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   BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63   

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BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63 (https://dejure.org/1967,3)
BVerfG, Entscheidung vom 02.05.1967 - 1 BvR 578/63 (https://dejure.org/1967,3)
BVerfG, Entscheidung vom 02. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 (https://dejure.org/1967,3)
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Sozialversicherungsträger

Art. 14, 19 Abs. 3 GG, grundsätzlich keine Grundrechtsfähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Sozialversicherungsträger

  • openjur.de
  • opinioiuris.de

    Sozialversicherungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 21, 362
  • NJW 1967, 1411
  • MDR 1967, 734
  • BB 1967, 737
  • DB 1967, 1130
  • DÖV 1967, 560
  • JR 1968, 195
 
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Wird zitiert von ... (322)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 08.11.1960 - 2 BvR 177/60

    Société Anonyme

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
    Verfassungsbeschwerde kann nur erheben, wer Träger der angeblich verletzten Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte sein und daher die Verletzung dieser Rechte durch die öffentliche Gewalt rügen kann (vgl. BVerfGE 3, 383 [391 f.]; 6, 273 [277]; 12, 6 [8]).

    Diese Verfassungsbestimmungen gehören formell nicht zu den Grundrechten im Sinne von Art. 19 GG; sie gewährleisten auch nach ihrem Inhalt keine Individualrechte wie die Art. 1 bis 17 GG, sondern enthalten objektive Verfahrensgrundsätze, die für jedes gerichtliche Verfahren gelten und daher auch jedem zugute kommen müssen, der nach den Verfahrensnormen parteifähig ist oder von dem Verfahren unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 3, 359 [363]; 12, 6 [8]).

    Folgerichtig sind auch Verfassungsbeschwerden ausländischer juristischer Personen wegen Verletzung dieser grundrechtsähnlichen Rechte zugelassen worden (vgl. BVerfGE 12, 6 [8]; 18, 441 [447]).

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
    Wenn die Grundrechte das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt betreffen, so ist es damit unvereinbar, den Staat selbst zum Teilhaber oder Nutznießer der Grundrechte zu machen; er kann nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter der Grundrechte sein (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]).

    Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht die Grundrechtsfähigkeit der Universitäten und Fakultäten für das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG anerkannt - und zwar unabhängig von ihrer Rechtsfähigkeit - (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]); bei diesem Grundrecht legt zudem schon der Wortlaut die Ausdehnung auf diejenigen Institutionen nahe, denen Wissenschaft, Forschung und Lehre vornehmlich anvertraut sind.

    Der Umstand, daß das Prinzip der Selbstverwaltung jetzt auch für die Landesversicherungsanstalten gilt, kann dafür nicht ins Gewicht fallen, weil diese Organisationsform bei zahlreichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts anzutreffen ist und im vorliegenden Fall auch kein Anzeichen für die Zuordnung zur Freiheitssphäre des Einzelnen oder für eine Unabhängigkeit vom Staat (vgl. BVerfGE 15, 256 [262]) darstellt.

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
    Die Arbeiterrentenversicherung dient einer typischen Aufgabe des Sozialstaats, nämlich der zu den Fundamenten unserer sozialen Ordnung gehörenden Daseinsvorsorge in den Fällen der Erwerbs- und Berufsunfähigkeit des Versicherten oder des Todes des Ernährers der Familie (vgl. BVerfGE 9, 124 [133]).

    Dabei ist hervorzuheben, daß die Sozialversicherung nicht nach dem reinen Versicherungsprinzip gestaltet ist, sondern von jeher ein Stück staatlicher Fürsorge enthält (BVerfGE 10, 141 [166]; vgl. auch BVerfGE 9, 124 [133]; 11, 105 [114]).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
    Dagegen kann die Verfassungsbeschwerde, die "der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat" ist (vgl. BVerfGE 4, 27 [30]; 6, 45 [49]) nicht angewendet werden, um die rechtmäßig geschaffene Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander zu schützen oder für die Einhaltung der gesetzmäßigen Formen bei einer Änderung zu sorgen.

    c) Diese Auffassung steht nicht im Gegensatz zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen Verfassungsbeschwerden des Freistaates Bayern und der Deutschen Bundesbahn wegen Verletzung der Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG für zulässig erklärt worden sind (vgl. BVerfGE 6, 45 [49 f.]; 13, 132 [139 f.]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
    Freilich hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt, daß die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, sondern auch als objektive Normen ein Wertsystem statuieren, das als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht (BVerfGE 5, 85 [204 ff.]; 6, 32 [40 f.]; 6, 55 [72]; 7, 198 [204 f.]; 10, 59 [81]).

    Dies bedeutet jedoch die Beziehung allen Rechts auf den Mittelpunkt dieses Wertsystems, die "innerhalb der sozialen Gemeinschaft sich frei entfaltende menschliche Persönlichkeit und ihre Würde" (BVerfGE 7, 198 [205]).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
    Die Entscheidung, auf welche Art und Weise eine bestimmte öffentliche Aufgabe erfüllt werden soll, ist Sache des gesetzgeberischen Ermessens (vgl. BVerfGE 10, 89 [102, 104]); die Verfassungswirklichkeit kennt eine Fülle von Organisationsformen: von den Gebietskörperschaften mit ihren Behörden über die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bis zu nicht rechtsfähigen Verwaltungseinheiten verschiedener Art, Sondervermögen, beliehenen Unternehmern usw. Vom Menschen und Bürger als dem ursprünglichen Inhaber der Grundrechte her gesehen, handelt es sich jeweils nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 4, 27 [30]; 6, 445 [448]).

