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   BVerfG, 25.05.1965 - 1 BvL 16/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,316
BVerfG, 25.05.1965 - 1 BvL 16/64 (https://dejure.org/1965,316)
BVerfG, Entscheidung vom 25.05.1965 - 1 BvL 16/64 (https://dejure.org/1965,316)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Mai 1965 - 1 BvL 16/64 (https://dejure.org/1965,316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spruchkörperbesetzung bei Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschluß des Strafgerichts - Beschluß bei gleicher Besetzung - Vorlegen eines Beschlusses

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 71
  • MDR 1965, 722
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 6/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 25.05.1965 - 1 BvL 16/64
    Den Beschluß, eine Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , § 80 Abs. 1 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, kann ein Strafgericht, jedenfalls nach Eröffnung des Hauptverfahrens, nur in der gleichen Besetzung fassen, in der es auch das Urteil und die mit der Urteilsfindung zusammenhängenden Entscheidungen getroffen hätte (vgl. BVerfGE 1, 80 [81]; 16, 305 f.).
  • BVerfG, 23.11.1951 - 1 BvL 14/51

    Anforderungen an den Vorlagebeschluß nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 25.05.1965 - 1 BvL 16/64
    Den Beschluß, eine Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , § 80 Abs. 1 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, kann ein Strafgericht, jedenfalls nach Eröffnung des Hauptverfahrens, nur in der gleichen Besetzung fassen, in der es auch das Urteil und die mit der Urteilsfindung zusammenhängenden Entscheidungen getroffen hätte (vgl. BVerfGE 1, 80 [81]; 16, 305 f.).
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 N 1.84

    Erforderliche gleichbleibende Besetzung der Richterbank im

    Die Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG (BVerfGE 16, 305; 19, 71 ; 21, 148 ; 29, 178; 54, 160 ) und an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EWGV ohne mündliche Verhandlung sind bei Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern ebenfalls mit diesen und beim Bundesverwaltungsgericht mit allen fünf Richtern eines Senats zu beschließen (Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 10 Rz. 1 in Verbindung mit § 5 Rz. 3, § 1 Rz.8 und 20; Kopp, a.a.O., § 10 Rz. 1).
  • BVerfG, 09.03.2000 - 2 BvL 9/97

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der § 3 WPflG , §§ 15a, 53, 56 ZDG

    Das Schreiben des Kammervorsitzenden vom 19. Mai 1999 hilft über den hieraus folgenden Mangel des Vorlagebeschlusses schon deshalb nicht hinweg, weil dieser, wie geboten, durch die Strafkammer unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter als dem für die Entscheidung über die Anklage zuständigen Spruchkörper ergangen ist (vgl. BVerfGE 19, 71 ; 29, 178 ), mithin nur auf Grund einer weiteren Entscheidung des Gerichts in dieser Besetzung hätte ergänzt werden können.
  • BFH, 26.11.1979 - GrS 2/79

    Beschlußsache - Besetzung mit fünf Richtern - Anrufung des Großen Senats

    Diese Entscheidung und alle von ihr in Bezug genommenen früheren Entscheidungen des BVerfG (Beschlüsse vom 23. November 1951 1 BvL 14/51, BVerfGE 1, 80; vom 23. Juli 1963 1 BvL 6/61, BVerfGE 16, 305; vom 25. Mai 1965 1 BvL 16/64, BVerfGE 19, 71; vom 8. Februar 1967 2 BvL 1/67, BVerfGE 21, 148) ergingen in Fällen der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, in denen Spruchgremien mit weniger Richtern den Vorlagebeschluß gefaßt hatten, als zur Entscheidung in den Ausgangsverfahren berufen waren.
  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvL 22/70

    Gerichtsbesetzung bei Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ,

    Den Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , § 80 Abs. 1 BVerfGG kann ein Gericht nur in der gleichen Besetzung fassen, in der auch das Urteil und die mit der Urteilsfindung zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen wären (vgl. BVerfGE 1, 80; 16, 305; 19, 71 [72]; 21, 148 [149]).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvL 1/67

    Voraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Den Beschluß, eine Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG , § 80 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht zu unterbreiten, kann nur ein Gericht fassen, das zur Sachentscheidung über den vorgelegten Rechtsstreit berufen ist (BVerfGE 1, 80 (81); 2, 380 (389); 16, 305 f.; 19, 71 f.).
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