Rechtsprechung
   BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61, 1 BvL 30/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,678
BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61, 1 BvL 30/57 (https://dejure.org/1963,678)
BVerfG, Entscheidung vom 24.07.1963 - 1 BvL 11/61, 1 BvL 30/57 (https://dejure.org/1963,678)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 11/61, 1 BvL 30/57 (https://dejure.org/1963,678)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1963,678) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Waisenrente I

  • opinioiuris.de

    Waisenrente I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Witwen- und Waisenversorgung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Witwen- und Waisenversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 1
  • NJW 1963, 1723
  • FamRZ 1963, 496
  • DB 1963, 1090
  • DÖV 1965, 287
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (394)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf einen bei Dunkelheit

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
    Seither wurden und werden im bürgerlichen Recht die unmittelbaren Leistungen der Frau in den Begriff des Unterhalts einbezogen - zuerst durch die Rechtsprechung (vgl. dazu BVerfGE 3, 225 [245 f.] und Bundesgerichtshof in NJW 1957, 537 = JR 1957, 183 = FamRZ 1957, 92), später durch Art. 1 Nr. 8 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609).

    Für ein solches Vorgehen fehlt es in der Rechtsprechung nicht an richtungweisenden Beispielen (vgl. besonders Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 und Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [132] und NJW 1957, 537).

    Nur so läßt sich feststellen, ob der Tod - neben seinen unwägbaren ideellen Auswirkungen -lediglich die Umgestaltungen einer wertmäßig gleichbleibenden Unterhaltssituation des Hinterbliebenen oder eine wirkliche Verschlechterung dieser Situation im Gefolge gehabt hat (vgl. parallele Erwägungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1962 zur Witwerpension nach Bundesbeamtenrecht, FamRZ 1962, 143, ferner Bundessozialgericht zur Familienhilfe, BSGE 10, 28, auch Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [129/130] und in NJW 1957, 537 und 905 sowie NJW 1959, 2062 zu §§ 844, 845 BGB).

    Deshalb muß auch die erwerbstätige Frau nicht schlechthin nach dem Verhältnis der beiderseitigen Geldeinkünfte zum Familienunterhalt beitragen; vielmehr ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang sie neben ihrer Erwerbsarbeit den Haushalt versorgt, so daß der Ehemann einen dem Wert ihrer Hausarbeit entsprechenden höheren Geldbeitrag zum Unterhalt zu leisten hat (Bundesgerichtshof in NJW 1957, 537 mit weiteren Nachweisungen und in NJW 1959, 987 = MDR 1959, 480).

  • BVerfG - 1 BvL 30/57 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
    - 1 BvL 30/57, 11/61 -.

    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung: a) der §§ 43 Absatz 1 und 44 Absatz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) - Vorlage der 12. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8. März 1961 - S 12 An 302/60 - (1 BvL 11/61) - und b) des § 1262 Absatz 5 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 45) - Vorlage der 8. Kammer des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Oktober 1957 - S 8 J - 168/57 - (1 BvL 30/57).

    Verfahren 1 BvL 30/57: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die seit 1949 nahezu blind ist, war in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert.

  • BGH, 03.12.1951 - III ZR 72/51

    Rechtsnatur und Bemessung des Schadensersatzanspruchs wegen entgangener Dienste

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
    Für ein solches Vorgehen fehlt es in der Rechtsprechung nicht an richtungweisenden Beispielen (vgl. besonders Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 und Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [132] und NJW 1957, 537).

    Nur so läßt sich feststellen, ob der Tod - neben seinen unwägbaren ideellen Auswirkungen -lediglich die Umgestaltungen einer wertmäßig gleichbleibenden Unterhaltssituation des Hinterbliebenen oder eine wirkliche Verschlechterung dieser Situation im Gefolge gehabt hat (vgl. parallele Erwägungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1962 zur Witwerpension nach Bundesbeamtenrecht, FamRZ 1962, 143, ferner Bundessozialgericht zur Familienhilfe, BSGE 10, 28, auch Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [129/130] und in NJW 1957, 537 und 905 sowie NJW 1959, 2062 zu §§ 844, 845 BGB).

  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie sie die Sozialrentenversicherung enthält, sind typisierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich behandelt worden (vgl. z.B. BVerfGE 9, 20 [32]; 11, 50 [60]; 11, 245 [253]).

    Insoweit ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei bevorzugender Typisierung "nach der Natur der Sache" weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung (vgl. BVerfGE 11, 50).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
    Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Differenzierung mit der Verfassung ist freilich, daß sie der Natur des geregelten Lebensverhältnisses entspricht (vgl. dazu BVerfGE 3, 225 [242] und 6, 55 [77]).

    Ist Art. 6 Abs. 1 GG die Maßstabsnorm, so scheidet eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit an Hand von Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. dazu BVerfGE 6, 55 [71, 82]).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
    Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Differenzierung mit der Verfassung ist freilich, daß sie der Natur des geregelten Lebensverhältnisses entspricht (vgl. dazu BVerfGE 3, 225 [242] und 6, 55 [77]).

    Seither wurden und werden im bürgerlichen Recht die unmittelbaren Leistungen der Frau in den Begriff des Unterhalts einbezogen - zuerst durch die Rechtsprechung (vgl. dazu BVerfGE 3, 225 [245 f.] und Bundesgerichtshof in NJW 1957, 537 = JR 1957, 183 = FamRZ 1957, 92), später durch Art. 1 Nr. 8 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609).

  • BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57

    Umfang des "Unterhaltsanspruchs" i.S.d. § 132 S. 1 Bundesbeamtengesetzes (BBG) -

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
    Für ein solches Vorgehen fehlt es in der Rechtsprechung nicht an richtungweisenden Beispielen (vgl. besonders Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 und Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [132] und NJW 1957, 537).

    Nur so läßt sich feststellen, ob der Tod - neben seinen unwägbaren ideellen Auswirkungen -lediglich die Umgestaltungen einer wertmäßig gleichbleibenden Unterhaltssituation des Hinterbliebenen oder eine wirkliche Verschlechterung dieser Situation im Gefolge gehabt hat (vgl. parallele Erwägungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 1962 zur Witwerpension nach Bundesbeamtenrecht, FamRZ 1962, 143, ferner Bundessozialgericht zur Familienhilfe, BSGE 10, 28, auch Bundesgerichtshof in BGHZ 4, 123 [129/130] und in NJW 1957, 537 und 905 sowie NJW 1959, 2062 zu §§ 844, 845 BGB).

  • BSG, 23.03.1961 - 4 RJ 13/60
    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
    Dieser vom Vierten Senat des Bundessozialgerichts zur Arbeiterversicherung aufgestellten Ansicht (vgl. BSGE 5, 17 [20] und 14, 129 [130]) sind der Erste Senat und der Dritte Senat in ihren Äußerungen zu den vorliegenden Sachen mit Recht entgegengetreten.

    Es ist nicht nur so, daß der Gesetzgeber "nicht auf den aus Erwerbstätigkeit stammenden Unterhalt, sondern allgemein auf ,Unterhalt' abgestellt" hat (BSGE 14, 129 [130/131]); er hat vielmehr die ursprüngliche Beschränkung der zu berücksichtigenden Unterhaltsleistungen auf solche aus Arbeitseinkommen ausdrücklich gestrichen: Die Reichsversicherungsordnung und das Angestelltenversicherungsgesetz von 1911 - die erstmalig Witwen-, Witwer- und Waisenrenten in die Rentenversicherung einführten - beschränkten die Renten für die Hinterbliebenen einer versicherten Ehefrau unter anderem dadurch, daß die Verstorbene den Lebensunterhalt ihrer Familie (ganz oder überwiegend) aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten haben mußte (§ 30 AVG = § 1260 RVO, beide in der Fassung von 1911).

  • BGH, 10.03.1959 - VI ZR 17/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
    Deshalb muß auch die erwerbstätige Frau nicht schlechthin nach dem Verhältnis der beiderseitigen Geldeinkünfte zum Familienunterhalt beitragen; vielmehr ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang sie neben ihrer Erwerbsarbeit den Haushalt versorgt, so daß der Ehemann einen dem Wert ihrer Hausarbeit entsprechenden höheren Geldbeitrag zum Unterhalt zu leisten hat (Bundesgerichtshof in NJW 1957, 537 mit weiteren Nachweisungen und in NJW 1959, 987 = MDR 1959, 480).
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61
    Gerade dieser soziale Ausgleich prägt den Charakter der "Sozial" versicherung (vgl. dazu BVerfGE 9, 124 [133]; 10, 141 [166]; 11, 105 [114] und Beschluß vom 16. Oktober 1962 - 2 BvL 27/60 - in NJW 1963, 199).
  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 27.10.1959 - 2 BvL 5/56

    Verfassungsrechtliche Prüfung der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich ses

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

  • BVerfG, 03.04.1962 - 1 BvL 35/57

    Verfassungsmäßigkeit der Einreihung getrennt veranlagter Ehegatten in

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

  • BVerwG, 21.12.1962 - I C 115.61

    Rechtsmittel

  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 52/57
  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • BVerfG, 16.12.1958 - 1 BvL 3/57

    Arbeitslosenhilfe

  • SG Düsseldorf, 08.03.1961 - S 12 An 302/60
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Der Einsatz generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen steht dem Gesetzgeber sowohl im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; stRspr) als auch bei Massenerscheinungen im Sozialleistungsrecht (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 17, 1 ; 40, 121 ; 51, 115 ; 63, 119 ; 111, 176 ) grundsätzlich offen.
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Es ist daher sachdienlich, der Verwaltung in gewissen Grenzen die Möglichkeit zu einer vereinfachten Bearbeitung zu geben und ihr durch leicht zu handhabende Vorschriften umfangreiche und zeitraubende Prüfungen von Besonderheiten der Einzelfälle zu ersparen (vgl. schon BVerfGE 9, 20 [32]; ferner: BVerfGE 17, 1 [23]; 77, 308 [338]).
  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    (1) Der Gesetzgeber konnte hier nicht deswegen einen besonders weitgehenden Typisierungsspielraum für sich in Anspruch nehmen, weil die pauschale "Befreiung" der Eltern vom Beitragszuschlag für Kinderlose begünstigende Wirkung entfaltete und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei bevorzugender weiter als bei benachteiligender Typisierung gespannt ist (vgl. BVerfGE 17, 1 ; 103, 310 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht