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   BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65   

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https://dejure.org/1965,26
BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65 (https://dejure.org/1965,26)
BVerfG, Entscheidung vom 24.09.1965 - 1 BvR 228/65 (https://dejure.org/1965,26)
BVerfG, Entscheidung vom 24. September 1965 - 1 BvR 228/65 (https://dejure.org/1965,26)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 119
  • NJW 1965, 2247
  • MDR 1966, 34
  • DB 1965, 1467
  • DÖV 1966, 128
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65
    Ob hierin ein Fall sog. unechter Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 274 [278]; 13, 279 [283]; 14, 288 [297 ff.]; 18, 135 [143 ff.]) gesehen werden kann, bedarf nicht der Entscheidung.

    Ein Vertrauensschutz kommt jedenfalls dort nicht in Frage, wo das Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 13, 261 [271 ff.]; 18, 135 [144]).

    Vor allem bei steuerlichen Vergünstigungen, die auf währungs- und konjunkturpolitischen Erwägungen des Gesetzgebers beruhen, kann der Bürger oder der sich am Rechtsverkehr im Inland beteiligende ausländische Kapitalanleger nicht darauf vertrauen, daß dieser Zustand immer und uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhalten werde (BVerfGE 18, 135 [144]).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65
    Der Gesetzgeber darf sich bei der Erschließung von Steuerquellen über fiskalische Erwägungen hinaus von derartigen übergeordneten wirtschafts- und währungspolitischen Zielen leiten lassen (vgl. BVerfGE 13, 181 [203]; 13, 331 [345, 346]; 16, 147 [161]).
  • BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56

    Einfuhrgenehmigung

    Auszug aus BVerfG, 24.09.1965 - 1 BvR 228/65
    Nur wenn die Verschiedenheit der durch den Gesetzgeber gleichgeregelten Fälle so bedeutsam wäre, daß ihre Gleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unverträglich erscheinen würde, könnte eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen (BVerfGE 1, 264 [276]; 9, 137 [146]).
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