Rechtsprechung
   BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,44783
BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 (https://dejure.org/2015,44783)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.2015 - 2 BvL 1/12 (https://dejure.org/2015,44783)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 (https://dejure.org/2015,44783)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,44783) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 25 S 1 GG
    Zur Zulässigkeit der Überschreibung von Völkervertragsrecht durch innerstaatliches Gesetz ("Treaty Override") - § 50d Abs 8 S 1 EStG idF vom 15.12.2003 verfassungsgemäß - Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen Steuerpflichtiger sachlich gerechtfertigt - abweichende ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zulässigkeit der Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz ("Treaty Override")

  • doev.de PDF

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • rewis.io

    Zur Zulässigkeit der Überschreibung von Völkervertragsrecht durch innerstaatliches Gesetz ("Treaty Override") - § 50d Abs 8 S 1 EStG idF vom 15.12.2003 verfassungsgemäß - Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen Steuerpflichtiger sachlich gerechtfertigt - abweichende ...

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Zulässigkeit der Überschreibung von Völkervertragsrecht durch innerstaatliches Gesetz (?Treaty override?)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Zur Zulässigkeit der Überschreibung von Völkervertragsrecht durch innerstaatliches Gesetz ("Treaty Override") - § 50d Abs 8 S 1 EStG idF vom 15.12.2003 verfassungsgemäß - Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen Steuerpflichtiger sachlich gerechtfertigt - abweichende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz ("Treaty Override") ist verfassungsrechtlich zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Doppelbesteuerungsabkommen - und das deutsche Treaty Override

  • lto.de (Kurzinformation)

    Doppelbesteuerungsabkommen: Bundesrecht bricht Völkerrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorrang von Bundes- vor Völkerrecht: Demokratie ist Herrschaft auf Zeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Treaty Override: Überschreibung von DBA durch innerstaatliche Gesetze verfassungsrechtlich zulässig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz ("Treaty Override") ist verfassungsrechtlich zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    § 50d Abs. 8 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    § 50d Abs. 8 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • taz.de (Pressebericht, 12.02.2016)

    Demokratie vor Völkerrecht

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 50d Abs. 8 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz (Treaty Override) ist verfassungsrechtlich zulässig

Besprechungen u.ä. (9)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung und Diskussion)

    Völkerrechtsfreundlich heißt nicht unbedingt völkerrechtstreu

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 23, Art. 24, Art. 25, Art. 59 GG
    Völkerrechtswidrige Gesetze sind nicht automatisch verfassungswidrig ("Treaty-Override")

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beim Geld hört die Freundschaft auf!

  • jean-monnet-saar.eu PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Völkerrechtsfreundlichkeit "light" - Viel Schatten und wenig Licht im BVerfG-Beschluss zum Treaty Override (Univ.-Prof. Dr. iur. Thomas Giegerich)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Treaty Override ist zulässig

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Treaty Override ist zulässig

  • juwiss.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Demokratie vs. Unionsrecht? Die Bedeutung der "Treaty Override"-Entscheidung des BVerfG für gemischte Abkommen der EU

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG entscheidet gegen Völkerrechtsfreundlichkeit - manchmal

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Treaty Override ist verfassungsrechtlich zulässig

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG 2002 i.d.F. vom 15.12.2003 § 50d Abs 8 S 1, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 25, GG Art 3 Abs 1, DBA TUR Art 23 Abs 1 Buchst a S 1, DBA TUR Art 15 Abs 1
    Doppelbesteuerung, Treaty Override, Völkerrecht

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 141, 1
  • NJW 2016, 1295
  • ZIP 2016, 13
  • NVwZ 2016, 688
  • NZA 2016, 678
  • WM 2016, 568
  • DVBl 2016, 503
  • BB 2017, 540
  • DB 2016, 12
  • DB 2016, 443
  • DB 2016, 453
  • DÖV 2016, 393
  • DÖV 2016, 865
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (181)

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (BVerfGE 141, 1 ; 145, 106 ).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ; 145, 106 ).

    Die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen steigen bis hin zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere wenn und soweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 145, 106 ; 148, 147 ; stRspr).

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 139, 1 ; 141, 1 ; 145, 20 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 95; stRspr).

    Maßgeblich ist, ob es für die getroffene Unterscheidung einen sachlichen Grund gibt, der bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht als willkürlich angesehen werden kann (vgl. BVerfGE 137, 350 ; 141, 1 ).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (BVerfGE 141, 1 ).

    Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen (BVerfGE 75, 108 ; 107, 218 ; 115, 381 ; 141, 1 ).

    Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 ; 112, 164 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).

    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ; 132, 179 ; 133, 59 ; 135, 126 ; 141, 1 ).

    Im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit muss darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (horizontale Steuergerechtigkeit), während (in vertikaler Richtung) die Besteuerung höherer Einkommen im Vergleich mit der Steuerbelastung niedriger Einkommen dem Gerechtigkeitsgebot genügen muss (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 99, 246 ; 107, 27 ; 116, 164 ; 122, 210 ; vgl. auch BVerfGE 117, 1 ; 121, 108 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 141, 1 ).

    Der Spielraum des Gesetzgebers endet dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334 ; 55, 72 ; 76, 256 ; 85, 176 ; 101, 275 ; 115, 381 ; 141, 1 ).

    Ausnahmen von einer belastungsgleichen Ausgestaltung der mit der Wahl des Steuergegenstandes getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung (folgerichtigen Umsetzung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes) bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung nach Art und Ausmaß zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 107, 27 ; 110, 412 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 123, 111 ; 124, 282 ; 126, 268 ; 126, 400 ; 127, 1 ; 132, 179 ; 137, 350 ; 138, 136 ; 139, 1 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Der rein fiskalische Zweck staatlicher Einnahmenerhöhung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als besonderer sachlicher Grund in diesem Sinne anzuerkennen (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

    bb) Unabhängig von der Frage, ob sich allein aus dem Erfordernis eines "besonderen sachlichen Grundes" für Abweichungen von einem steuerrechtlichen Ausgangstatbestand erhöhte Begründungsanforderungen gegenüber einem bloßen "sachlich einleuchtenden Grund" für die Differenzierung im Sinne des Willkürverbots ergeben (vgl. Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 142; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl. 2015, § 3 Rn. 125; Kempny, JöR 64, S. 477 ; Schön, JöR 64, S. 515 ; Thiemann, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 2, 2011, S. 180 ; ferner Schmehl, in: Demokratie-Perspektiven, Festschrift für Brun-Otto Bryde zum 70. Geburtstag, 2013, S. 457 ), steigen allgemein die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen in dem Maße, in dem sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 138, 136 ; 139, 285 ; 141, 1 ).

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).

    ee) Der rein fiskalische Zweck der Gegenfinanzierung der Unternehmensteuerreform 2008 (vgl. BTDrucks 16/4841, S. 33 ff., 43) reicht für sich genommen als rechtfertigender Grund für eine Abweichung von dem das Körperschaftsteuerrecht beherrschenden Trennungsprinzip nicht aus (vgl. BVerfGE 105, 17 ; 116, 164 ; 122, 210 ; 141, 1 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht