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   BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66   

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https://dejure.org/1968,23
BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66 (https://dejure.org/1968,23)
BVerfG, Entscheidung vom 23.01.1968 - 1 BvR 709/66 (https://dejure.org/1968,23)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Januar 1968 - 1 BvR 709/66 (https://dejure.org/1968,23)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Nachtbackverbot I

  • openjur.de
  • opinioiuris.de

    Nachtbackverbot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Nachtbackverbots nach dem Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien - Strafbewehrung in § 15 BAZG - Nachtbackverbot - Vereinbarkeit mit dem GG

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 23, 50
  • DVBl 1968, 299
  • DB 1968, 439
  • DÖV 1968, 207
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66
    Der Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 13, 97 [104]; 13, 181 [185]).

    Je empfindlicher der Einzelne in seiner freien Betätigung im Beruf beeinträchtigt wird, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen diese Regelung zu dienen bestimmt ist (BVerfGE 11, 30 [42 f.]; 13, 97 [104 f.]; 17, 232 [242]).

    Dieser Schutz ist ein nach dem Grundgesetz mögliches, daher allein nach dem Ermessen des Gesetzgebers sich bestimmendes Ziel der Wirtschaftspolitik (BVerfGE 13, 97 [110]).

    Diese Beschränkung der freien Berufsausübung ist auch nicht übermäßig belastend und nicht unzumutbar (BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 13, 97 [104]; 18, 353 [361 f.]).

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 15/62

    Devisenbewirtschaftungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66
    Eine Regelung der Berufsausübung wird durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können (BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 9, 213 [221]; 10, 185 [197]; 18, 353 [361 f.]).

    Diese Beschränkung der freien Berufsausübung ist auch nicht übermäßig belastend und nicht unzumutbar (BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 13, 97 [104]; 18, 353 [361 f.]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66
    Eine Regelung der Berufsausübung wird durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt, in deren Rahmen weithin auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden können (BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 9, 213 [221]; 10, 185 [197]; 18, 353 [361 f.]).

    Diese Beschränkung der freien Berufsausübung ist auch nicht übermäßig belastend und nicht unzumutbar (BVerfGE 7, 377 [405 f.]; 13, 97 [104]; 18, 353 [361 f.]).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Diese Ansicht ist unvereinbar mit dem vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Verhältnis der Subsidiarität des Art. 2 Abs. 1 GG zur Spezialität der Einzelfreiheitsrechte (vgl. u. a. BVerfGE 6, 32 [36 ff.]; 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 55 [58]; 10, 185 [199]; 11, 234 [238]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]), das eine Erstreckung des Gemeinschaftsvorbehalts des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 auf die durch besondere Grundrechte geschützten Lebensbereiche nicht zuläßt.
  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Neben dem Art. 12 GG kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als weiterer selbständiger Prüfungsmaßstab Art. 2 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall nicht in Betracht (BVerfGE 9, 63 [73]; 9, 73 [77]; 9, 338 [343]; 10, 185 [199]; 21, 227 [234]; 23, 50 [55 f.]).
  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Er muß den Eingriff in das Grundrecht mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründen können und darf seine Rechtsetzungsmacht nicht zu sachfremden Zwecken mißbrauchen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]; 23, 50 [56]).

    Je empfindlicher die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen diese Regelung zu dienen bestimmt ist (BVerfGE 11, 30 [42 f.]; 13, 97 [104 f.]; 23, 50 [56]; 25, 1 [22]).

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