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   BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61   

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https://dejure.org/1966,30
BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61 (https://dejure.org/1966,30)
BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1966 - 1 BvL 10/61 (https://dejure.org/1966,30)
BVerfG, Entscheidung vom 17. November 1966 - 1 BvL 10/61 (https://dejure.org/1966,30)
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Tollwütige Hunde

Art. 14 GG, Viehseuchengesetz, Abgrenzung Enteignung - Inhaltsbestimmung

Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 20, 351
  • NJW 1967, 548
  • DB 1967, 79
  • DÖV 1967, 128
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.06.1964 - III ZR 139/62

    Tötung von Hunden bei Tollwutgefahr

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61
    Das vorlegende Gericht schließt sich offenbar der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, daß für alle Entschädigungsansprüche aus dem Viehseuchengesetz einheitlich der Weg vor den Zivilgerichten eröffnet ist (vgl. zuletzt BGHZ 43, 196).

    Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 25. Juni 1964 (BGHZ 43, 196) entschieden, dem Eigentümer eines aus Anlaß der Tollwut gemäß § 39 des Viehseuchengesetzes rechtmäßig getöteten Hundes stehe ein Entschädigungsanspruch, wenn das Landesrecht einen solchen versage, auch unter dem Gesichtspunkt der Enteignung nicht zu.

  • BVerwG, 14.10.1958 - I C 59.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 14. Oktober 1958 (BVerwGE 7, 257) ausgesprochen, daß es sich bei der Tötung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Tiere aufgrund einer viehseuchenpolizeilichen Anordnung nicht um eine Enteignung, sondern um eine Maßnahme handle, die in Auswirkung der Inhaltsbestimmung und Begrenzung des Eigentums durch das Viehseuchengesetz ergehe.

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 7, 257 [262 f.]) hat aus den Gesetzesmaterialien nachgewiesen, daß die Entschädigungsregelung in das Gesamtsystem der veterinärpolizeilichen Maßnahmen des Gesetzes eingebaut ist und hier besondere Funktionen erfüllt; der Gesetzgeber will insbesondere auf die frühzeitige Anzeigeerstattung hinwirken (die Entschädigung fällt weg, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet wird: § 72 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes).

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61
    Angesichts der grundsätzlichen Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums darf eine Einschränkung im öffentlichen Interesse nur so weit gehen, als es der Schutz des Gemeinwohls zwingend erfordert; der Eingriff steht unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots (BVerfGE 8, 71 [80]).
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61
    Der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber hat außerdem die grundlegenden Wertentscheidungen und Rechtsprinzipien der Verfassung zu beachten (BVerfGE 14, 263 [277 f.]; 18, 121 [132]).
  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Auszug aus BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61
    Der an das Grundgesetz gebundene Gesetzgeber hat außerdem die grundlegenden Wertentscheidungen und Rechtsprinzipien der Verfassung zu beachten (BVerfGE 14, 263 [277 f.]; 18, 121 [132]).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Entsprechendes gilt nicht nur für das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch für das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 und des Art. 9 Abs. 1 GG, bei denen zwar ein ausdrücklicher Gesetzesvorbehalt fehlt, denen aber eine "immanente Schranke" (BVerfGE 3, 248 [253]; 20, 351 [355f.]; 21, 92 [93]; 24, 367 [396]) inne wohnt: "Der Einzelne muß sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des bei dem gegebenen Sachverhalt allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt" (BVerfGE 4, 7 [16]; 33, 303 [334]).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Die Gewährleistung des Privateigentums als Rechtseinrichtung (BVerfGE 20, 351 [355]; 24, 367 [389]) verbietet zwar, daß solche Sachbereiche der Privatrechtsordnung entzogen werden, die zum elementaren Bestand grundrechtlich geschützter Betätigung im vermögensrechtlichen Bereich gehören, und daß damit der durch Art. 14 GG gesicherte Freiheitsbereich aufgehoben oder wesentlich geschmälert wird.
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Zugleich muss das zulässige Ausmaß einer Sozialbindung auch vom Eigentum selbst her bestimmt werden (vgl. BVerfGE 20, 351 ; 50, 290 ).
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