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   BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65   

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https://dejure.org/1965,2
BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 (https://dejure.org/1965,2)
BVerfG, Entscheidung vom 15.12.1965 - 1 BvR 513/65 (https://dejure.org/1965,2)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65 (https://dejure.org/1965,2)
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Wenneker

Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 6 Abs. 2 MRK, Untersuchungshaft, § 112 Abs. 4 StPO aF (§ 112 Abs. 3 StPO nF), nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist § 116 StPO auch auf die Untersuchungshaft nach § 112 Abs. 3 StPO anwendbar

Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Haftbefehl - Haftverschonung

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    U-Haft - verfassungskonforme Auslegung von § 112 III

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 342
  • NJW 1966, 243
  • MDR 1966, 300
 
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Wird zitiert von ... (419)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Dieser mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz folgt bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (BVerfGE 19, 342 [348]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar wiederholt betont, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verfassungsrechtlichen Rang hat (vgl. BVerfGE 19, 342 [348 f.]) und deshalb bei allen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den Freiheitsbereich des Bürgers beachtet werden muß.
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Sie verbietet zum einen, im konkreten Strafverfahren ohne prozessordnungsgemäßen - nicht notwendiger Weise rechtskräftigen - Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen, und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor diese dem Verurteilten im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 74, 358 ).
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