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   BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 20/64   

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https://dejure.org/1965,111
BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 20/64 (https://dejure.org/1965,111)
BVerfG, Entscheidung vom 16.02.1965 - 1 BvL 20/64 (https://dejure.org/1965,111)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Februar 1965 - 1 BvL 20/64 (https://dejure.org/1965,111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVAVG § 65 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 2 AVAVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 366
  • NJW 1965, 683
  • MDR 1965, 451
  • DVBl 1965, 433
  • DVBl 1965, 438
  • DÖV 1966, 657
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62

    Sozialversicherung

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 20/64
    Ebenso gilt die bezeichnete Ansicht in den anderen Rechtsgebieten, so dem Zivil-, Arbeits- und Steuerrecht, als überholt (vgl. für die Ehegatten-Arbeitsverträge BVerfGE 18, 257 [270]).

    So könnte die Undurchsichtigkeit solcher Beziehungen einen sachgerechten Grund dafür abgeben, daß an den Nachweis eines echten Arbeitsverhältnisses und ebenso an den seiner Lösung strengere Anforderungen als üblicherweise gestellt werden (vgl. für Ehegatten-Arbeitnehmer BVerfGE 18, 257 [270]).

    Ob der Ausschluß der bei Ehegatten und bei Verwandten der absteigenden Linie beschäftigten Arbeitnehmer von der Arbeitslosenversicherung (§ 56 AVAVG i.V. m § 175 RVO , § 65 Abs. 1 AVAVG) mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, kann immerhin zweifelhaft sein (vgl. für die Teilhabe von Ehegatten-Arbeitnehmern an der Kranken- und Rentenversicherung BVerfGE 18, 257 ); diese Sonderregelungen sind daher nicht geeignet, unter dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung aller nahen Angehörigen die Ausnahme für die bei ihren Eltern Beschäftigten zu rechtfertigen.

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 20/64
    Ein solches Abweichen von der vom Gesetz selbst gewählten Sachgesetzlichkeit kann vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann Bestand haben, wenn das Gewicht der für die Abweichung sprechenden Gründe der Intensität der getroffenen Ausnahmeregelung entspricht (BVerfGE 13, 331 [340 f.]; 15, 313 [318]).
  • BVerfG, 14.03.1963 - 1 BvL 28/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung einer rückwirkend begünstigenden

    Auszug aus BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 20/64
    Ein solches Abweichen von der vom Gesetz selbst gewählten Sachgesetzlichkeit kann vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann Bestand haben, wenn das Gewicht der für die Abweichung sprechenden Gründe der Intensität der getroffenen Ausnahmeregelung entspricht (BVerfGE 13, 331 [340 f.]; 15, 313 [318]).
  • BSG, 28.05.2019 - B 1 KR 14/18 R

    Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Mitaufnahme eines in der gesetzlichen

    Es steht unter Geltung des Sozialstaatsprinzips im Ermessen des Gesetzgebers, sich für verschiedene Leistungssysteme zu entscheiden, in denen sich der Gleichheitssatz unterschiedlich auswirkt (vgl BSGE 38, 149, 150 = SozR 2200 § 1267 Nr. 3 S 10; BSGE 41, 157, 158 f = SozR 5420 § 2 Nr. 2 S 2; BSGE 47, 259, 260 f = SozR 3100 § 40a Nr. 6 S 16 f; BSG Beschluss vom 2.11.2006 - B 1 KR 111/06 B - juris RdNr 9; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr. 12 RdNr 14 mwN; zur Gestaltungsfreiheit hinsichtlich Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der GKV vgl zB BVerfGE 18, 38, 45 f; 18, 257, 265 ff; 18, 366 = SozR Nr. 54, 55, 56 zu Art. 3 GG).
  • BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 12/08 R

    Krankenversicherung - künstliche Befruchtung - Leistungsausschluss bei

    Das BVerfG hat entschieden, dass der Gesetzgeber trotz seiner Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG weitgehend frei ist, Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der GKV festzulegen, soweit er dabei nicht gleichheitswidrig bestimmte Gruppen ausschließt (BVerfGE 18, 38, 45 f; 18, 257, 265 ff; 18, 366 = SozR Nr. 54, 55, 56 zu Art. 3 GG).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in früheren Entscheidungen wiederholt ausgesprochen, ein Abweichen des Gesetzgebers von der vom Gesetz selbst gewählten Sachgesetzlichkeit könne vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann Bestand haben, wenn das Gewicht der für die Abweichung sprechenden Gründe der Intensität der getroffenen Ausnahmeregelung entspricht (vgl. BVerfGE 18, 366 [372]; vgl. auch BVerfGE 13, 331 [340 f.]; 15, 313 [318]; 20, 374 [377]).
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