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   BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63   

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BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63 (https://dejure.org/1965,36)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.1965 - 2 BvR 259/63 (https://dejure.org/1965,36)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 1965 - 2 BvR 259/63 (https://dejure.org/1965,36)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

  • openjur.de

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

  • opinioiuris.de

    S-Urteil des Bundesfinanzhofes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Anrufung des Großen Senats eines Bundesgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 38
  • NJW 1965, 1323
  • MDR 1965, 722
  • BB 1965, 655
  • DB 1965, 879
  • DÖV 1966, 658
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]; 9, 223 [230]) kann jemand auch durch Maßnahmen, Unterlassungen oder Entscheidungen des Gerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, wenn sie willkürlich, nicht aber schon, wenn sie nur rechtsirrtümlich sind.

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch dadurch verletzt sein, daß der Senat eines oberen Bundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat außer acht läßt, selbst wenn der Große Senat nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]; 13, 132 [143]; Beschluß vom 7. April 1965 -- 2 BvR 227/64 -- ).

    Zu Unrecht berufen sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 359 [363]).

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63
    Das von den Beschwerdeführern angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs und die ihm zugrunde liegende Praxis des Gerichts, bei einer Abweichung von sogenannten "U-Entscheidungen" den Großen Senat nicht anzurufen, würde demnach nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, wenn diese Unterlassung willkürlich wäre, weil die ihr zugrunde liegende Auslegung des § 66 AO bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich wäre oder sich derart weit von der auszulegenden Norm entfernte, daß sich der Schluß aufdrängte, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (vgl. BVerfGE 4, 1 [7]).

    Freilich könnte das angegriffene Urteil Art. 3 Abs. 1 GG dadurch verletzen, daß es § 7c EStG willkürlich nicht angewandt hätte (BVerfGE 4, 1 [7]).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63
    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar betont, es könne unter dem Verfassungsprinzip des Rechtsstaates bedenklich sein, wenn der Steuertatbestand vom Richter neu geschaffen oder ausgeweitet werde (BVerfGE 13, 318 [328]).
  • BFH, 19.01.1960 - I 176/59 U

    Voraussetzungen, unter denen eine vom Darlehensnehmer an den Darlehensgeber oder

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63
    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem Urteil vom 19. Januar 1960 (BStBl. III S. 102 [103] = BFH 70, 273 [277]) die Möglichkeit einer Aufteilung des Darlehens, für das eine Provision gezahlt worden ist, in einen verzinslichen und einen unverzinslichen Teil lediglich für "vertretbar" gehalten und mit der Kennzeichnung seiner Entscheidung als "U-Urteil" überdies zum Ausdruck gebracht, daß er die Rechtsentwicklung zu dieser Frage nicht als abgeschlossen betrachtete und der gefundenen Lösung noch keinen grundlegenden Vertrauensschutz zubilligen wollte.
  • BVerfG, 23.11.1951 - 1 BvR 208/51

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen allgemeine Verwaltungsvorschriften

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63
    Es könnte sich lediglich in dem einen Fall der voneinander abweichenden Entscheidungen um eine unrichtige Gesetzesinterpretation und damit um eine unrichtige Entscheidung handeln (vgl. BVerfGE 1, 82 [85]).
  • BFH, 07.02.1963 - IV 365/58 S

    Einkommensteuerberichtigung wegen eines zinslos gewährten Darlehens sowie

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63
    Als dann der IV. Senat in der von den Beschwerdeführern angefochtenen Entscheidung vom 7. Februar 1963 (BStBl. 1963 III S. 258) in der Behandlung der Darlehen hinsichtlich ihrer Verzinslichkeit von dem vorgenannten Urteil des I. Senats abwich, weil er diese Art der Aufteilung des Darlehens nicht für vertretbar hielt, stieß er damit keine gefestigte Rechtsprechung um.
  • BFH, 24.07.1964 - VI 249/63 U

    Änderung einer höchstrichterlichen grundsätzlichen Rechtsprechung -

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63
    Ob ein Senat des Bundesfinanzhofs, der ohne schwerwiegende Argumente eine aus wohlerwogenen Gründen geschaffene Rechtsprechung, die auch zur Grundlage der Verwaltungspraxis geworden ist, wieder umstieße, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen verletzen würde (BFH, BStBl. 1964 III S. 558 [559]; vgl. auch BFH, BStBl. 1964 III S. 548 [549]), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BFH, 03.07.1964 - VI 346/62 U

    Steuerliche Behandlung einer Abfindung eines aus einer Personengesellschaft

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63
    Ob ein Senat des Bundesfinanzhofs, der ohne schwerwiegende Argumente eine aus wohlerwogenen Gründen geschaffene Rechtsprechung, die auch zur Grundlage der Verwaltungspraxis geworden ist, wieder umstieße, den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen verletzen würde (BFH, BStBl. 1964 III S. 558 [559]; vgl. auch BFH, BStBl. 1964 III S. 548 [549]), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BVerfG, 13.03.1958 - 1 BvR 155/58

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör bei Eröffnung des

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 359 [364]; 7, 327 [329]; 9, 223 [230]) kann jemand auch durch Maßnahmen, Unterlassungen oder Entscheidungen des Gerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, wenn sie willkürlich, nicht aber schon, wenn sie nur rechtsirrtümlich sind.
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvR 53/56

    Heilmittelwerbeverordnung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 259/63
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann auch dadurch verletzt sein, daß der Senat eines oberen Bundesgerichts die Verpflichtung zur Vorlage an den Großen Senat außer acht läßt, selbst wenn der Große Senat nur über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat (BVerfGE 3, 359 [363]; 9, 213 [215 f.]; 13, 132 [143]; Beschluß vom 7. April 1965 -- 2 BvR 227/64 -- ).
  • BVerfG, 19.03.1959 - 1 BvR 295/58

    Anklage beim Landgericht

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • Drs-Bund, 02.08.1963 - BT-Drs IV/1446
  • BVerfG, 26.03.2014 - 1 BvR 3185/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gewerkschaftlichen Aufruf zu einer

    Auch die unterlassene Vorlage an den Großen Senat eines obersten Bundesgerichts kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzen (vgl. BVerfGE 19, 38 ; BVerfGK 2, 213 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Dieser Vorlagepflicht ist der Bundesfinanzhof in objektiv willkürlicher Weise nicht nachgekommen (vgl. BVerfGE 19, 38 [43]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Allerdings ist Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann verletzt, wenn ein Senat eines obersten Bundesgerichts die vor einer Abweichung von einer Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats gesetzlich (vgl. § 11 Abs. 3 FGO) geforderte Vorlage an den Großen Senat dieses Gerichts willkürlich unterläßt (BVerfGE 19, 38 [43] mit weiteren Nachweisen).
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