 Abs 2 S 1 GG, Art 93 Abs 1 Nr 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 2 Abs 2 StichprobenV, § 2 Abs 3 StichprobenV
    Erlass einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011Zensusgesetz 2011

  • Wolters Kluwer

    Verfassungswidrigkeit der Verordnung zum Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011

  • rewis.io

    Erlass einer eA im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Vorläufige Außervollzugsetzung des § 19 ZensG 2011Zensusgesetz 2011

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 2 S. 2
    Verfassungswidrigkeit der Verordnung zum Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Löschung der Zensus-Daten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zensus 2011 - Daten werden vorerst nicht gelöscht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Löschung von Volkszählungsdaten vorläufig gestoppt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

Sonstiges

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen Zensus 2011 am Mittwoch, 19. September 2018, um 10.00 Uhr

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 140, 99
  • NVwZ 2015, 1524
 
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Wird zitiert von ... (47)

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Mit der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 2015 (vgl. BVerfGE 140, 99) sowie den einstweiligen Anordnungen mehrerer Verwaltungsgerichte seien die Löschungen - soweit nicht schon vollzogen - zwar ausgesetzt worden.

    217 b) Den Kommunen garantiert Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unter anderem auch das Recht, Eingriffe in den Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 GG mit Hilfe von Unterlassungs-, Beseitigungs- und Teilhabeansprüchen durch die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes überprüfen und gegebenenfalls untersagen zu lassen (sog. subjektive Rechtsstellungsgarantie, vgl. BVerfGE 140, 99 ; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 94; Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 28 Rn. 158 f.; Röhl, in: Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 15. Aufl. 2013, 1. Kap. Rn. 47 ff.).

    Zu den verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gehört es, dass die der Identifizierung der befragten Personen dienenden Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht und bis zu diesem Zeitpunkt Namen und Anschrift von den übrigen Angaben getrennt und unter besonderem Verschluss gehalten werden (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 140, 99 ).

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolgloser Eilantrag zur Außervollzugsetzung der einrichtungs- und

    b) Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden (vgl. BVerfGE 140, 99 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

    Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 ; 143, 65 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73 jeweils m.w.N.; stRspr).

    Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten dafür besonders hohe Hürden (vgl. BVerfGE 140, 99 ; stRspr).

    Denn das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67).

    Deshalb sind in die Folgenabwägung auch die Auswirkungen auf sämtliche von dem Gesetz Betroffenen einzubeziehen und nicht nur diejenigen für die Antragstellenden selbst (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie, wenn beantragt ist, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen, darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 122, 342 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 67 m.w.N.; stRspr).

    Stehen die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüber, verbietet es die aus der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) notwendige Zurückhaltung des Bundesverfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 108, 45 ; 140, 99 ).

  • BVerfG, 21.12.2015 - 2 BvR 2347/15

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Strafbarkeit der

    Die Gründe, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, müssen daher im Vergleich zu Anordnungen, die weniger schwer in die Interessen der Allgemeinheit eingreifen, bei Gesetzen ganz besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 46, 337 ; 85, 167 ; 104, 23 ; 104, 51 ; 117, 126 ; 122, 342 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Ersten Senats vom 6. Oktober 2015 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 13; stRspr).
  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    In Art. 28 Abs. 2 Satz 3 und Art. 106 Abs. 5 bis Abs. 7 GG wird die Finanzhoheit als weitere Dimension der Eigenverantwortlichkeit besonders hervorgehoben (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 23, 353 ; 26, 172 ; 26, 228 ; 52, 95 ; 71, 25 ; 103, 332 ; 119, 331 ; 125, 141 ; 138, 1 ; 140, 99 ; 147, 185 ).

    bb) Zur Eigenverantwortlichkeit der Kommunen gehört auch ihre Finanzhoheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 23, 353 ; 26, 172 ; 26, 228 ; 52, 95 ; 71, 25 ; 103, 332 ; 119, 331 ; 125, 141 ; 138, 1 ; 140, 99 ; 147, 185 ).

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht dann im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 64, 67 ; 89, 38 ; 103, 41 ; 104, 51 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 134, 135 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, www.bverfg.de, Rn. 11 m.w.N.; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. August 2015 - 2 BvF 1/15 -, www.bverfg.de, Rn. 12; stRspr).

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ), weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    Die Hürde für eine einstweilige Anordnung erhöht sich weiter, wenn ein Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll; die Gründe für eine einstweilige Anordnung müssen dann besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 140, 99 ; 157, 332 ; stRspr).

    Deshalb sind bei der Folgenabwägung die Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur diejenigen für den Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 112, 216 ; 122, 342 ; 140, 99 ; stRspr).

    Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 140, 99 ; stRspr).

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

    Wird mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, gelten besonders strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 121, 1 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ).

    Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines Gesetzes auszusetzen oder bereits das Inkrafttreten eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 131, 47 ; 140, 99 ).

    Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfGE 104, 51 ; 140, 99 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juli 2022 - 2 BvR 900/22 -, Rn. 26).

