Rechtsprechung
   BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2806
BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13 (https://dejure.org/2016,2806)
BVerfG, Entscheidung vom 01.03.2016 - 2 BvB 1/13 (https://dejure.org/2016,2806)
BVerfG, Entscheidung vom 01. März 2016 - 2 BvB 1/13 (https://dejure.org/2016,2806)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,2806) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (19)

  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des BVR Müller wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

  • Bundesverfassungsgericht

    Besetzungsrüge betreffend BVRin König und BVR Maidowski erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht

    Besetzungsrüge und Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Gerichts erfolglos

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 3 S 1 BVerfGG, § 45 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 1 BVerfGGO
    Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl der Richterin König sowie des Richters Maidowski) - Nebenentscheidung bzw Entscheidungen über im Hauptsacheverfahren gestellte eA-Anträge sind eigenständige Sachen iSd § 15 Abs 3 ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 94 Abs 1 GG, §§ 3 ff BVerfGG, § 3 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG
    Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im Parteiverbotsverfahren als unbegründet - hier: Ablehnung des Richters Huber

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 GG, Art 94 Abs 1 GG, §§ 3 ff BVerfGG, § 3 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG
    Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im Parteiverbotsverfahren als unbegründet - hier: Ablehnung des Richters Müller

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 94 Abs 1 S 2 GG, § 6 BVerfGG vom 11.08.1993, § 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG
    Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl des "Gerichts insgesamt") sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig - Festhaltung an BVerfGE 131, 230

  • rewis.io

    Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im Parteiverbotsverfahren als unbegründet - hier: Ablehnung des Richters Huber

  • rewis.io

    Zurückweisung eines Richterablehnungsgesuchs im Parteiverbotsverfahren als unbegründet - hier: Ablehnung des Richters Müller

  • rewis.io

    Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl der Richterin König sowie des Richters Maidowski) - Nebenentscheidung bzw Entscheidungen über im Hauptsacheverfahren gestellte eA-Anträge sind eigenständige Sachen iSd § 15 Abs 3 ...

  • rewis.io

    Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl des "Gerichts insgesamt") sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig - Festhaltung an BVerfGE 131, 230

  • datenbank.nwb.de

    Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl des "Gerichts insgesamt") sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig - Festhaltung an BVerfGE 131, 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundesverfassungsgericht - Richterwahl und Besetzungsrüge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsrichter - und ihre politische Meinung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundesverfassungsgericht - und der Grundsatz der personellen Beratungskontinuität

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Richterablehnung - offensichtlich unzulässige weil zu allgemein

  • lto.de (Kurzinformation)

    NPD-Verbotsverfahren: Kein Verfahrenshindernis wegen V-Leuten

  • spiegel.de (Pressebericht, 01.03.2016)

    NPD-Verbotsprozess: Befangenheitsantrag gegen zwei Richter abgelehnt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 142, 1
  • BVerfGE 142, 18
  • BVerfGE 142, 5
  • BVerfGE 142, 9
  • NJW 2016, 2313
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvC 2/10

    Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13
    Der Beschluss des Senats vom 19. Juni 2012 (BVerfGE 131, 230) stehe dem nicht entgegen.

    a) Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 131, 230 m.w.N.).

    c) Der Senat hat sich mit der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die (hälftige) Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den in § 6 BVerfGG a.F. vorgesehenen Richterwahlausschuss verfassungsgemäß war und insbesondere im Einklang mit Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG stand, in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 (vgl. BVerfGE 131, 230 ) ausführlich befasst und ist zu dem Ergebnis der Verfassungskonformität der damaligen Regelung gelangt.

    Soweit sie geltend macht, der Beschluss vom 19. Juni 2012 (BVerfGE 131, 230 ff.) überzeuge inhaltlich nicht, vertritt sie lediglich eine abweichende Rechtsauffassung, ohne Gesichtspunkte vorzutragen, die in diesem Beschluss nicht bereits berücksichtigt wurden.

