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   BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19   

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BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 (https://dejure.org/2020,13887)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 (https://dejure.org/2020,13887)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 (https://dejure.org/2020,13887)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Veröffentlichung eines Interviews auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 34a Abs 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
    Zur Abgrenzung zwischen dem Neutralitätsgebot unterfallenden ministeriellen Äußerungen einerseits und bloßer Teilnahme am politischen Meinungskampf andererseits (Festhaltung an BVerfGE 148, 11) - Veröffentlichung eines an sich nicht zu beanstandenden Interviews des Bundesinnenministers ...

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Rechts auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb der Parteien; Parteiergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf zugunsten oder zulasten einzelner am politischen Wettbewerb teilnehmender Parteien; Äußerung eines ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Veröffentlichung eines Interviews auf der Homepage des Bundesinnenministeriums verletzt das Recht einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb

  • rewis.io

    Zur Abgrenzung zwischen dem Neutralitätsgebot unterfallenden ministeriellen Äußerungen einerseits und bloßer Teilnahme am politischen Meinungskampf andererseits (Festhaltung an BVerfGE 148, 11) - Veröffentlichung eines an sich nicht zu beanstandenden Interviews des Bundesinnenministers ...

  • doev.de PDF

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Rechts auf chancengleiche Teilnahme am politischen Wettbewerb der Parteien; Parteiergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf zugunsten oder zulasten einzelner am politischen Wettbewerb teilnehmender Parteien; Äußerung eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Abgrenzung zwischen dem Neutralitätsgebot unterfallenden ministeriellen Äußerungen einerseits und bloßer Teilnahme am politischen Meinungskampf andererseits (Festhaltung an BVerfGE 148, 11) - Veröffentlichung eines an sich nicht zu beanstandenden Interviews des Bundesinnenministers ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Veröffentlichung eines Interviews auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb durch Veröffentlichung eines Interviews auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Seehofer unterliegt vor BVerfG

  • zeit.de (Pressebericht, 09.06.2020)

    AfD-Klage gegen Horst Seehofer erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Die AfD ist staatszersetzend" - oder: Auch ein Bundesinnenminister darf nicht alles sagen

  • lto.de (Pressebericht, 09.06.2020)

    Seehofer-Interview: Anleitung für Äußerungen der Bundesregierung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 09.06.2020)

    Horst Seehofer durfte AfD nicht "staatszersetzend" nennen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Internet-Veröffentlichung von Seehofer verletzt Rechte der AfD

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    AfD obsiegt gegen Seehofer

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • tagesschau.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.02.2020)

    AfD-Äußerung Seehofer: muss mit Niederlage rechnen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.02.2020)

    BVerfG verhandelte über AfD-Klage: Auf die Homepage kommt es an

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Neutralität von Amtsträgern (Seehofer vs. AfD)

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verletzung des Rechts einer politischen Partei auf Chancengleichheit durch die Veröffentlichung eines Interviews eines Bundesministers auf der Internetseite eines Bundesministeriums

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 154, 320
  • NJW 2020, 2096
  • NVwZ 2020, 1024
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
    Die Antragstellerin ist als politische Partei im Organstreit parteifähig, da sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 20, 18 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; 148, 11 ; stRspr).

    Die Parteifähigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 63 BVerfGG, Art. 65 Satz 2 GG und §§ 9 bis 12, 14 GOBReg (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat stellt eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar, da es sich um ein Verhalten handelt, das grundsätzlich geeignet ist, in die Rechtsstellung der Antragstellerin einzugreifen (vgl. BVerfGE 148, 11 ).

    Da Äußerungen von Regierungsmitgliedern unter Inanspruchnahme der Amtsautorität oder der mit dem Amt verbundenen Ressourcen die Grenzen zulässiger Teilnahme am politischen Meinungskampf überschreiten können (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ), erscheint auf der Grundlage des Sachvortrags der Antragstellerin eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Vielmehr erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität auch außerhalb von Wahlkampfzeiten (vgl. BVerfGE 148, 11 ).

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; stRspr).

    b) In diesem Prozess kommt in der modernen parlamentarischen Demokratie politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; stRspr).

    Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 104, 14 ; 148, 11 ; stRspr).

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wählerinnen und Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.).

    Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    a) Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 136, 323 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 136, 323 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    b) Nicht nur während des Wahlkampfes, sondern auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität (vgl. BVerfGE 140, 225 ; 148, 11 ).

    Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führt (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ; 148, 11 ; vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).

    a) Die der Bundesregierung gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegende Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 148, 11 ) schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    b) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die der Bundesregierung zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Wie jedes Staatshandeln unterliegt auch die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung dem Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 105, 252 ; 148, 11 ).

    Darüber hinausgehende, mit der Kritik am Regierungshandeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind demgegenüber zu unterlassen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 m.w.N.).

    Die Bundesregierung hat sich darauf zu beschränken, ihre politischen Entscheidungen zu erläutern und dagegen vorgebrachte Einwände in der Sache aufzuarbeiten (vgl. BVerfGE 148, 11 ).

    Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    Die bloße Übernahme eines Regierungsamtes hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).

    Dass eine strikte Trennung der Sphären des "Bundesministers", des "Parteipolitikers" und der politisch handelnden "Privatperson" nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im ministeriellen Tätigkeitsbereich (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    d) Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt daher vor, wenn Regierungsmitglieder sich am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    Demgemäß verstößt eine parteiergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    Die Mitglieder der Bundesregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen der Ausübung der Regierungstätigkeit einseitig Partei zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.).

    Die vorstehend dargestellten Kriterien ermöglichen es, in der Regel ministerielle Äußerungen, die dem Neutralitätsgebot unterfallen, von der bloßen Teilnahme am politischen Meinungskampf abzugrenzen (vgl. dazu eingehend BVerfGE 148, 11 ).