    Dagegen kann die Verfassungsbeschwerde, die "der spezifische Rechtsbehelf des Bürgers gegen den Staat" ist (vgl. BVerfGE 4, 27 [30]; 6, 45 [49]) nicht angewendet werden, um die rechtmäßig geschaffene Zuständigkeitsordnung im Verhältnis der Hoheitsträger untereinander zu schützen oder für die Einhaltung der gesetzmäßigen Formen bei einer Änderung zu sorgen.

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
    Verfassungsbeschwerde kann nur erheben, wer Träger der angeblich verletzten Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte sein und daher die Verletzung dieser Rechte durch die öffentliche Gewalt rügen kann (vgl. BVerfGE 3, 383 [391 f.]; 6, 273 [277]; 12, 6 [8]).

    So ist das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung der Grundrechtsfähigkeit inländischer juristischer Personen des Privatrechts im allgemeinen verfahren und hat in zahlreichen Fällen Grundrechte für anwendbar erklärt, darunter auch die hier geltend gemachten Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 3, 383 [390]; 4, 7 [12 und 17]).

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
    Dabei ist hervorzuheben, daß die Sozialversicherung nicht nach dem reinen Versicherungsprinzip gestaltet ist, sondern von jeher ein Stück staatlicher Fürsorge enthält (BVerfGE 10, 141 [166]; vgl. auch BVerfGE 9, 124 [133]; 11, 105 [114]).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
    Freilich hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung klargestellt, daß die Grundrechte nicht nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind, sondern auch als objektive Normen ein Wertsystem statuieren, das als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts Geltung beansprucht (BVerfGE 5, 85 [204 ff.]; 6, 32 [40 f.]; 6, 55 [72]; 7, 198 [204 f.]; 10, 59 [81]).
  • BVerfG, 27.10.1959 - 2 BvL 5/56

    Verfassungsrechtliche Prüfung der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich ses

    Auszug aus BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63
    Dabei ist hervorzuheben, daß die Sozialversicherung nicht nach dem reinen Versicherungsprinzip gestaltet ist, sondern von jeher ein Stück staatlicher Fürsorge enthält (BVerfGE 10, 141 [166]; vgl. auch BVerfGE 9, 124 [133]; 11, 105 [114]).
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53

    Tatsachenfeststellung

  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • RG, 29.06.1937 - III 182/36

    1. Befindet sich ein Landespolizeibeamter, der als Fahrer eines Dienstfahrzeugs

  • BGH, 14.10.1963 - III ZR 30/63

    Ansprüche gegen Bedienstete ausländischer Streitkräfte

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63

    Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • BGH, 09.11.1959 - III ZR 136/58

    Gesetzlicher Forderungsübergang und Amtshaftung

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

  • BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57

    Mandatsverlust

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • RG, 08.09.1939 - III 193/38

    Schließt die Möglichkeit, aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung

  • RG, 24.05.1943 - III 85/42

    1. Sind Leistungen aus der Sozialversicherung als anderweitiger Ersatz im Sinne

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Ausländische juristische Personen können sich demgegenüber lediglich auf die Prozessgrundrechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 3, 359 ; 12, 6 ; 18, 441 ; 19, 52 ; 21, 362 ; 64, 1 ), nicht aber auf materielle Grundrechte berufen und deren Verletzung folgerichtig auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen (so bereits BVerfGE 21, 207 ; 23, 229 ; 100, 313 ; 129, 78 ).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    187 b) aa) Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 15, 256 ; 21, 362 ; 35, 263 ; 45, 63 ; 61, 82 ).

    So könne der nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebundene Staat nicht gleichzeitig Adressat und Berechtigter von Grundrechten sein (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ).

    Auch bei selbständigen Organisationseinheiten handele es sich, vom Menschen und Bürger als dem ursprünglichen Inhaber der Grundrechte her gesehen, jeweils nur um eine besondere Erscheinungsform der einheitlichen Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 21, 362 ).

    Nur wenn die Bildung und Betätigung einer juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der privaten, natürlichen Personen sei, wenn insbesondere der Durchgriff auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen es als sinnvoll und erforderlich erscheinen lasse, sei es gerechtfertigt, juristische Personen als Grundrechtsinhaber anzusehen und sie kraft dessen auch in den Schutzbereich bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68, 193 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    In den Grundrechtsvorschriften der Verfassung verkörpert sich eine objektive Wertordnung, "in der eine prinzipielle Verstärkung der Geltungskraft der Grundrechte zum Ausdruck kommt" und die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt (BVerfGE 7, 198 [205] - Lüth - und ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 6, 386 [388] - Zusammenveranlagung der Ehegatten; 10, 59 [81] - Stichentscheid; 12, 205 [259] - Fernsehen; 20, 162 [175] - Spiegel; 21, 362 (371 f. ]; 24, 367 [389] - Hamburger Deich; 25, 256 [263] - Blinkfüer; BVerfGE 30, 173 [188 ff. ] - Mephisto; 33 303 [330 f. ] - numerus clausus).
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