    Der Senat ist in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 (BVerfGE 131, 230) zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar regelmäßig die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts ohne Beteiligung des Richters erfolgt, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft ist, dass aber bei vier Senatsmitgliedern, die von der Frage der Ordnungsgemäßheit ihrer Wahl betroffen sind, die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Senatsbesetzung mit der Frage nach der ordnungsgemäßen Einrichtung eines Spruchkörpers gleichzusetzen ist, über die dieser selbst befindet (BVerfGE 131, 230 m.w.N.).

  • BVerfG, 18.02.2016 - 2 BvC 69/14

    Besetzungsrüge und Antrag auf Richterablehnung sowie Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13
    An dieser Rechtsauffassung, die erst in jüngster Zeit erneut bestätigt worden ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 - 2 BvC 69/14 -, juris), hält der Senat fest.

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 - 2 BvC 69/14 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 698/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die von der Kultusministerkonferenz

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13
    In einem solchen Fall ist der abgelehnte Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 698/06 -, juris; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris).

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 - 2 BvC 69/14 -, juris, Rn. 5).

  • BVerfG, 15.12.1988 - 1 BvR 1487/87
    Auszug aus BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13
    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
  • BVerfG, 03.07.2013 - 1 BvR 782/12

    Religions- oder Konfessionszugehörigkeit eines Richters zur Begründung einer

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13
    In einem solchen Fall ist der abgelehnte Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 698/06 -, juris; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris).
  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 - 2 BvC 69/14 -, juris, Rn. 5).
  • AG Weimar, 11.01.2021 - 6 OWi 523 Js 202518/20

    Corona-Kontaktverbot verfassungswidrig - Freispruch im OWi-Verfahren

    Nach der Wesentlichkeitslehre muss der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung - soweit diese staatlicher Regelung überhaupt zugänglich ist - alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und darf diese nicht an die Exekutive delegieren (BVerfGE 142, 1 (109); BVerfGE 98, 218 (251); BVerfGE 116, 24 (58)).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG hat der Senat über die Verfassungsbeschwerden ohne die Richterin Langenfeld entschieden (vgl. BVerfGE 142, 5 ).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Da in beiden Verfahren unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe gelten, sind das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung und das Hauptsacheverfahren als eigenständige Sachen zu qualifizieren, auf die § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG keine Anwendung findet (vgl. BVerfGE 142, 5 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2017 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt es sich bei Hauptsacheverfahren und Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um eigenständige Sachen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG, so dass das Hinzutrittsverbot insoweit nicht gilt (vgl. BVerfGE 142, 5 ; BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 1. Dezember 2017 - 2 BvF 1/15 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Das Tatbestandsmerkmal "eine Sache" bezieht sich nicht auf das gesamte Verfahren, sondern - korrespondierend mit § 23 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG - auf die Beratung einer konkreten Entscheidung in einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfGE 142, 5 ; Mellinghoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 15 Rn. 47 ; Diehm, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 15 Rn. 19; Lechner/Zuck, in: dies., BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 15 Rn. 11).

    Insoweit sind Entscheidungen über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verhältnis zur Hauptsache ebenso eine (eigene) Sache (vgl. BVerfGE 142, 5 ; 144, 18 ; 147, 251 ; 148, 11 ) wie eine isolierte Kostenentscheidung (vgl. BVerfGE 142, 5 ; Mellinghoff, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 15 Rn. 55 ; Grünewald, in: Walter/ders., BeckOK BVerfGG, § 15 Rn. 32.1 ) oder die Fortsetzung des Verfahrens nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BVerfGE 142, 123 ).

    Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ).

    1. Die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters beziehungsweise Misstrauen hieran zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvC 11/19 -, Rn. 13).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 35, 246 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 88, 17 ; 102, 192 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ders./ Bethge, BVerfGG, § 19 Rn. 2 ).

    Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (objektiv) Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 88, 17 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 109, 130 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ).