    Weder der vorliegende Fall noch neuere Stellungnahmen in der Literatur (vgl. Friehe, NJW 2018, S. 934; Kalscheuer, KommJur 2018, S. 121 ff.; Kuch, JZ 2018, S. 409 ff.; Michl, NVwZ 2018, S. 491 f.; Muckel, JA 2018, S. 394 ff.; Spitzlei, JuS 2018, S. 856 ff.; Wieland, in: Festschrift für Martin Morlok, 2019, S. 533 ff.) geben Veranlassung, hiervon abzuweichen.

    Davon ausgehend hat der Zweite Senat bereits ausdrücklich festgestellt, dass auch außerhalb von Wahlkampfzeiten der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität erfordert, da der Prozess der politischen Willensbildung nicht auf Wahlkämpfe beschränkt ist, sondern fortlaufend stattfindet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    (1) Grundsätzlich setzt die Befugnis staatlicher Organe zur Öffentlichkeitsarbeit die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
    Die Parteifähigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 63 BVerfGG, Art. 65 Satz 2 GG und §§ 9 bis 12, 14 GOBReg (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Da Äußerungen von Regierungsmitgliedern unter Inanspruchnahme der Amtsautorität oder der mit dem Amt verbundenen Ressourcen die Grenzen zulässiger Teilnahme am politischen Meinungskampf überschreiten können (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ), erscheint auf der Grundlage des Sachvortrags der Antragstellerin eine Verletzung ihres Rechts aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; stRspr).

    b) In diesem Prozess kommt in der modernen parlamentarischen Demokratie politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; stRspr).

    Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    a) Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 136, 323 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    So sehr vom Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung des Wählers ausgehen, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion aber verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen und in ihrem Vorfeld einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verändern (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).

    Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 136, 323 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ; 148, 11 ; vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).

    a) Die der Bundesregierung gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegende Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 148, 11 ) schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    b) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die der Bundesregierung zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    Die bloße Übernahme eines Regierungsamtes hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).

    Dass eine strikte Trennung der Sphären des "Bundesministers", des "Parteipolitikers" und der politisch handelnden "Privatperson" nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im ministeriellen Tätigkeitsbereich (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    d) Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt daher vor, wenn Regierungsmitglieder sich am politischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    Demgemäß verstößt eine parteiergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 25).

    Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 25).

    Gleiches gilt für den äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).

    Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn ein Bundesminister sich im Rahmen einer Veranstaltung äußert, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme eines Bundesministers an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund seines Regierungsamtes erfolgt (BVerfGE 138, 102 ).

    Äußerungen auf Parteitagen oder vergleichbaren Parteiveranstaltungen wirken regelmäßig nicht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Recht politischer Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Personen primär als Parteipolitiker wahrgenommen werden (BVerfGE 138, 102 ).

    Der Inhaber eines Regierungsamtes kann hier sowohl als Regierungsmitglied als auch als Parteipolitiker oder Privatperson angesprochen sein (vgl. dazu BVerfGE 138, 102 m.w.N.).

    Die Verwendung der Amtsbezeichnung ist dabei für sich genommen noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 52, 63 ; 78, 350 ; 85, 264 ; 138, 102 ).

    Nimmt er aber für eine Aussage in einem Interview die mit seinem Amt verbundene Autorität in spezifischer Weise in Anspruch, ist er an das Neutralitätsgebot gebunden (vgl. BVerfGE 138, 102 ).

    Davon ausgehend hat der Zweite Senat bereits ausdrücklich festgestellt, dass auch außerhalb von Wahlkampfzeiten der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität erfordert, da der Prozess der politischen Willensbildung nicht auf Wahlkämpfe beschränkt ist, sondern fortlaufend stattfindet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    Die bloße Verwendung der Amtsbezeichnung ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme der Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger auch in außerdienstlichen Zusammenhängen ihre Amtsbezeichnung führen dürfen (vgl. BVerfGE 138, 102 ).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
    Die Antragstellerin ist als politische Partei im Organstreit parteifähig, da sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 20, 18 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; 148, 11 ; stRspr).

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; stRspr).

    b) In diesem Prozess kommt in der modernen parlamentarischen Demokratie politischen Parteien entscheidende Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; stRspr).

    Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 104, 14 ; 148, 11 ; stRspr).

    Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    a) Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 136, 323 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    So sehr vom Verhalten der Staatsorgane Wirkungen auf die Meinungs- und Willensbildung des Wählers ausgehen, so sehr ist es den Staatsorganen in amtlicher Funktion aber verwehrt, durch besondere Maßnahmen darüber hinaus auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen und in ihrem Vorfeld einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen zu erhalten oder zu verändern (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).

    Staatsorgane haben als solche allen zu dienen und sich neutral zu verhalten (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 136, 323 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ; 148, 11 ; vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).

    Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

    Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

    Als Teil des politischen Prozesses einer freiheitlichen Demokratie, wie sie das Grundgesetz versteht, ist es zwar hinzunehmen, dass das Regierungshandeln sich in erheblichem Umfang auf die Wahlchancen der im politischen Wettbewerb stehenden Parteien auswirkt (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Darüber hinausgehende, mit der Kritik am Regierungshandeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind demgegenüber zu unterlassen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 m.w.N.).

    Die bloße Übernahme eines Regierungsamtes hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).

    Gleiches gilt für den äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ).

    (1) Grundsätzlich setzt die Befugnis staatlicher Organe zur Öffentlichkeitsarbeit die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
    a) Die der Bundesregierung gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegende Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 148, 11 ) schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

    Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

    Wie jedes Staatshandeln unterliegt auch die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung dem Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerfGE 57, 1 ; 105, 252 ; 148, 11 ).

    Darüber hinausgehende, mit der Kritik am Regierungshandeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind demgegenüber zu unterlassen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 m.w.N.).

    (1) Grundsätzlich setzt die Befugnis staatlicher Organe zur Öffentlichkeitsarbeit die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - VGH A 39/14

    Äußerung der Ministerpräsidentin im Kommunalwahlkampf - Eilantrag der NPD

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
    Die bloße Übernahme eines Regierungsamtes hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).

    Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen stattgefunden hat, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 25).

    Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 25).

    Die Verwendung der Amtsbezeichnung ist dabei für sich genommen noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; VerfGH RP, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
    Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung die Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

    Die bloße Übernahme eines Regierungsamtes hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
    a) Die der Bundesregierung gemeinsam mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen obliegende Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 11, 77 ; 26, 338 ; 105, 252 ; 105, 279 ; 148, 11 ) schließt als integralen Bestandteil die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ein (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ).

    Diese ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürgerinnen und Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie zur Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

    Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; stRspr).

    Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 104, 14 ; 148, 11 ; stRspr).

    Sie umfasst die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 105, 252 ; 105, 279 ).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ; 148, 11 ; vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).

    Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 52, 63 ; 78, 350 ; 85, 264 ; 138, 102 ).

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19
    Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 14, 121 ; 44, 125 ; 104, 14 ; 138, 102 ; 148, 11 ; vgl. für Parteispenden BVerfGE 8, 51 ).

    Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 52, 63 ; 78, 350 ; 85, 264 ; 138, 102 ).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 4/13

    Organklage der NPD gegen den Bundespräsidenten zurückgewiesen

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvB 1/01

    Ablehnung der Erstattung von Auslagen im eingestellten NPD-Verbotsverfahren

  • BVerfG, 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvL 76/58

    Ermächtigungsadressaten

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

  • BVerfG, 22.03.1966 - 2 BvE 1/62

    Beitritt im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 432/60

    Geltendmachung der Benachteiligung einer politischen Partei durch

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).

    aa) Dabei kann die konkrete Herleitung der Parteifähigkeit des Bundeskanzlers aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG dahinstehen, da sie - wie auch diejenige von Bundesministern (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) - im Ergebnis zweifelsfrei gegeben ist (vgl. für eine Einordnung als "oberstes Bundesorgan" Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ders., BVerfGG, § 63 Rn. 40 ; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 63 Rn. 10; jeweils m.w.N.; für eine Einordnung als "Organteil" Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 46; Schorkopf, in: Burkiczak/Dollinger/ders., BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 63 Rn. 44; für eine Einordnung als "anderer Beteiligter" Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, § 4 Rn. 464).

    Bei der angegriffenen Äußerung und ihrer nachfolgenden Veröffentlichung auf den Internetseiten der Antragsgegnerinnen handelt es sich um taugliche Gegenstände des Organstreitverfahrens im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG, da sie grundsätzlich geeignet sind, in die Rechtsstellung der Antragstellerin einzugreifen (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Hieran ändert nichts, dass die Antragsgegnerinnen den Text freiwillig von ihren Internetseiten entfernt haben (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; stRspr).

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs verstoßen gegen die Neutralität des Staates gegenüber politischen Parteien und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. insgesamt BVerfGE 154, 320 m.w.N.).

    Zwar mag der politische Wettbewerb zwischen den Parteien im Wahlkampf mit erhöhter Intensität ausgetragen werden; er herrscht aber auch außerhalb von Wahlkämpfen und wirkt auf die Wahlentscheidung der Wähler zurück (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Ob in Zeiten des Wahlkampfs das Neutralitätsgebot zu verschärften Anforderungen an das Verhalten staatlicher Organe führt, hat der Senat bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ).

    Insoweit schützt Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Dass eine strikte Trennung der Sphären von "Bundesminister", "Parteipolitiker" und politisch handelnder "Privatperson" nicht möglich ist, führt deshalb nicht zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots im amtlichen Tätigkeitsbereich eines Regierungsmitglieds (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Demgemäß verstößt eine Partei ergreifende Äußerung eines Bundesministers im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien und verletzt die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Mitglieder der Bundesregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen ihrer Regierungstätigkeit einseitig Partei zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 148, 11 m.w.N.; 154, 320 ) und sich oder den Parteien, denen sie angehören, dadurch einen Vorteil zu verschaffen, der den politischen Mitbewerbern nicht offensteht.

    Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen erfolgt, ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.), wobei die Perspektive eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen ist (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 27).

    Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn sich Amtsinhaber durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten ihres Geschäftsbereichs erklären (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn sich Bundesminister im Rahmen einer Veranstaltung äußern, die von der Bundesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund des Regierungsamtes erfolgt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Äußerungen auf Parteitagen oder vergleichbaren Parteiveranstaltungen wirken regelmäßig nicht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Recht politischer Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Personen primär als Parteipolitiker wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ).

    Die Verwendung der Amtsbezeichnung allein ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Insoweit kommt es für die Geltung des Neutralitätsgebots entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ).

    a) Das Gebot staatlicher Neutralität gilt im Grundsatz in gleichem Maße für alle staatlichen Organe, die nicht zugunsten oder zulasten einer Partei in den Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes eingreifen dürfen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Es verpflichtet die Bundesregierung als Kollegialorgan, denn diese kann nachhaltig auf die politische Willensbildung einwirken und den politischen Wettbewerb verzerren (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Bundeskanzler wirkt in der Regel entscheidend an der Aufgabe der Regierung zur Staatsleitung mit, aus der jene Autorität und Ressourcenvorteile erwachsen, die für die Bindung an den Grundsatz der Chancengleichheit und die sich daraus ergebenden Neutralitätspflichten ursächlich sind (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Rechtsprechung zu den Äußerungsrechten von Regierungsmitgliedern folgt gerade aus der Funktion, die dem Kollegialorgan Bundesregierung im demokratischen Willensbildungsprozess zukommt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    (1) (a) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist integraler Bestandteil der der Bundesregierung und ihren Mitgliedern obliegenden Aufgabe der Staatsleitung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 m.w.N.).

    Regierungsamtliche Öffentlichkeitsarbeit ist nicht nur verfassungsrechtlich zulässig, sondern notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten und die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie der Bewältigung vorhandener Probleme zu befähigen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    (b) Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 63, 230 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Dazu gehören auch die Erläuterung und Verteidigung der Regierungspolitik gegen Angriffe und Kritik unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).

    Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich darüber hinaus auch darauf, außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit über Fragen und Vorgänge zu informieren, die die Bürger unmittelbar betreffen, sowie auf aktuell streitige oder die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ; VerfGH Thüringen, Urteil vom 8. Juni 2016 - 25/15 -, juris, Rn. 102).

    (c) Die Inanspruchnahme der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit durch staatliche Organe setzt grundsätzlich die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 105, 252 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    (2) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die der Bundesregierung und ihren Mitgliedern zukommende Autorität und die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglichen, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Es ist der Bundesregierung, auch wenn sie von ihrer Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Gebrauch macht, von Verfassungs wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten zu deren Gunsten oder Lasten einzusetzen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Bundesregierung oder ihre Mitglieder die Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit nutzen, um Regierungsparteien zu unterstützen oder Oppositionsparteien zu bekämpfen (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    a) Die zur Abgrenzung zwischen amtlicher Tätigkeit und parteipolitischer Teilnahme am Meinungskampf gebotene Bewertung der konkreten Umstände der streitgegenständlichen Äußerung (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 154, 320 ) ergibt, dass diese durch die Antragsgegnerin zu I. in Wahrnehmung ihres Amtes als Bundeskanzlerin getätigt wurde.

    Ob eine solche Äußerung in amtlicher oder nichtamtlicher Eigenschaft erfolgt, ist aus Sicht eines verständigen Bürgers (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, juris, Rn. 27; Gusy, NVwZ 2015, S. 700 ; Eder, "Rote Karte" gegen "Spinner"?, 2017, S. 146 ff.) nach dem konkreten Inhalt der Aussage und ihrem Gesamtkontext zu beurteilen (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Die Veröffentlichung mag zwar amtlichen Charakter haben, dies macht aber nicht zwangsläufig auch die Äußerung selbst zu einer solchen in amtlicher Funktion (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    (1) Entscheidend dafür, wie die Äußerung eines Regierungsmitglieds inhaltlich zu verstehen ist, ist nicht die jeweilige Intention des Äußernden, sondern die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. für eine solche Auslegung BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ).

    (1) Ob die Äußerung eines Regierungsmitglieds eine Verletzung des Neutralitätsgebots darstellt, ist danach zu bestimmen, ob sie sich im Einzelfall aus Sicht eines verständigen Bürgers als offene oder versteckte Werbung für oder Einflussnahme gegen einzelne im politischen Wettbewerb stehende Parteien darstellt (vgl. BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Aus diesem Grund verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien auch außerhalb von Wahlkampfzeiten die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; jeweils m.w.N.).

    Das Sachlichkeitsgebot betrifft nicht die Eingriffsrelevanz einer Äußerung, sondern entfaltet seine Bedeutung erst bei der Frage, ob eine Äußerung, die sich auf die Chancengleichheit der Parteien auswirkt, im Rahmen regierungsamtlicher Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gerechtfertigt werden kann (vgl. BVerfGE 154, 320 m.w.N.).

    Die Ministerpräsidentenwahl in Thüringen könnte daher allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer über den Verfassungsraum des Freistaats Thüringen hinausreichenden Stellungnahme zu einer aktuell streitigen, die Öffentlichkeit erheblich berührenden Frage von der Befugnis der Antragsgegnerin zu I. zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst sein (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ).

    Im Übrigen kommt es für die Frage, ob die Veröffentlichung der Äußerung auf der offiziellen Internetseite den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, allein darauf an, ob die Antragsgegnerinnen mit der Veröffentlichung der streitbefangenen Äußerung in Partei ergreifender Weise staatliche, der Antragstellerin nicht zur Verfügung stehende Ressourcen im politischen Meinungskampf eingesetzt haben (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Andernfalls ließen sich die äußerungsrechtlichen Anforderungen an staatliche Funktionsträger leicht umgehen (vgl. Nellesen, NVwZ 2020, S. 1024 ), und es ergäben sich umfassende Möglichkeiten parteipolitischer Instrumentalisierung amtsbezogener Ressourcen (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Anderenfalls könnten Äußerungen von Regierungsmitgliedern, die unter Verletzung des Neutralitätsgebots getätigt werden, unter Verweis auf die Pflicht zur Dokumentation des Regierungshandelns amtlich verbreitet und der damit verbundene Eingriff in das Recht der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG perpetuiert und vertieft werden (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Es dürfte der Regelfall sein, dass unzulässige Aussagen von Äußerungen begleitet werden, die das Neutralitätsgebot (noch) achten beziehungsweise gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Dabei ist im Rahmen von § 34a Abs. 3 BVerfGG für einen Rückgriff auf § 34a Abs. 2 BVerfGG kein Raum (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Ungeachtet der Frage, ob vorliegend ein der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Äußerungsbefugnissen von Regierungsmitgliedern vergleichbarer Fall vorliegt (vgl. dazu BVerfGE 138, 102; 148, 11; 154, 320), widerspräche dies dem im Verfassungsprozessrecht geltenden Grundsatz des Selbstbehalts der Auslagen (vgl. BVerfGE 66, 152 ).

    Auch soweit politische Parteien Antragsteller im Organstreit sind, dient dieser nicht der Durchsetzung individueller Rechte, sondern der Klärung der Rechte und Pflichten von obersten Bundesorganen und anderen Beteiligten, die - wie die politischen Parteien - durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 154, 320 ).

    Beides hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ) sowie auch hier (oben Rn. 77) erkannt.

    Die hierbei aufgestellten Maßstäbe hat er in Verfahren über Äußerungen von Regierungsmitgliedern zur NPD beziehungsweise AfD zunächst im Wahlkampf (vgl. noch BVerfGE 138, 102 ), sodann zu Parteiaktivitäten (vgl. BVerfGE 148, 11 ) und schließlich allgemein (BVerfGE 154, 320 ) zu einer Neutralitätspflicht für Äußerungen von Regierungsmitgliedern weiterentwickelt.

