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   BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 197/63   

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https://dejure.org/1964,308
BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 197/63 (https://dejure.org/1964,308)
BVerfG, Entscheidung vom 10.11.1964 - 1 BvR 197/63 (https://dejure.org/1964,308)
BVerfG, Entscheidung vom 10. November 1964 - 1 BvR 197/63 (https://dejure.org/1964,308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristbeginn für die Ergebung der Verfassungsbeschwerde bei Urteilszustellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 192
  • NJW 1965, 29
  • MDR 1965, 111
  • DVBl 1965, 120
  • DB 1964, 1699
  • DÖV 1966, 658
  • Rpfleger 1965, 106
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 296/57

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 197/63
    Dabei müssen zwei Interessen gegeneinander abgewogen werden: Einerseits erfordert der Rechtsfrieden, möglichst bald zu klären, ob eine Verfassungsbeschwerde erhoben wird; andererseits besteht ein Interesse daran, daß der Betroffene sich über die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erst dann schlüssig wird, wenn er an Hand des vollständigen Urteils prüfen kann, ob seine Grundrechte beeinträchtigt sind (BVerfGE 9, 109, 117).

    Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 - BGBl. I S.662), wie die Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. BVerfGE 9, 109, 112, 116, 118; Abg. Dr. Arndt in der 99. Sitzung des Rechtsausschusses vom 16. Januar 1956, Prot. 5.24), die Worte "nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften" bewußt gewählt, um den Zustand zu beseitigen, daß eine verfahrensrechtlich nicht vorgeschriebene Erteilung einer vollständigen Urteilsabschrift die Frist für die Verfassungsbeschwerde in Lauf setzt.

  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Die frühere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 317 ZPO a.F., wonach die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats nach Verkündung oder der gemäß § 310 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. an die Stelle der Verkündung tretenden Zustellung der Urteilsformel einzulegen war (BVerfGE 9, 109 [114 ff.]; 18, 192 [193f.]; 21,132 [136]; 30, 54 [56]), kann daher nicht mehr herangezogen werden.
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvR 377/69

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde

    Nach den Grundsätzen des Zivilprozesses werden die von Amts wegen zuzustellenden Entscheidungen in abgekürzter Form, d. h. ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt (vgl. BVerfGE 18, 192 [194] und BVerfGE 21, 132 [136]).

    Zwar können im Verwaltungsgerichtsverfahren Urteile nur in vollständig abgefaßter Form nach §§ 116 Abs. 1 Satz 2 und 117 VwGO zugestellt werden (vgl. BVerfGE 18, 192 [195]).

    Dasselbe gilt für das finanzgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 19, 129 [132]) sowie für das Verfahren vor den Sozialgerichten (vgl. BVerfGE 18, 192 [195] und BVerfGE 21, 271 [277]).

    Die Interessen des Betroffenen an einer vollständigen Unterrichtung über die Urteilsgründe vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde werden dadurch gewahrt, daß ihm § 93 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BVerfGG die Möglichkeit zur Unterbrechung der Frist einräumt, wenn diese bereits mit der Verkündung der Entscheidung zu laufen beginnt (vgl. BVerfGE 9, 109 [114 bis 118] und BVerfGE 18, 192 [194]).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 414/64

    Südkurier

    Die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde begann jedoch nicht schon mit der Verkündung, sondern erst mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung (BVerfGE 18, 192); denn nach §§ 135, 136 SGG ist eine solche Zustellung - auch der unanfechtbaren Urteile - von Amts wegen vorzunehmen.
  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 249/10

    Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde (maßgeblicher Zeitpunkt bei in

    Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2, 3 BVerfGG beginnt die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bereits mit Verkündung der Entscheidung zu laufen, wenn die Zustellung oder Bekanntgabe einer in vollständiger Form abgefassten Entscheidung in den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BVerfGE 9, 109 ; 18, 192 ).

    Soweit eine Bekanntmachung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung lediglich auf Grundlage von Verwaltungsvorschriften oder langjähriger gerichtlicher Übung erfolgt, stellt dies keine für den Fristbeginn maßgebliche Mitteilung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar (vgl. BVerfGE 9, 109 ; 18, 192 ).

  • BVerfG, 04.06.2014 - 1 BvR 1443/08

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 32 Abs 5 SOG ND 2005

    Sinn und Zweck des § 93 Abs. 3 BVerfGG ist jedenfalls auch die Bewahrung objektiven Rechtsfriedens (vgl. BVerfGE 18, 192 ; vgl. auch BVerfGE 23, 153 , wonach die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG eben aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen ist), so dass es hierfür nicht alleine auf eine Betrachtung des Normgebers ankommen kann.
  • BVerfG, 01.02.1967 - 1 BvR 630/64

    Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde - Rechtliches Gehör im

    Gegenüber erstinstanzlichen Urteilen in Statussachen beginnt zwar die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich mit der Verkündung der Entscheidung (§ 93 Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ; BVerfGE 18, 192 [194]).
  • BGH, 31.01.1978 - IX ZB 467/77

    Rechtsmittel

    § 209 Abs. 5 BEG schreibt zwar die Zustellung von Amts wegen vor, nicht aber die Zustellung der angefochtenen Entscheidung in vollständiger Form (BVerfG RzW 1965, 85; BGH RzW 1961, 40 und ständig).
  • BGH, 16.06.1977 - IX ZB 219/77

    Rechtsmittel

    § 209 Abs. 5 BEG schreibt zwar die Zustellung von Amts wegen vor, nicht aber die Zustellung der angefochtenen Entscheidung in vollständiger Form (BVerfG RzW 1965, 85; BGH RzW 1961, 40).
  • BSG, 12.09.1963 - 4 RJ 463/62
    Schließlich scheidet auch eine Verletzung des Art, 14 GG aus, da der Anspruch auf Versicherungsleistungen bei Eintritt des Versicherungsfslles und die als Anwartschaft zu bezeichnende Position bis zu diesem Zeitpunkt nur insoweit geschützt sind, als sie durch eigene Leistungen erworben sind, soweit sie also Äquivalent eigener Leistung sind und nicht " auf staatlichen Bezügen beruhen (BVerfG, NJW 1965, 29; a A, Lappe, Sgb 1961, 129; Wiegand, Sgb 1962, 65), Das trifft aber gerade für die bisherigen festen Rentenbestandteile nicht zu, Unerheblich ist, ob eine bessere, gerechtere oder billigere gesetzliche Lösung möglich gewesen wäre, Unrichtig ist aber jedenfalls wiederum die Ansicht des LSG, es könne nicht beabsichtigt alien Versicherten,.
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