    Dies ist zu bejahen, wenn sein Verhalten den Schluss darauf zulässt, dass der Richter einer seiner eigenen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ).

    Im Einzelfall kann sich - bei Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. BVerfGE 35, 171 ; 35, 246 ; 73, 330 ; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 38) - jedoch aufdrängen, dass ein (innerer) Zusammenhang zwischen einer öffentlichen Äußerung und der Rechtsauffassung eines Verfassungsrichters besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Das gilt aus der maßgeblichen Sicht der Verfahrensbeteiligten umso mehr, je enger der zeitliche Zusammenhang zwischen der Meinungskundgabe und dem anhängigen Verfahren ist (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; Heusch, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 19 Rn. 18).

    Das Zeitmoment ist allerdings für die Beurteilung im Rahmen von § 19 BVerfGG nicht allein maßgeblich (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ).

    Die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit erfordert stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie des sachlichen und zeitlichen Bezugs zum in Rede stehenden Verfahren (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ; Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 11).

    b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts ihre neue Rolle erst mit Antritt des Richteramts unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen wahrnehmen müssen beziehungsweise können (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 152, 332 ).

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber zurückgewiesen

    c) Der Beschluss des Senats vom 1. März 2016 in dem Verfahren 2 BvB 1/13 (BVerfGE 142, 9 ff.) nötige zu keiner abweichenden Beurteilung.

    Richter Huber hat im Rahmen seiner dienstlichen Stellungnahme vom 12. März 2020 ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin zur Begründung ihres Antrags in Bezug genommenen Quellen richtig bezeichnet und bereits Gegenstand eines Beschlusses über die Besorgnis der Befangenheit seiner Person im Verfahren 2 BvB 1/13 gewesen seien.

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 322 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    b) Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter oder eine Richterin zu einer Zeit geäußert hat, als er oder sie noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramts noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 154, 312 ).

    Den Bestimmungen über die Wahl von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Zweifel an der Objektivität eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner oder ihrer Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters oder der Richterin nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass das jeweilige Verhalten den Schluss zulässt, dass der Richter oder die Richterin einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 22).

    Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 24 f.; jeweils m.w.N.).

    a) Aus den Beiträgen auf publikative.org vom 12. Januar 2010 und in der FAZ vom 6. Mai 2010, auf die die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang verweist, folgt nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters Huber (vgl. dazu bereits BVerfGE 142, 9 ).

    b) Auch die Broschüre des Thüringer Innenministeriums "Geistige Brandstifter - nicht in unseren Reihen" kann eine Besorgnis der Befangenheit des Richters Huber nicht begründen (vgl. dazu im Parteiverbotsverfahren BVerfGE 142, 9 ).

    c) Der Umstand, dass Richter Huber bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2009 den gesellschaftlichen Protest gegen Rechtsextremismus befürwortete, lässt ebenfalls nicht auf eine bereits vorgefasste Rechtsauffassung mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG schließen (vgl. dazu im Parteiverbotsverfahren BVerfGE 142, 9 ).

    d) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Stellungnahmen in Wahrnehmung früherer politischer Ämter nur dann eine Befangenheit besorgen lassen, wenn weitere Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dass der Richter oder die Richterin auch in dem veränderten institutionellen Rahmen, in den er oder sie als Richter oder Richterin des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, nicht unvoreingenommen entscheiden wird (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ).

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvE 1/17

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber als unbegründet zurückgewiesen

    c) Der Beschluss des Senats vom 1. März 2016 in dem Verfahren 2 BvB 1/13 (BVerfGE 142, 9 ff.) nötige zu keiner abweichenden Beurteilung.

    Richter Huber hat im Rahmen seiner dienstlichen Stellungnahme vom 3. November 2020 ausgeführt, dass die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrags in Bezug genommenen Quellen richtig bezeichnet und bereits Gegenstand eines Beschlusses über die Besorgnis der Befangenheit seiner Person im Verfahren 2 BvB 1/13 gewesen seien.

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner oder ihrer Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 322 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    b) Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter oder eine Richterin zu einer Zeit geäußert hat, als er oder sie noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramts noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 154, 312 ).

    Den Bestimmungen über die Wahl von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Zweifel an der Objektivität eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner oder ihrer Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters oder der Richterin nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass das jeweilige Verhalten den Schluss zulässt, dass der Richter oder die Richterin einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 22).

    Erforderlich ist stets eine Gesamtwürdigung von Inhalt, Form und Rahmen (Ort, Adressatenkreis) der jeweiligen Äußerung sowie dem sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem anhängigen Verfahren (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 24 f.; jeweils m.w.N.).

    a) Aus den Beiträgen auf publikative.org vom 12. Januar 2010 und in der FAZ vom 6. Mai 2010, auf die die Antragstellerin in diesem Zusammenhang verweist, folgt nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters Huber (vgl. dazu bereits BVerfGE 142, 9 ).

    b) Auch die Broschüre des Thüringer Innenministeriums "Geistige Brandstifter - nicht in unseren Reihen" kann eine Besorgnis der Befangenheit des Richters Huber nicht begründen (vgl. dazu im Parteiverbotsverfahren BVerfGE 142, 9 ).

    c) Der Umstand, dass Richter Huber bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2009 den gesellschaftlichen Protest gegen Rechtsextremismus befürwortete, lässt ebenfalls nicht auf eine bereits vorgefasste Rechtsauffassung mit Blick auf Art. 21 Abs. 3 Satz 1 GG schließen (vgl. dazu im Parteiverbotsverfahren BVerfGE 142, 9 ).

    d) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Stellungnahmen in Wahrnehmung früherer politischer Ämter nur dann eine Befangenheit besorgen lassen, wenn weitere Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dass der Richter oder die Richterin auch in dem veränderten institutionellen Rahmen, in den er oder sie als Richter oder Richterin des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, nicht unvoreingenommen entscheiden wird (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ).

  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ) besteht auch kein ausreichender Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ).

    c) Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und der Rechtsauffassung des betroffenen Richters besteht (vgl. BVerfGE 142, 18 , 148, 1 ) oder wenn frühere Forderungen des jetzigen Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Auch in diesen Konstellationen ist jedoch entscheidend, ob sein Verhalten den Schluss zulässt, er stehe einer der seinigen entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei bereits festgelegt (vgl. BVerfGE 142, 9 m.w.N.; 148, 1 ).

    Dabei kommt es für die aus der Befürchtung einer bereits vorgefassten Rechtsauffassung des betroffenen Richters gespeiste berechtigte Besorgnis fehlender Unvoreingenommenheit und Offenheit auf den Eindruck der Vorfestlegung zu den im anhängigen Verfahren relevanten Rechtsfragen an (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 jeweils hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 GG).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass die aus dem vorgenannten Personenkreis Gewählten ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; siehe auch BVerfGE 140, 115 ).

    (2) Zweifel an der Objektivität von Vizepräsident Harbarth sind nicht deshalb berechtigt, weil sich aufdrängte, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer von ihm â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung bestünde (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 101, 46 ; 108, 122 ; 142, 18 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

    Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramtes in seinem Verhalten noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

    b) Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 18 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429; BVerfGK 19, 110 ).

    Entscheidend ist, dass sein Verhalten den Schluss zulässt, dass er einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern "festgelegt' ist (BVerfGE 142, 18 ; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 19 Rn. 9 (Mai 2017)).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

    Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch vor allem dann, wenn es nicht begründet wird oder sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 46, 200 ; 72, 51 ; 131, 239 ; 133, 377 ; 142, 1 ; 152, 53 ; 153, 72 ).

    Behauptungen "ins Blaue hinein", die durch keine tatsächlichen Umstände unterlegt sind, sondern auf reinen Vermutungen beruhen, begründen die Besorgnis der Befangenheit dagegen nicht (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 15; Sauer, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 19 Rn. 12 ).

    (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Es ist fernliegend anzunehmen, dass ein Gedanken- und Erfahrungsaustausch, welchen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts in dem institutionellen Rahmen, in den sie gestellt sind (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ), mit Mitgliedern anderer Verfassungsorgane pflegen, daran etwas zu ändern vermag.

    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 ; 142, 1 m.w.N.; 152, 53 ; 153, 72 ).

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1261/16

    Selbstablehnung des Bundesverfassungsrichters Müller wegen Besorgnis der

  • BVerfG, 24.11.2020 - 1 BvR 2318/19

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen im

  • BVerfG, 24.04.2018 - 1 BvR 745/17

    Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsident Kirchhof zurückgewiesen

  • BGH, 19.10.2022 - RiSt 1/21

    Offensichtliche Unzulässigkeit der Ablehnungsgesuche

  • BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19

    Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 08.10.2021 - 2 BvC 14/20

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie unzulässiger Ablehnungsgesuche und

  • VerfG Brandenburg, 16.07.2020 - VfGBbg 9/19

    Ablehnungsantrag unbegründet; Ablehnungsgesuch; Befangenheitsantrag; Besorgnis

  • OLG Hamm, 08.05.2018 - 15 VA 12/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Einsicht in Geschäftsverteilungspläne eines Gerichts

  • BVerfG, 30.11.2021 - 1 BvR 2215/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde und offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvC 11/19

    Ablehnung des Richters Müller wegen seines früheren politischen Engagements in

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 4/22

    Begründete Selbstablehnung des Präsidenten des VerfGH im Verfahren der abstrakten

  • BVerfG, 20.01.2022 - 1 BvR 2604/21

    Verwerfung von offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme

  • BVerfG, 06.10.2020 - 2 BvC 32/19

    Ordnungsgemäße Besetzung des Zweiten Senats, Unzulässigkeit mehrerer

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvC 17/23

    Verworfene Wahlprüfungsbeschwerden und unzulässige Ablehnungsgesuche

  • BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15

    Erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die vorläufigen

  • BVerwG, 06.09.2023 - 5 PKH 6.23

    Verwerfung der Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter als

  • OLG Hamm, 13.11.2018 - 4 WF 251/18

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters in einer Kindschaftssache

  • BVerfG, 20.12.2021 - 1 BvR 1170/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen §§ 28b, 28c Infektionsschutzgesetz

  • BVerfG, 15.09.2021 - 1 BvR 1643/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung

  • BVerfG, 19.06.2020 - 1 BvQ 54/20

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung

  • BVerfG, 28.10.2022 - 2 BvR 1473/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde mit unzulässigen Ablehnungsgesuchen sowie

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 2258/21

    Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig und Nichtannahme der

  • BVerfG, 29.07.2020 - 2 BvC 25/19

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen Richter Müller und weitere

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2019 - VerfGH 44/19

    Ablehnungsgesuch im Individualverfassungsbeschwerdeverfahren

  • BVerfG, 16.11.2017 - 1 BvR 672/17

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung

  • BVerfG, 18.02.2020 - 2 BvR 2082/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ernennung zum Richter des

  • BVerfG, 09.03.2022 - 1 BvR 125/22

    Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig und Nichtannahme der

  • BVerfG, 09.07.2020 - 2 BvC 19/18

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1494/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerwG, 20.09.2023 - 5 B 21.23

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter

  • BVerfG, 22.11.2022 - 1 BvQ 81/22

    Erfolgloser Eilantrag mangels ausreichender Begründung und offensichtlich

  • BVerfG, 27.01.2020 - 2 BvR 1763/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvR 2177/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung offensichtlich

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2667/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 15.12.2022 - 2 BvR 2194/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - VerfGH 104/20

    Begründete Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs

  • BVerfG, 15.01.2021 - 2 BvR 2263/20

    Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Mitwirkung

  • BVerfG, 27.01.2020 - 2 BvR 198/18

    Mitwirkung an vorangegangenem Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1624/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2527/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 10.11.2022 - 2 BvR 1622/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde und unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 501/18