    Indem der Senat diese bewusste Beschränkung auf die wirtschaftlichen Ressourcen aufgegeben und auch die Amtsautorität als Regierungsressource angesehen hat (BVerfGE 138, 102 ; 148, 11 ; 154, 320 ), hat er die Grundlage dafür geschaffen, dass aus der Chancengleichheit der Parteien nicht nur ein Ressourcennutzungsverbot für die Regierung folgt, sondern ein Äußerungsverbot für Regierungsmitglieder geltend gemacht werden kann.

  • BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche

    Ihr Schutz darf indessen nicht dazu führen, staatliche Einrichtungen gegen öffentliche Kritik - unter Umständen auch in scharfer Form - abzuschirmen, die von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit in besonderer Weise gewährleistet werden soll, und der zudem das Recht des Staates gegenübersteht, fehlerhafte Sachdarstellungen oder diskriminierende Werturteile klar und unmissverständlich zurückzuweisen (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; 162, 207 ).
  • StGH Niedersachsen, 24.11.2020 - StGH 6/19

    Ministerpräsident; Landesregierung; Äußerung; Äußerungsbefugnis; politische

    Der Staatsgerichtshof nimmt dessen ungeachtet aber an, dass auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen tätige politische Parteien bzw. deren Untergliederungen "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 54 Nr. 1 NV, § 8 Nr. 6 NStGHG sein können, wenn und soweit sie um Rechte kämpfen, die sich aus ihrem verfassungsrechtlichen Status ergeben (Nds. StGH, Urt. v. 6.9.2005 - StGH 4/04 -, NStGHE 4, 112, 119, juris Rn. 51; vgl. auch grundlegend BVerfG, Urt. v. 5.4.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208, 223 ff., juris Rn. 49 ff., und sodann BVerfG, Beschl. des Plenums v. 20.7.1954 - 1 PBvU -, BVerfGE 4, 27, 30 f., juris Rn. 11; zuletzt etwa BVerfG, Urt. v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 -, BVerfGE 136, 323, 330 f., Rn. 22; Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 107 f., Rn. 21 f.; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 19, Rn. 27; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 36, NJW 2020, 2096, insow.

    2019, 115, 118, juris Rn. 44; vgl. zuletzt etwa BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 21, Rn. 33; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 40 f., NJW 2020, 2096, 2096 f.) liegt vor.

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.7.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, 97, juris Rn. 114; Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 139, juris Rn. 194; Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 109, Rn. 27; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 23, Rn. 40; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 44, NJW 2020, 2096, 2097).

    Parteien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Staatsgerichtshof anschließt, frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.7.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, 101, juris Rn. 122; Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 145, juris Rn. 202; Urt. v. 14.7.1986 - 2 BvE 2/84, 2 BvR 442/84 -, BVerfGE 73, 40, 85, juris Rn. 141; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 24, Rn. 41; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 45, NJW 2020, 2096, 2097).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien deshalb nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 139, juris Rn. 46; Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 110, Rn. 29; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 24, Rn. 42; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 46, NJW 2020, 2096, 2097).

    Einseitige Parteinahmen, unabhängig davon, ob sie während des Wahlkampfes oder außerhalb von Wahlkampfzeiten erfolgen, verstoßen mithin gegen das Gebot staatlicher Neutralität (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.11.2015 - 2 BvQ 39/15 -, BVerfGE 140, 225, 227, Rn. 9; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 25 f., Rn. 46) und verletzen die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 144, juris Rn. 56; Urt. v. 10.6.2014 - 2 BvE 4/13 -, BVerfGE 136, 323, 333, Rn. 28; Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 110 f., Rn. 31; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 26 ff., Rn. 45; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 47, NJW 2020, 2096, 2097 f.).

    Die der Landesregierung und ihren Mitgliedern gemeinsam mit dem Landtag obliegende Aufgabe der Staatsleitung schließt als integralen Bestandteil eine solche Befugnis ein (vgl. für die Bundesregierung: BVerfG, Urt. v. 19.7.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, 100, juris Rn. 118; Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 147, juris Rn. 63; Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230, 243, juris Rn. 53; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252, 270, juris Rn. 56; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 304 f., juris Rn. 80 f.; BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 114, Rn. 40; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 27, Rn. 51; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 49, NJW 2020, 2096, 2098).

    57 aa) Staatliche Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst vor allem die Darlegung und Erläuterung der Regierungspolitik hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.7.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56, 100, juris Rn. 118; Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 147, juris Rn. 64; Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230, 243, juris Rn. 53; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252, 269, juris Rn. 54; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 670/91 -, BVerfGE 105, 279, 302, juris Rn. 75 f.; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 49, NJW 2020, 2096, 2098).

    So darf sie etwa zu Gunsten der Wahrung der Integrität der niedersächsischen Verfassungsorgane tätig werden, die Institutionen der freiheitlichen Demokratie gegen fundamentale Angriffe und Infragestellungen verteidigen oder die Einhaltung der Grundregeln demokratisch-pluralistischen Miteinanders ihrer Bürgerinnen und Bürger anmahnen (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 94, NJW 2020, 2096, 2103 - dort offengelassen).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG lässt es nicht zu, dass die Landesregierung die ihr zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel und Möglichkeiten der Öffentlichkeitsarbeit nutzt, um Oppositionsparteien zu bekämpfen oder Regierungsparteien zu unterstützen (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 148 ff., juris Rn. 68 ff.; Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230, 243 f., juris Rn. 54 f.; Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 115, Rn. 46; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 28 f., Rn. 54; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 51, NJW 2020, 2096, 2098).

