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   BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64   

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BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64 (https://dejure.org/1967,11)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1967 - 2 BvR 235/64 (https://dejure.org/1967,11)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1967 - 2 BvR 235/64 (https://dejure.org/1967,11)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • opinioiuris.de

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 21, 139
  • NJW 1967, 1123
  • MDR 1967, 650
  • DNotZ 1967, 748
  • FamRZ 1967, 317
  • BB 1967, 653
  • Rpfleger 1967, 210
 
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Wird zitiert von ... (280)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52

    Schwerbeschädigtenschutz

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
    Wesentlich ist, "daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird" (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).

    Diese Vorstellung ist mit den Begriffen von "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]).

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Frage, ob es eindeutige materielle Kriterien für den Begriff der Rechtsprechung im Sinn des Art. 92 GG gibt, offengelassen und nur festgestellt, daß jedenfalls die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit (BVerfGE 8, 197 [207]; 12, 264 [274]) und die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (BVerfGE 14, 56 [66]) zur rechtsprechenden Gewalt gehören.

    Wesentlich ist, "daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird" (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
    Denn damit muß noch nicht das Interesse des Beschwerdeführers entfallen, eine Grundrechtswidrigkeit der in dem Ablehnungsverfahren ergangenen Beschlüsse festgestellt zu sehen (BVerfGE 9, 89 [92 f.]).

    Soweit die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwa nicht als Rechtsprechung im Sinn des Art. 92 GG angesehen werden könnten, wären sie allerdings nicht von Verfassungs wegen Gerichten vorbehalten; weder Art. 92 GG noch der Gewaltenteilungsgrundsatz hindert indes den Gesetzgeber daran, auch solche Aufgaben an die Gerichte zu geben (vgl. BVerfGE 9, 89 [97 f.]).

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
    Wesentlich ist, "daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird" (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]; 14, 56 [69]; 18, 241 [255]).

    Diese Vorstellung ist mit den Begriffen von "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (BVerfGE 3, 377 [381]; 4, 331 [346]).

  • BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56

    Zuständigkeit des BVerwG

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
    Das Rechtsstaatsprinzip gebiete nicht einmal, daß für jede Rechtsstreitigkeit ausnahmslos der Weg zu einem Gericht offenstehen müsse (BVerfGE 8, 174 [181]).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Frage, ob es eindeutige materielle Kriterien für den Begriff der Rechtsprechung im Sinn des Art. 92 GG gibt, offengelassen und nur festgestellt, daß jedenfalls die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit (BVerfGE 8, 197 [207]; 12, 264 [274]) und die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (BVerfGE 14, 56 [66]) zur rechtsprechenden Gewalt gehören.
  • BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
    Die Entscheidungsbefugnis des Richters im konkreten Fall muß sich möglichst eindeutig aus generellen Vorschriften, nämlich aus der Zuständigkeitsregelung der Prozeßgesetze und dem Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Gerichts, ableiten lassen (BVerfGE 17, 294 [298 f.]; 18, 344 [351 f.]).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 747/64

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß sie auch insoweit die Verfassungsmäßigkeit der für ihre Tätigkeit erheblichen Rechtsnormen gemäß Art. 100 GG prüfen (BVerfGE 4, 45 [48]; 10, 59 [66] und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs [Art. 103 Abs. 1 GG] beachten müssen [BVerfGE 19, 49 [51]].
  • BVerfG, 15.09.1954 - 1 BvL 1/54

    D-Markbilanzgesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß sie auch insoweit die Verfassungsmäßigkeit der für ihre Tätigkeit erheblichen Rechtsnormen gemäß Art. 100 GG prüfen (BVerfGE 4, 45 [48]; 10, 59 [66] und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs [Art. 103 Abs. 1 GG] beachten müssen [BVerfGE 19, 49 [51]].
  • BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 510/52

    Bußgeldverfahren

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64
    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher die Frage, ob es eindeutige materielle Kriterien für den Begriff der Rechtsprechung im Sinn des Art. 92 GG gibt, offengelassen und nur festgestellt, daß jedenfalls die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit (BVerfGE 8, 197 [207]; 12, 264 [274]) und die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (BVerfGE 14, 56 [66]) zur rechtsprechenden Gewalt gehören.
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Es ist jedoch anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren fremde Rechte in eigenem Namen geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 10, 229 ; 21, 139 ; 27, 326 ; 51, 405 ; 65, 182 ).

    Dieses Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fortbestehen (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 54 ; 33, 247 ; 50, 244 ; 56, 99 ; 72, 1 ; 81, 138 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Das Grundgesetz gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Die richterliche Tätigkeit erfordert daher unbedingte Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 21, 139 ; 103, 111 ).

    Das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt deshalb nicht nur einen Anspruch auf den sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz, den Prozessordnungen sowie den Geschäftsverteilungs- und Besetzungsregelungen des Gerichts ergebenden Richter (vgl. BVerfGE 89, 28 ), sondern garantiert auch, dass der Betroffene nicht vor einem Richter steht, der aufgrund persönlicher oder sachlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Streitgegenstand die gebotene Neutralität vermissen lässt (BVerfGE 21, 139 ; 89, 28 ).

  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität (BVerfGE 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78); es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (st. Rspr., siehe etwa BVerfGE 3, 377, 381).
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