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   BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64   

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https://dejure.org/1967,149
BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64 (https://dejure.org/1967,149)
BVerfG, Entscheidung vom 20.06.1967 - 2 BvL 10/64 (https://dejure.org/1967,149)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juni 1967 - 2 BvL 10/64 (https://dejure.org/1967,149)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    Steuerausschüsse

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 263 Abs. 2 S. 1 Abgabenordnung (AO) mit dem Grundgesetz - Steuerausschüsse zur Entscheidung über die Einsprüche der Steuerpflichtigen gegen Steuerfeststellungen und Steuerfestsetzungen - Sinn und Zweck des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs - ...

  • opinioiuris.de

    Steuerausschüsse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RAO § 263 Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4
    Verfassungsmäßigkeit des § 263 Abs. 2 S. 1 RAO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 22, 106
  • NJW 1967, 2005 (Ls.)
  • DVBl 1968, 175
  • BB 1967, 947
  • DB 1967, 1397
  • DÖV 1968, 665
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 13.06.1955 - III C 41.54
    Auszug aus BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64
    Derartige "In-sich-Prozesse" mögen unerwünscht und "den Aufgaben der Gerichtsbarkeit nicht angemessen" sein, weil die Konflikte, die in ihnen ausgetragen werden, bei entsprechender gesetzlicher Regelung ohne Inanspruchnahme der Justiz innerhalb der Exekutive gelöst werden könnten (so BVerwGE 2, 147 [149]).

    Hiergegen sind weder in der Rechtsprechung (BVerwGE 2, 147 [148]; 7, 66 [73]; 9, 169 [170]; 15, 106 [107]; 16, 219 [221]) noch im Schrifttum (z. B. Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Bd. I 2. Aufl. 1964, S. 115 f.) grundsätzliche Bedenken geäußert worden.

    Es mag erwünscht sein, von dieser Einrichtung möglichst wenig Gebrauch zu machen (BVerwGE 2, 147 [149]).

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64
    Die in der Verfassung vorgenommene Verteilung der Gewichte zwischen den drei Gewalten muß aufrechterhalten bleiben; keine Gewalt darf ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über die andere Gewalt erhalten, und keine Gewalt darf der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (BVerfGE 9, 268 [279 f.] mit weiteren Nachweisen).

    Die Einrichtung solcher mit Entscheidungskompetenz ausgestatteter Ausschüsse, die zwar zum Bereich der Verwaltung gehören, aber von der höheren Verwaltungsbehörde und der Regierung unabhängig und unkontrolliert sind, ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann mit dem Prinzip des demokratischen Rechtsstaates im Sinn des Artikels 28 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, wenn die Ausschüsse über Angelegenheiten von politischem Gewicht - z. B. über die Einstellung, Beförderung und Versetzung der Beamten - zu entscheiden haben (BVerfGE 9, 268 [282]).

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64
    Sie sind demnach nicht Gerichte, nehmen keine Zwischenstellung zwischen Justiz und Verwaltung ein, sondern gehören ausschließlich zum Bereich der Verwaltung, mag auch ihre Besetzung mit mehreren, zum Teil weisungsfreien Mitgliedern und ihre Aufgabe, Steuerfestsetzungen auf Einspruch hin nachzuprüfen, den Eindruck eines gerichtlichen Verfahrens erwecken (dazu BVerfGE 4, 331 [Leitsatz 3]).
  • BVerwG, 23.05.1958 - VII C 218.57
    Auszug aus BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64
    Hiergegen sind weder in der Rechtsprechung (BVerwGE 2, 147 [148]; 7, 66 [73]; 9, 169 [170]; 15, 106 [107]; 16, 219 [221]) noch im Schrifttum (z. B. Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Bd. I 2. Aufl. 1964, S. 115 f.) grundsätzliche Bedenken geäußert worden.
  • BVerfG, 05.02.1963 - 2 BvR 21/60

    Rechtsweg

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64
    Das Bundesverfassungsgericht hat in anderem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen, daß Art. 19 Abs. 4 GG Schutz durch den Richter, nicht gegen den Richter gewährt (BVerfGE 11, 263 [265]; 15, 275 [280]).
  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64
    Diese Frage braucht aber auch nicht erörtert zu werden; denn die Zurückweisung der Berufung als unzulässig ist eine andere Entscheidung als die Zurückweisung aus sachlichen Gründen (BVerfGE 13, 97 [103 f.]; 18, 353 [360]; 19, 330 [336]).
  • BVerwG, 07.11.1962 - V C 109.60

    Anspruch auf Prozesszinsen eines Antragstellers bzgl. einer

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64
    Hiergegen sind weder in der Rechtsprechung (BVerwGE 2, 147 [148]; 7, 66 [73]; 9, 169 [170]; 15, 106 [107]; 16, 219 [221]) noch im Schrifttum (z. B. Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Bd. I 2. Aufl. 1964, S. 115 f.) grundsätzliche Bedenken geäußert worden.
  • BVerwG, 16.07.1963 - VII C 60.62

    Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit in einem

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64
    Hiergegen sind weder in der Rechtsprechung (BVerwGE 2, 147 [148]; 7, 66 [73]; 9, 169 [170]; 15, 106 [107]; 16, 219 [221]) noch im Schrifttum (z. B. Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Bd. I 2. Aufl. 1964, S. 115 f.) grundsätzliche Bedenken geäußert worden.
  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64
    Diese Frage braucht aber auch nicht erörtert zu werden; denn die Zurückweisung der Berufung als unzulässig ist eine andere Entscheidung als die Zurückweisung aus sachlichen Gründen (BVerfGE 13, 97 [103 f.]; 18, 353 [360]; 19, 330 [336]).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 20.06.1967 - 2 BvL 10/64
    Diese Frage braucht aber auch nicht erörtert zu werden; denn die Zurückweisung der Berufung als unzulässig ist eine andere Entscheidung als die Zurückweisung aus sachlichen Gründen (BVerfGE 13, 97 [103 f.]; 18, 353 [360]; 19, 330 [336]).
  • BVerwG, 30.09.1959 - V C 308.57

    Rechtsmittel

  • Drs-Bund, 11.03.1950 - BT-Drs I/697
  • BVerfG, 07.07.1960 - 2 BvR 435/60

    Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine vollständige Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ; 137, 185 ; 139, 194 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 -, juris, Rn. 86).
  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Der Gewaltenteilungsgrundsatz zielt dabei nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern auf die politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ).
  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Sie bezweckt vor allem eine politische Machtverteilung, das Ineinandergreifen der drei Gewalten und die daraus resultierende gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 7, 183 ; 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, juris, Rn. 131, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Gleichwohl muss die in der Verfassung vorgenommene Gewichtsverteilung zwischen den drei Gewalten gewahrt werden, damit keine Gewalt ein von der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere erhält (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ).

    Ebensowenig darf eine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfassungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 22, 106 ; 34, 52 ; 95, 1 ).

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