    Darüber hinausgehende, mit der Kritik am Regierungshandeln in keinem inhaltlichen Zusammenhang stehende, verfälschende oder herabsetzende Äußerungen sind demgegenüber zu unterlassen (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 149 f., juris Rn. 70; Beschl. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558, 1428/91 -, BVerfGE 105, 252, 272 f., juris Rn. 60 f.; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 30, Rn. 59 m.w.N.; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 52, NJW 2020, 2096, 2098 f.).

    aa) Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministerpräsidenten- oder Ministeramtes, hat es gemäß Art. 2 Abs. 2 NV in gleicher Weise wie die Landesregierung im Ganzen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 116 f., Rn. 49; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 31, Rn. 61; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 53, NJW 2020, 2096, 2099).

    Die bloße Übernahme eines Regierungsamtes hat nicht zur Folge, dass dem Amtsinhaber die Möglichkeit parteipolitischen Engagements nicht mehr offensteht, da die die Regierung tragenden Parteien anderenfalls in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt würden (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 141, juris Rn. 50; Beschl. v. 23.2.1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230, 243, juris Rn. 54; Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 117, Rn. 50 ff.; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 31 f., Rn. 62; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 54, NJW 2020, 2096, 2099; VerfGH RP, Beschl. v. 21.5.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 22, NVwZ-RR 2014, 665, 667).

    Doch führen weder die Doppelrolle noch der Umstand, dass im Fall eines Regierungsmitglieds in seinem Tätigkeitsbereich eine strikte Trennung der Sphären des "Ministerpräsidenten", des "Parteipolitikers" und der politisch handelnden "Privatperson" schwierig sein kann, noch die "beschränkte" Erwartungshaltung der Bürgerinnen und Bürger zur Unanwendbarkeit des Neutralitätsgebots (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 117 f., Rn. 53 f.; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 32, Rn. 63; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 55, NJW 2020, 2096, 2099).

    68 cc) Eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb liegt daher vor, wenn Mitglieder der Niedersächsischen Landesregierung sich am parteipolitischen Meinungskampf beteiligen und dabei auf durch das Regierungsamt eröffnete Möglichkeiten und Mittel zurückgreifen, über welche die politischen Wettbewerber nicht verfügen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 118, Rn. 55; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 33, Rn. 64; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 56, NJW 2020, 2096, 2099).

    Demgemäß verstößt eine parteiergreifende Äußerung eines Regierungsmitglieds im politischen Meinungskampf gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amts fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 118, Rn. 55; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 33, Rn. 64; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 56, NJW 2020, 2096, 2099).

    Die Mitglieder der Landesregierung sind durch das Neutralitätsgebot lediglich daran gehindert, im Rahmen der Ausübung der Regierungstätigkeit einseitig Partei zu ergreifen oder bei der Teilnahme am allgemeinen politischen Wettbewerb auf die spezifischen Möglichkeiten und Mittel des Ministeramtes zurückzugreifen (vgl. zu allem BVerfG, Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 33 f., Rn. 65, m.w.N.; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 57, NJW 2020, 2096, 2099).

    71 aa) Ein solcher Rückgriff liegt nach den vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Kriterien regelmäßig vor, wenn ein Mitglied einer Regierung bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Amt Bezug nimmt oder sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 118 f., Rn. 57 f.; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 34, Rn. 66; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 59, NJW 2020, 2096, 2099; VerfGH RP, Beschl. v. 21.5.2014 - VGH A 39/14 -, juris Rn. 25, NVwZ-RR 2014, 665, 667).

    Dasselbe gilt beim äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Urt. v. 2.3.1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 143, juris Rn. 54; Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 119, Rn. 57; Urt. v. 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11, 34, Rn. 66; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 59, NJW 2020, 2096, 2099).

    Ebenso findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn ein Regierungsmitglied sich im Rahmen einer Veranstaltung äußert, die von der Landesregierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme eines Regierungsmitglieds an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund seines Regierungsamtes erfolgt (BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 118 f., Rn. 5; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 59, NJW 2020, 2096, 2099 f.).

    bb) Äußerungen auf Parteitagen oder vergleichbaren Parteiveranstaltungen wirken dagegen regelmäßig nicht in einer Weise auf die Willensbildung des Volkes ein, die das Recht politischer Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb tangiert, da die handelnden Regierungsmitglieder primär als Parteipolitiker wahrgenommen werden (BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/14 -, BVerfGE 138, 102, 119, Rn. 58; Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 60, NJW 2020, 2096, 2100).

    Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses (Talkrunden, Diskussionsforen, Interviews) oder Zeitungsinterviews bedürfen hingegen differenzierter Betrachtung im Einzelfall (vgl. BVerfG, Urt. v. 9.6.2020 - 2 BvE 1/19 -, Rn. 61, NJW 2020, 2096, 2100).

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Dies setzt nicht nur voraus, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, sondern auch, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 70 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; stRspr).

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 71).

    Art. 21 Abs. 1 GG garantiert den politischen Parteien nicht nur die Freiheit ihrer Gründung und die Möglichkeit der Mitwirkung an der politischen Willensbildung, sondern auch, dass diese Mitwirkung auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgt (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 72).

    a) Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74).

    Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern auf den Wahlkampf einwirken (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 73).

    Der Prozess der politischen Willensbildung ist nicht auf den Wahlkampf beschränkt, sondern findet fortlaufend statt (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, Rn. 74).

  • VG Karlsruhe, 26.08.2022 - 3 K 606/21

    Klage betreffend die Pressetätigkeit des Bundesverfassungsgerichts

    Die Klägerin, der Bundesverband der Partei ..., war Beteiligte im vor dem Bundesverfassungsgericht geführten Organstreitverfahren 2 BvE 1/19.

    Die Pressemitteilung im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 wurde entsprechend der dargelegten Praxis des Bundesverfassungsgerichts im Anschluss vorab den Mitgliedern der ... überlassen.

    festzustellen, dass die Beklagte durch vorgezogene Mitteilung und Herausgabe der bundesverfassungsgerichtlichen Presseerklärung zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 - ... am Abend des 8. Juni 2020, dem Vorabend des eigentlichen Verkündungstermins zu dieser Entscheidung am 9. Juni 2020, 10 Uhr, an die Mitglieder des Vereins "... e. V." verfassungsmäßige Rechte der Klägerin verletzt hat, namentlich ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 103 GG sowie Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG),.

    hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verfassungsmäßige Rechte der Klägerin, namentlich ihr Recht auf ein faires Verfahren (Art. 103 GG sowie Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG) sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass sie es am Abend des 8. Juni 2020 unterlassen hat, der Klägerin spätestens zeitgleich mit der entsprechenden Mitteilung an die Mitglieder des Vereins "... e. V." ebenfalls die bundesverfassungsgerichtliche Presseerklärung zu der am folgenden Tag zu verkündenden Entscheidung im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 - ... zu überlassen bzw. diese der Klägerin in geeigneter Form mitzuteilen.

    93 Abs. 1 Nr. 1 GG i. V. m. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG weisen indes die Entscheidung über Organstreitverfahren wie das hier streitgegenständliche Organstreitverfahren 2 BvE 1/19, anlässlich dessen Entscheidung die Pressemitteilung am 08.06.2020 an die Journalisten der ... überlassen wurde, allein dem Bundesverfassungsgericht zu.

    Die Klägerin begehrt vorliegend die Feststellung, dass sie durch die Vorabübermittlung der Pressemitteilung am Vorabend der Entscheidungsverkündung im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 an Journalisten der ... in ihren verfassungsmäßigen Rechten, namentlich in ihrem Recht auf ein faires Verfahren sowie ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, verletzt wurde, hilfsweise die Feststellung einer Verletzung in den genannten Rechten durch die Unterlassung der gleichzeitigen Überlassung der Pressemitteilung auch an ihren Prozessbevollmächtigten.

    Demzufolge wäre eine möglicherweise darin liegende Verletzung der Verfahrensgrundrechte der Klägerin (vgl. zu einer ggf. durch die Vorabinformationspraxis verwirklichten Verletzung des richterlichen Beratungsgeheimnisses etwa: Heldt/Klatt, NVwZ 2021, 684, 686) anhand der Prozessordnung des Bundesverfassungsgerichts in dem Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 selbst geltend zu machen gewesen; dass Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht anfechtbar sind, kann hingegen nicht dazu führen, dass dessen Rechtsprechungstätigkeit durch die Verwaltungsgerichte revisibel würde.

    Vorliegend begehrt die Klägerin aber nicht die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern in Bezug auf einen konkreten Vorfall und damit einen überschaubaren Sachverhalt - die am 08.06.2020 erfolgte Übermittlung der zu der Entscheidung in dem Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 ergangenen Pressemitteilung am Vorabend der Entscheidungsverkündung an die ... - die Feststellung, dass das Bundesverfassungsgericht durch diese Praxis ihre verfassungsmäßigen Rechte verletzt hat.

    Indem sie weiter geltend macht, die vorab übermittelten Informationen seien durch die Vertreter der ... "wohl" auch zeitnah an den Staatssekretär ..., den Vertreter der Bundesregierung - der Prozessgegnerin der Klägerin im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 -, "durchgestochen" worden, macht sie eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit geltend, die aber der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht entzogen ist (s. dazu oben 1. ).

    Auch die Klägerin selbst ist durch die Vorabüberlassung der Pressemitteilung im Organstreitverfahren 2 BvE 1/19 an die ... offensichtlich nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden.

    Dies stellt sich bereits vor dem Hintergrund als problematisch dar, dass das Urteil in dem Verfahren 2 BvE 1/19, auf das sich die am 08.06.2020 an Vertreter der ... übergebene Pressemitteilung bezog, zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben war und es sich deswegen noch nicht um eine "ergangene" Entscheidung im Sinne der Norm gehandelt haben könnte.

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

    Voraussetzung dafür, dass die Wählerinnen und Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können, ist in der modernen parlamentarischen Demokratie die Existenz politischer Parteien (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 148, 11 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; 162, 207 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin).
  • BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018

    Sie setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ; 150, 194 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; stRspr).
  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Auch außerhalb von Wahlkampfzeiten erfordert der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Beachtung des Gebots staatlicher Neutralität, vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 48 m.w.N.
  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das Handeln der Staatsorgane zu ermöglichen (vgl. insgesamt BVerfGE 148, 11 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; jeweils m.w.N.).
  • StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2910

    Klage der AfD wegen einer Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit aufgrund

    Zur Stützung ihrer Ansicht verweist die Antragstellerin auch auf jüngere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Äußerungen von Politikern über die AfD (Urteile vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 - und vom 16.06.2022 - 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -).

    - So zum Bundesorganstreit BVerfG, Urteil vom 18.12.1984 - 2 BvE 13/83 -, BVerfGE 68, 1 (69 ff.) = juris, Rn. 92ff.; Beschluss vom 04.05.2010 - 2 BvE 5/07 -, BVerfGE 126, 55 (68) = juris, Rn.45; Urteil vom 18.03.2014 - 2 BvR 1390 u.a. -, BVerfGE 135, 317 Rn. 135; Urteil vom 09.06.2020 -, 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 Rn. 97; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 90 Rn. 449 (Februar 2018) -.

    - BVerfG, Urteil vom 05.04.1952 - 2 BvH 1/52 -, BVerfGE 1, 208 (223 ff.) = juris, Rn. 51ff.; Beschluss vom 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54 -, BVerfGE 4, 27 ff. = juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 Rn. 27; Urteil vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 Rn. 36; Urteil vom 15.06.2022 - 2 BvE 4 u. 5/20 -, BVerfGE 162, 207 Rn. 52; zustimmend Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 63 Rn. 60; E. Klein, in: Benda/Klein/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, Rn. 1049; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 424, 465 -.

    - BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 Rn. 42, 44 ff.; Urteil vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 Rn. 46 ff.; Urteil vom 15.06.2022 -, 2 BvE 4 u. 5/20 -, BVerfGE 162, 207 Rn. 72 ff. -.

    - BVerfG, Beschluss vom 22.06.1960 - 2 BvR 432/60 -, BVerfGE 11, 239 (241) = juris, Rn. 8; Urteil vom 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56 (101) = juris, Rn. 121; Beschluss vom 09.03.1976 - 2 BvR 89/74 -, BVerfGE 41, 399 (416) = juris, Rn. 44; Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30 (54) = juris, Rn. 100; Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 Rn. 41; Urteil vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 Rn. 45; Urteil vom 15.06.2022 - 2 BvE 4 u. 5/20 -, BVerfGE 162, 207 Rn. 71 -.

    - BVerfG, Urteil vom 19.07.1966 - 2 BvF 1/65 -, BVerfGE 20, 56 (101) = juris, Rn. 121; Urteil vom 12.03.2008 - 2 BvF 4/03 -, BVerfGE 121, 30 (54) = juris, Rn. 101; Urteil vom 27.02.2018 - 2 BvE 1/16 -, BVerfGE 148, 11 Rn. 41; Urteil vom 09.06.2020 - 2 BvE 1/19 -, BVerfGE 154, 320 Rn. 45; Urteil vom 15.06.2022 - 2 BvE 4 u. 5/20 -, BVerfGE 162, 207 Rn. 71 -.

  • VG Düsseldorf, 24.02.2021 - 20 K 5100/19

    Landesverband der AfD darf nicht öffentlich als "Prüffall" bezeichnet werden

  • BVerwG, 19.12.2023 - 10 C 3.22

    Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern

  • VG Hamburg, 14.02.2024 - 17 K 3466/22

    Erfolgreiche Klage gegen von einem Bezirksamtsleiter in einer Bezirksversammlung

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22

    Herausgabe einer Vorabpressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wenige

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

  • VG Berlin, 13.11.2020 - 27 K 34.17

    Bundeskanzleramt muss Auskunft zu Hintergrundgesprächen geben

  • VerfG Hamburg, 03.02.2023 - HVerfG 13/20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zu 22.

  • VerfG Hamburg, 21.12.2021 - HVerfG 14/20

    Zur Reichweite des Neutralitätsgebots von Amtsträgern in Bezug auf Äußerungen

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend

  • VG Weimar, 11.06.2020 - 3 K 1568/19

    Neutralitätsgebot für Amtsträger vor einer Stadtratsmitgliederwahl sowie zur

  • VG Berlin, 07.10.2021 - 2 K 79.20

    Beschluss des Deutschen Bundestags zur BDS-Bewegung rechtmäßig

  • BVerfG, 08.09.2020 - 1 BvR 987/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Äußerungen im Rahmen kommunaler

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21

    Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2022 - 1 S 2686/21

    Äußerung in einer Gemeinderatssitzung; politische Gegenrede des Bürgermeisters;

  • VG Freiburg, 25.03.2021 - 4 K 3145/20

    Grenzen der Äußerungsbefugnis eines Bürgermeisters in einer öffentlichen

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.11.2020 - 1 GR 101/20

    Erfordernis von 150 Unterstützungsunterschriften nach

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2022 - VfGBbg 94/20

    Verdachtsberichterstattung grundsätzlich zulässig

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20

    Teilweise erfolgreicher Antrag eines Landtagsabgeordneten im Organstreitverfahren

  • VG München, 17.12.2020 - M 30 K 18.5358

    Unterlassung der Erwähnung einer muslimischen Organisation in einem

  • VG Ansbach, 23.03.2023 - AN 4 K 22.02123

    Gebot der parteipolitischen Neutralität, Gebot der Chancengleichheit im

  • VG Karlsruhe, 08.06.2020 - 3 K 2476/20

    Heimliche Pressearbeit: Verfassungsgericht will nur "zuverlässige" Journalisten

  • VG Berlin, 22.02.2021 - 1 L 127.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Berichterstattung über Prüffälle

  • VerfGH Thüringen, 22.06.2022 - VerfGH 17/21

    Urteil im Organstreitverfahren des Landesverbands Thüringen der ÖDP

  • VerfGH Baden-Württemberg, 06.07.2020 - 1 GR 53/18

    Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kein zulässiges

  • VG Stuttgart, 22.09.2022 - 1 K 3675/22

    Vereinbarkeit einer amtlichen Äußerung des Beauftragten der Landesregierung

  • VG Arnsberg, 12.07.2022 - 12 L 421/22
  • VerfG Brandenburg, 19.03.2021 - VfGBbg 3/21

    Einstweilige Anordnung; einstweilige Anordnung abgelehnt; Organstreit;

  • VG Berlin, 21.02.2022 - 6 L 17.22

    Äußerungsrecht der Bundesinnenministerin: Faeser durfte zu "Spaziergängen"

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/21

    Heinrich Fiechtner

  • VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21

    Erwähnung und Verlinkung einer politischen Stiftung auf der Website des

  • VGH Bayern, 08.10.2020 - 17 P 19.2114

    Gewerkschaftlicher Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds aus dem

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 104/20

    Organstreitverfahren gegen die Regelungen im Gesetz zur Durchführung der

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 5/21

    Organstreit verworfen; politische Partei; Verfassungsschutzbericht;

  • VG Weimar, 11.06.2021 - 8 K 1151/19

    Thüringer Verfassungsschutz; Unterlassung einer öffentliche Äußerung des Amtes

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2023 - 1 K 808/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Außerkrafttreten einer Norm;

  • VG Schleswig, 17.11.2020 - 1 B 152/20

    Keine Ausnahmegenehmigung für AfD-Landesparteitag am kommenden Samstag

  • VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 123-IV-21

    Erschöpfung der Möglichkeiten fachgerichtlichen Rechtsschutzes vor Erhebung einer

  • VG Berlin, 27.08.2021 - 62 K 14.20
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