    Unzulässiger Antrag auf Richterablehnung

  • BVerfG, 07.07.2023 - 2 BvR 882/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde und offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 10.11.2022 - 2 BvR 1624/22

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerde und unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2021 - VerfGH 177/20

    Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs in einem

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1807/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2354/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2506/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvC 15/18

    Erfolgloses Ablehnungsgesuch und Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 04.07.2018 - 1 BvR 956/18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1593/16

    Maßstäbe für die Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters; Zweifel an

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvQ 92/22

    Erfolgloser Eilantrag und unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 08.08.2022 - 1 BvR 850/21

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig und Nichtannahme einer

  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 124/22

    Nichtannahmebeschluss: Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2299/20

    Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung und Verwerfung eines offensichtlich

  • BVerfG, 08.12.2020 - 2 BvC 64/19

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch und erfolglose

  • BVerfG, 23.11.2020 - 1 BvR 2518/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

  • BVerwG, 27.03.2023 - 2 B 11.23

    Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuch

  • BVerwG, 05.01.2023 - 9 A 12.21

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - VerfGH 89/20

    Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs von

  • BVerfG, 26.05.2021 - 1 BvR 979/21

    Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs und Nichtannahme

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 450/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung und Verwerfung

  • BVerfG, 26.03.2021 - 2 BvC 55/19

    Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller offensichtlich unzulässig und

  • BVerfG, 22.02.2021 - 2 BvR 1352/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde, Verwerfung offensichtlich unzulässiger

  • BVerfG, 23.10.2020 - 2 BvR 341/20

    Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines

  • BVerfG, 14.09.2020 - 2 BvR 386/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde, Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs und

  • BVerwG, 13.07.2023 - 5 B 15.23
  • BVerfG, 15.12.2022 - 2 BvR 2126/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde und offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 10.11.2022 - 2 BvR 1639/22

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerde und unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 161/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 2248/21

    Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde und

  • LG Traunstein, 09.02.2024 - 9 OH 609/22

    Macht die Änderung des Beweisbeschlusses den beauftragten Richter befangen?

  • BVerfG, 23.05.2023 - 1 BvR 902/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde und unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 15.12.2022 - 2 BvR 822/21

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 10.11.2022 - 2 BvR 1648/22

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerde und unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 29.09.2022 - 2 BvC 10/20

    Offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuche und erfolglose

  • BVerfG, 12.08.2022 - 1 BvQ 54/22

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig und Ablehnung eines

  • BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1451/22

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3

  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 131/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 23.02.2022 - 1 BvR 132/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - VerfGH 149/21

    Begründete Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs

  • BVerfG, 27.09.2021 - 1 BvR 1906/21

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung und Verwerfung

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 2079/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde und Verwerfung eines unzulässigen

  • BVerfG, 27.11.2019 - 2 BvR 2046/19

    Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich

  • BVerfG, 10.11.2022 - 2 BvR 1879/22

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerde und unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 10.11.2022 - 2 BvR 1833/22

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerde und unzulässiges Ablehnungsgesuch

  • BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 133/22

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 27.09.2022 - 1 BvQ 62/22

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch und erfolgloser Eilantrag

  • BVerfG, 17.08.2022 - 2 BvQ 66/22

    Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch und erfolgloser Eilantrag

  • BSG, 13.12.2022 - B 12 KR 14/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvC 3/20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde sowie unzulässiges Ablehnungsgesuch und

  • BVerfG, 27.11.2019 - 2 BvC 20/18

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das

  • BVerfG, 02.05.2022 - 1 BvR 625/22

    Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 20a IfSG gerichteten

  • BVerwG, 04.07.2023 - 2 B 12.23

    Geltung des Vertretungszwangs auch für ein Richterablehnungsgesuch

  • BVerfG, 07.09.2021 - 2 BvR 729/21

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig und Nichtannahme einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht