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   BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62   

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BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62 (https://dejure.org/1965,14)
BVerfG, Entscheidung vom 30.11.1965 - 2 BvR 54/62 (https://dejure.org/1965,14)
BVerfG, Entscheidung vom 30. November 1965 - 2 BvR 54/62 (https://dejure.org/1965,14)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • openjur.de

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Individuelle Koalitionsfreiheit -; Schutz der Koalitionsbetätigung im Personalvertretungswesen

  • opinioiuris.de

    Dortmunder Hauptbahnhof

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzumfang der Koalitionsfreiheit bei Werbung für Personalratswahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 303
  • NJW 1966, 491
  • DVBl 1966, 532
  • DB 1966, 229
  • DÖV 1966, 238
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62
    a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur für jedermann und alle Berufe, also auch für die Beamten, das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen, sondern auch die Koalition als solche und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (BVerfGE 4, 96 [101 f., 106]; 17, 319 [333]; 18, 18 [26]).

    c) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet den Koalitionen das Recht, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge festzulegen (BVerfGE 4, 96 [106]; 18, 18 [26]).

    Bei der Bestimmung der Tragweite des Art. 9 Abs. 3 GG ist jedoch die historische Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 4, 96 [101 f., 106, 108]; 18, 18 [28 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. November 1954 dargelegt, daß trotz Fehlens einer dem Art. 165 Abs. 1 WRV entsprechenden Vorschrift über die Anerkennung der Koalitionen auch die Koalitionen selbst in den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG einbezogen seien; eine Vorschrift wie Art. 165 Abs. 1 WRV sei entbehrlich gewesen, "weil das Grundgesetz unter Berücksichtigung des bestehenden verfassungs- und arbeitsrechtlichen Zustandes in den Ländern von der rechtlichen Anerkennung der Sozialpartner als selbstverständlich ausgehen konnte" (BVerfGE 4, 96 [101 f.]).

    Die Koalitionsfreiheit würde ihres historisch gewordenen Sinns beraubt, wenn nicht die Betätigung der Koalitionen bei der Personalvertretung durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt wäre (vgl. BVerfGE 4, 96 [102, 106]).

    Es liegt hier nicht anders als bei der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifmacht der Koalitionen (vgl. BVerfGE 4, 96 [107 ff.]; 18, 18 [27]).

    Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch bei der Personalvertretung nur einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung (vgl. BVerfGE 4, 96 [106, 108]; 17, 319 [333 f.]; 18, 18 [27]).

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62
    a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur für jedermann und alle Berufe, also auch für die Beamten, das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen, sondern auch die Koalition als solche und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (BVerfGE 4, 96 [101 f., 106]; 17, 319 [333]; 18, 18 [26]).

    c) Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet den Koalitionen das Recht, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge festzulegen (BVerfGE 4, 96 [106]; 18, 18 [26]).

    Bei der Bestimmung der Tragweite des Art. 9 Abs. 3 GG ist jedoch die historische Entwicklung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 4, 96 [101 f., 106, 108]; 18, 18 [28 ff.]).

    Es liegt hier nicht anders als bei der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifmacht der Koalitionen (vgl. BVerfGE 4, 96 [107 ff.]; 18, 18 [27]).

    Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch bei der Personalvertretung nur einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung (vgl. BVerfGE 4, 96 [106, 108]; 17, 319 [333 f.]; 18, 18 [27]).

    Dieser Kernbereich wird angetastet und Art. 9 Abs. 3 GG ist verletzt, wenn der Werbung vor Personalratswahlen Schranken gezogen werden, die nicht von der Sache selbst gefordert werden, die also nicht geboten sind, um Sinn und Zweck freier Personalratswahlen (vgl. auch § 21 PersVG), die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, die Ordnung in der Dienststelle oder das Wohl der Bediensteten zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 18, 18 [27]).

  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62
    a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt nicht nur für jedermann und alle Berufe, also auch für die Beamten, das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen, sondern auch die Koalition als solche und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsgemäße Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, nämlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern (BVerfGE 4, 96 [101 f., 106]; 17, 319 [333]; 18, 18 [26]).

    Art. 9 Abs. 3 GG sichert aber auch dem Einzelnen das Recht, an der spezifischen Tätigkeit der Koalition in dem Bereich teilzunehmen, der für die Koalition verfassungsrechtlich geschützt ist (vgl. BVerfGE 17, 319 [333] und Wengler, Die Kampfmaßnahme im Arbeitsrecht, 1960 S. 47 f., sowie § 91 BBG).

    Das Gesetz räumt ihnen jedoch wichtige Befugnisse in bezug auf die Personalvertretung ein (vgl. §§ 2, 17 Abs. 2, 19, 20, 22, 26 Abs. 1, 35, 38 Abs. 1, 50 Abs. 1, 55 Abs. 1, 69 PersVG; vgl. auch BVerfGE 17, 319 [334 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage im Beschluß vom 14. April 1964 (BVerfGE 17, 319 [333]) für Koalitionsbetätigungen im Personalvertretungswesen noch offengelassen.

    Der Gesetzgeber kann bei dieser näheren Regelung den Aufgaben des öffentlichen Dienstes und seiner Verschiedenheit von der Tätigkeit in privaten Betrieben ebenso Rechnung tragen wie den Besonderheiten der einzelnen Zweige des öffentlichen Dienstes (BVerfGE 17, 319 [334]).

    Art. 9 Abs. 3 GG schützt auch bei der Personalvertretung nur einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung (vgl. BVerfGE 4, 96 [106, 108]; 17, 319 [333 f.]; 18, 18 [27]).

  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62
    Die Sache ist zur erneuten Entscheidung über die Kostenfrage an die Bundesdisziplinarkammer zurückzuverweisen (vgl. BVerfGE 6, 386 [388 f.]).
  • BAG, 02.08.1963 - 1 AZR 9/63

    Teilnahme an Tarifvertragsverhandlungen - Rechtsanspruch von Gewerkschaften

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62
    (1) Der durch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit geschützte Betätigungsbereich der Koalitionen kann nur nach der speziellen Vorschrift des Art. 9 Abs. 3 GG bestimmt werden; Art. 2 Abs. 1 GG muß hierfür außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 6, 32 [37]; 9, 73 [77]; a.A.: Nipperdey, a.a.O. S. 108 ff.; BAG, JZ 1964, 373 [374]).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung darauf beruht, daß das Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt hat (BVerfGE 1, 418 [420]; 7, 198 [207 ff.]; 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62
    (1) Der durch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit geschützte Betätigungsbereich der Koalitionen kann nur nach der speziellen Vorschrift des Art. 9 Abs. 3 GG bestimmt werden; Art. 2 Abs. 1 GG muß hierfür außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 6, 32 [37]; 9, 73 [77]; a.A.: Nipperdey, a.a.O. S. 108 ff.; BAG, JZ 1964, 373 [374]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung darauf beruht, daß das Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt hat (BVerfGE 1, 418 [420]; 7, 198 [207 ff.]; 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62
    (1) Der durch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit geschützte Betätigungsbereich der Koalitionen kann nur nach der speziellen Vorschrift des Art. 9 Abs. 3 GG bestimmt werden; Art. 2 Abs. 1 GG muß hierfür außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 6, 32 [37]; 9, 73 [77]; a.A.: Nipperdey, a.a.O. S. 108 ff.; BAG, JZ 1964, 373 [374]).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung darauf beruht, daß das Gericht Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts verkannt hat (BVerfGE 1, 418 [420]; 7, 198 [207 ff.]; 18, 85 [92 f.]).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 ).

    Damit werden neben Angestellten des öffentlichen Dienstes auch Beamte vom persönlichen Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 19, 303 ).

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 19, 303 ; 28, 295 ; 50, 290 ; 58, 233 ; 93, 352 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130), das den Einzelnen die Freiheit gewährleistet, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen.

    Der Schutz der Koalitionsfreiheit ist dabei nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung nicht etwa von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt (so noch BVerfGE 19, 303 ; 28, 295 ; 38, 281 ; 50, 290 ), sondern erstreckt sich über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

    Als eine derartige Schranke mit Verfassungsrang kommen die in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Betracht (vgl. BVerfGE 19, 303 ).

    Nach Art. 33 Abs. 5 GG seien nur solche Grundrechtsbeschränkungen zulässig, die durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses des Beamten gefordert würden (vgl. BVerfGE 19, 303 ).

    Die Treuepflicht schließt mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG nicht jegliches private oder berufsständische Engagement des Beamten aus; ein generelles Betätigungsverbot des Beamten für eine Koalition stellt weder einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dar, noch folgt es aus dem Sinn und Zweck des Beamtenverhältnisses (vgl. BVerfGE 19, 303 ).

    9 Abs. 3 GG sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach auch deutsche Beamtinnen und Beamte ausnahmslos dem persönlichen Schutzbereich der Koalitionsfreiheit unterfallen (vgl. BVerfGE 19, 303 ; Fritz, ZG 2014, S. 372 ), allerdings das Streikrecht als eine Einzelausprägung von Art. 9 Abs. 3 GG aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts (Art. 33 Abs. 5 GG) von dieser Personengruppe nicht ausgeübt werden kann, stehen mit den konventionsrechtlichen Wertungen in Einklang.

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 3 GG stets hervorgehoben, daß bei der Bestimmung der Tragweite dieses Grundrechts seine historische Entwicklung zu berücksichtigen sei (BVerfGE 4, 96 (101, 106, 107); 18, 18 (27, 28 f.); 19, 303 (314); 38, 386 (394); 44, 322 (347 f.)).

    Elemente der Gewährleistung sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96 (101 f.); 19, 303 (312, 319); 28, 295 (304)) und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 (312) m.w.N.; 28, 295 (304)).

    Demgemäß geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit nur in ihrem Kernbereich schützt (BVerfGE 19, 303 (321 f.) m.w.N.; 28, 295 (304); 38, 281 (305); 38, 386 (393)): Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht mit Verfassungsrang einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 (393)); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen gestaltet und näher regelt.

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 (321 f.); 28, 295 (306)).

    cc) Davon, daß Art. 9 Abs. 3 GG Ordnungen des Arbeitslebens nicht ausschließt, die primär auf dem Gedanken des Zusammenwirkens beruhen, geht auch die Rechtsprechung aus, wenn sie einen Kernbereich der Koalitionsbetätigung im Personalvertretungswesen als durch das Grundrecht geschützt ansieht (vgl. insbesondere BVerfGE 19, 303 (312 ff.)).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Schranken können sich im Beamtenrecht etwa aus Art. 33 Abs. 5 GG ergeben, soweit sie durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- und Treueverhältnisses des Beamten gefordert werden (vgl. BVerfGE 19, 303 ; 39, 334 ; 108, 282 ), oder der Gewährleistung der mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (vgl. hierzu: BVerfGE 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ) dienen.
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