  • OVG Niedersachsen, 03.05.2021 - 11 LA 103/20

    Berufungszulassungsverfahren betreffend die Klage einer niedersächsischen

    Aus Sicht des Senats besteht vorliegend vielmehr die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die von ihr als zu niedrig und fehlerhaft gerügte Feststellung der Einwohnerzahl in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 19; Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 29; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 29; VG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2015 - 10 E 2183/15 -, juris, Rn. 10; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 222 ff.; VG Cottbus, Urt. v. 27.6.2013 - 1 K 951/10 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Oldenburg, Urt. v. 12.9.2019 - 12 A 127/15 -, Veröff.

    Die Selbstverwaltungsgarantie erschöpft sich dabei nicht nur in einer objektiv-rechtlichen Garantie, sondern beinhaltet auch subjektive Abwehrrechte, die grundsätzlich auch gerichtlich geltend gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2015 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 140, 99, juris, Rn. 19; BVerwG, Urt. v. 15.6.2011 - 9 C 4/10 -, BVerwGE 140, 34, juris, Rn. 16; Engel, in.

    Da die Daten während der Erhebung und der Speicherung zumindest teilweise individualisierbar bleiben, bedarf es insofern besonderer Vorkehrungen für die Durchführung und Organisation der Datenerhebung und -verarbeitung (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris, Rn. 224).

    Schon während der Erhebung ist eine strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben geboten, solange noch ein Personenbezug besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis); das gleiche gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 224).

    Gegen diese Rechtsgrundlagen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. in Bezug auf die genannten bundesrechtlichen Normen: BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 143 ff.).

    Zudem nimmt mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu einer Volkszählung die Genauigkeit der auf ihrer Grundlage fortgeschriebenen Einwohnerzahlen immer weiter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 3).

    Für diese Sichtweise spricht zudem, dass der tatsächliche Abweichungswert im Rahmen des Zensus 2011 bundesweit durchschnittlich bei 0, 56 % lag (Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Zensus nach § 17 Zensusgesetz 2011, S. 7), ohne dass dies vom Bundesverfassungsgericht beanstandet wurde (siehe BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 297, m.w.N.).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass eine Abweichung erst dann als gravierend anzusehen ist, wenn sie mehr als 1 % beträgt (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 297).

    Abgesehen davon ist die Klägerin darauf zu verweisen, dass es sich bei dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltenen Wert von 0, 5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; vgl. auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der von einem "Qualitätsziel" spricht).

    Für diese Sichtweise streitet, dass eine gleichzeitige feste Vorgabe von Stichprobenumfang und relativem Standardfehler das registergestützte Zensusverfahren praktisch unmöglich gemacht hätte und dass die gewählte Vorgehensweise fachlich üblich ist (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 259).

    Die Ermittlung der "wahren" oder "richtigen" Einwohnerzahl kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil jede statistische Erhebung, d.h. sowohl Stichprobenerhebungen als auch Vollerhebungen, Messfehler in Form von systematischen und zufälligen Fehlern aufweisen (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 167).

    Gefordert werden kann somit nur das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit im Sinne einer realitätsnahen Ermittlung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 166 f.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 96).

    Dies steht auch einer Akteneinsicht in nicht anonymisierte Erhebungsunterlagen und deren unmittelbarer gerichtlicher Überprüfung entgegen (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 225).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 895/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne

  • BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem

  • BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Aussetzung des

  • BVerfG, 12.12.2016 - 2 BvR 2377/16

    Ordnungsgeld gegen den Betreiber eines E-Mail-Dienstes (erfolgloser Antrag auf

  • BVerfG, 24.01.2022 - 1 BvR 2380/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Verbot der Anwendung von

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 900/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

  • BVerfG, 01.02.2018 - 2 BvR 1459/17

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich des

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler

  • VerfGH Thüringen, 24.06.2020 - VerfGH 17/20

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen die Thüringer

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.05.2021 - L 5 AS 457/21

    Daueraufenthaltsrecht - Rückausnahme - fortwährende Meldungen

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 61/21

    Erfolgloser Eilantrag auf Außervollzugsetzung von überwiegenden Teilen des § 28b

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 968/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22

    Erfolgloser Eilantrag eines Journalisten gegen die Versagung der Gewährung von

  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvQ 64/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.07.2019 - VerfGH 37/14

    Festsetzung der Einwohnerzahl im Gemeindefinanzierungsgesetz 2014

  • BVerfG, 31.05.2021 - 1 BvR 794/21

    Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten

  • VerfGH Thüringen, 20.03.2018 - VerfGH 5/18

    Einstweilige Anordnung

  • BVerwG, 26.02.2021 - 5 C 15.19

    Verfahrensbeteiligung "in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts" gemäß § 198

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvR 827/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2021 - 12 A 556/19

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Nachteilsausgleichs

  • BVerwG, 28.07.2017 - 10 B 7.17

    Rückwirkender Anspruch der Gemeinde auf Korrektur des Bevölkerungsstandes auf

  • VerfGH Berlin, 16.05.2018 - VerfGH 185 A/17

    Erfolgloser Eilantrag gegen weiteren Meldedatenabgleich gem § 14 Abs 9a

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 36-II-20
  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 55/21

    Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 59/21

    Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvR 945/21

    Erfolglose Eilanträge gegen infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen gem

  • BVerfG, 29.06.2021 - 1 BvQ 54/21

    Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung

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