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   BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67   

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BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67 (https://dejure.org/1967,159)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1967 - 2 BvL 14/67 (https://dejure.org/1967,159)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1967 - 2 BvL 14/67 (https://dejure.org/1967,159)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungskonforme Auslegung des § 28 Abs. 1 WDO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit einer Arreststrafe - Art und Dauer einer Arreststrafe - Verfassungskonforme Auslegung - Zulässigkeit einer Arreststrafe - Angemessenheit einer Arreststrafe

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 22, 311
  • NJW 1968, 243
  • MDR 1968, 116
  • DVBl 1968, 75
  • DÖV 1968, 587
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67
    Während die Verhängung von Kriminalstrafen Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG ist (BVerfGE 22, 49 [74]), gilt dies nicht für die Verhängung von Disziplinarstrafen, deren Charakter sich von den Kriminalstrafen unterscheidet (vgl. BVerfGE 21, 378 [387]).

    Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß das Wehrdisziplinarrecht auch Arreststrafen vorsieht (BVerfGE 21, 378 [387]).

  • BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53

    Vormundschaft

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67
    Auch in diesen Ausnahmefällen gehört zum Begriff "Entscheidung", daß der Richter in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme übernimmt (BVerfGE 10, 302 [310]).

    Dies wäre nur der Fall, wenn der Richter nicht alle für die Rechtmäßigkeit und auch Angemessenheit der Arreststrafe wesentlichen Umstände so nachprüfen könnte, daß er die volle Verantwortung dafür übernehmen kann, ob die Freiheitsentziehung im konkreten Fall gerechtfertigt ist (BVerfGE 10, 302 ; vgl. auch Dürig in Maunz-Dürig, Rdnr. 28 zu Art. 104 GG ).

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67
    Während die Verhängung von Kriminalstrafen Rechtsprechung im Sinne des Art. 92 GG ist (BVerfGE 22, 49 [74]), gilt dies nicht für die Verhängung von Disziplinarstrafen, deren Charakter sich von den Kriminalstrafen unterscheidet (vgl. BVerfGE 21, 378 [387]).
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvL 13/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 07.11.1967 - 2 BvL 14/67
    Wenn ein Richter die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes verneinen will, muß er unmittelbar das Bundesverfassungsgericht anrufen; Vorlagen an einen Großen Senat oder an ein höheres Gericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes sind nicht zulässig (vgl. BVerfGE 6, 222 [231]).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Zu dem Begriff "Entscheidung" gehört, dass der Richter in vollem Umfang die Verantwortung für die Maßnahme übernimmt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ).

    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ; Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 43).

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Maßnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 m.w.N.).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; Dürig, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 104 Rn. 23; Grabitz, Freiheit der Person, in: HStR VI, § 130 Rn. 25).

    b) Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ; Rüping, in: Bonner Kommentar (BK), Art. 104 Rn. 63; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Art. 104 Rn. 41; Grabitz, a.a.O.).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist alleine der zuständige Richter zur Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung berufen; er muss die vollständige Verantwortung für die Rechtfertigung der Freiheitsentziehung übernehmen können (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 86, 288 ).

    Denn auch dann ist sichergestellt, dass das zur Entscheidung über die Aussetzung berufene Gericht volle Verantwortung für die Rechtfertigung der Fortdauer des Freiheitsentzugs übernehmen kann (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 86, 288 ).

  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ).
  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 1608/07

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Festhaltung eines

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 ; BVerfGK 7, 87 ).
  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

    Dagegen ist er nicht befugt, die Beantwortung der Frage, ob er ein von ihm für verfassungswidrig gehaltenes Gesetz anwenden muss, einer anderen richterlichen Instanz zu überlassen (vgl. BVerfGE 6, 222 ; 22, 311 ).

    Eine dritte Möglichkeit, hier in Form einer Vorlage zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes an ein anderes Gericht als das Bundesverfassungsgericht, ist nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 6, 222 ; 22, 311 ).

  • BVerfG, 07.09.2006 - 2 BvR 129/04

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Unterlassen der

    Die Freiheitsentziehung setzt danach grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus (vgl. nur BVerfGE 10, 302 [321]; - 22, 311 [317]).

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 [317]).

  • BVerfG, 04.06.2020 - 2 BvR 343/19

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

    Kommt das Gericht dieser Prüfungspflicht nicht oder nicht hinreichend nach, entspricht die auf fehlende Erprobung gestützte Ablehnung der bedingten Entlassung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 86, 288 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -, Rn. 32, 35, 52 m.w.N.).
  • OLG Braunschweig, 05.03.2021 - 3 W 104/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer andauernden Ingewahrsamnahme;

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen in Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt wird, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme die richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1967 - 2 BvL 14/67 -, BVerfGE 22, 311-322, juris, Rn. 24 f.).
  • BVerfG, 10.02.2022 - 2 BvR 2247/19

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ingewahrsamnahme

    Die Freiheitsentziehung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung (vgl. nur BVerfGE 10, 302 ; 22, 311 ; 105, 239 ), sodass die - zunächst - allein durch die Exekutive veranlasste Freiheitsentziehung eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme darstellt (vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Januar 2021, Art. 104 Rn. 76; vgl. auch Gusy, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 3, 7. Aufl. 2018, Art. 104 Rn. 43; Radtke, in: BeckOK GG, Art. 104 Rn. 20, Mai 2021).

    Eine nachträgliche richterliche Entscheidung ist nur dann zulässig, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte verfassungsrechtlich zulässige Zweck andernfalls nicht erreichbar wäre (vgl. BVerfGE 22, 311 ; 105, 239 ; 149, 293 ).

  • BVerfG, 07.05.2009 - 2 BvR 475/09

    Ingewahrsamnahme eines untergetauchten, vollziehbar ausreisepflichtigen

  • BGH, 30.04.1987 - 4 StR 30/87

    Vorführungsfrist bei Freiheitsentziehung

  • BVerfG, 15.11.2021 - 2 BvR 336/20

    Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (Freiheitsgrundrecht;

  • OLG Naumburg, 08.03.2004 - 4 W 6/04

    Zur Vorführung i.S.d. § 380 ZPO und zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

  • BVerwG, 03.09.1990 - 4 N 1.88

    Normenkontrolle - Vorlage - Naturschutz - Reiten

  • BGH, 17.12.1981 - VII ZB 8/81

    Polizeiliche Vorführung als Freiheitsbeschränkung

  • BVerfG, 19.01.2007 - 2 BvR 1206/04

    Einholung einer richterlichen Entscheidung bei Freiheitsentziehung

  • BVerfG, 08.02.2022 - 2 BvR 356/21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend den richterlichen

  • BVerfG, 07.05.2009 - 2 BvR 2367/07

    Verletzung des Richtervorbehalts bei Freiheitsentziehung (Art 104 Abs 2 S 1 GG)

  • BVerfG, 01.04.2008 - 2 BvR 1925/04

    Verfassungsmäßigkeit der Ingewahrsamnahme eines Abzuschiebenden ohne richterliche

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75

    Sicherungsverwahrung

  • BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1195/08

    Anforderungen an die Form der Anordnung einer Freiheitsentziehung

  • BVerfG, 23.09.2010 - 2 BvR 1143/08

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Auslegung von § 62 Abs 2 S 5

  • BVerfG, 22.02.1968 - 2 BvO 2/65

    Blankettstrafrecht

  • BVerfG, 30.03.1984 - 2 BvR 1994/83

    Kirchenbeamter - Dienstvergehen - Diözesan-Disziplinargericht - Innerkirchliche

  • OLG Hamm, 11.02.2010 - 1 Ws (L) 479/09

    Versagung der Reststrafenaussetzung wegen unterbliebener Erprobung des Gefangenen

  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 1 Ws 195/10

    Vollzugslockerungen vor Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe;

  • OLG Hamm, 15.12.2009 - 15 Wx 333/09

    Anordnung der Sicherungshaft gegen den untergetauchten Ausländer

  • OLG Zweibrücken, 18.08.2009 - 3 W 129/09

    Ausländerrecht: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der Ausländerbehörde gegen die

  • BVerwG, 09.01.1973 - I WB 83.72

    Rechtsmittel

  • OLG Brandenburg, 31.01.2019 - 1 Ws 169/18
  • KG, 10.02.1981 - 1 W XX B 4592/80
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