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   BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66, 1 BvL 5/67   

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BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66, 1 BvL 5/67 (https://dejure.org/1968,7)
BVerfG, Entscheidung vom 29.07.1968 - 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66, 1 BvL 5/67 (https://dejure.org/1968,7)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juli 1968 - 1 BvL 20/63, 1 BvL 31/66, 1 BvL 5/67 (https://dejure.org/1968,7)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 24, 119
  • NJW 1968, 2233
  • MDR 1969, 27
  • DNotZ 1969, 112
  • DÖV 1968, 765
 
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Wird zitiert von ... (285)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
    In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Recht und Pflicht von vornherein unlöslich miteinander verbunden; die Pflicht ist nicht eine das Recht begrenzende Schranke, sondern ein wesensbestimmender Bestandteil dieses "Elternrechts", das insoweit treffender als "Elternverantwortung" bezeichnet werden kann (vgl. BVerfGE 10, 59 [67, 76 ff.]; Erwin Stein, Die rechtsphilosophischen und positiv-rechtlichen Grundlagen des Elternrechts, in Stein-Joest-Dombois, Elternrecht, 1958, S. 5 ff. [S. 10]).

    In diesem Sinne bildet das Wohl des Kindes den Richtpunkt für den Auftrag des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 10, 59 [84]).

    Die Kennzeichnung des Elternrechts als "natürliches Recht" in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht dem nicht entgegen (vgl. auch BVerfGE 10, 59 [81]).

    Eltern, die im Sinne des Grundgesetzes diesen Namen verdienen, weil sie bereit sind, die mit dem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflichten auf sich zu nehmen (vgl. auch BVerfGE 10, 59 [67]), erhält das Kind erst durch die Adoption.

  • BVerfG, 20.10.1954 - 1 BvR 527/52

    Erziehungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
    Das so umgrenzte Elternrecht ist ein Grundrecht im klassischen Sinne, das den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe gewährt, soweit diese nicht durch das "Wächteramt" gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]; 7, 320 [323]).

    Einer Prüfung an Art. 2 Abs. 1 GG bedarf es nicht, weil dessen Anwendung auf das elterliche Erziehungsrecht jedenfalls durch Art. 6 Abs. 2 GG ausgeschlossen wird (BVerfGE 4, 52 [56]).

    Die darin verwendeten Begriffe sind nicht unbestimmter oder weniger bestimmbar als etwa die Tatbestandsmerkmale des § 1666 Abs. 1 BGB, deren Anwendung das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet hat (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]).

  • BVerfG, 25.10.1960 - 1 BvL 8/56

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
    Die in BVerfGE 11, 330 (334 ff.) über die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 100 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze gelten nicht, wenn ein zur Entscheidung über eine Revision oder weitere Beschwerde berufenes Gericht bei Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung an eine Vorinstanz zurückverweisen würde.

    Der Grundsatz, daß ein Gericht nicht schon vorlegen dürfe, um eine Beweisaufnahme zu ersparen (vgl. BVerfGE 11, 330 [335]), gelte bei der Bedeutung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch dann, wenn das vorlegende Gericht die nach seiner Ansicht gebotene Sachaufklärung nicht selbst durchführen könne, sondern die Sache hierfür an die Vorinstanz zurückverweisen müsse.

    Dies steht jedoch der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen, weil das vorlegende Gericht hier - anders als in dem der Entscheidung in BVerfGE 11, 330 (334 f.) zugrunde liegenden Verfahren - nicht in der Lage ist, die gebotenen Ermittlungen selbst durchzuführen.

  • BGH, 14.06.1951 - IV ZR 42/50

    Kindesannahme. Widerrechtliche Drohung

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
    Die Rechtsprechung und die überwiegende Auffassung im Schrifttum halten eine Adoption, bei der den Eltern der Name der Adoptiveltern unbekannt bleibt, für zulässig, wenn die Einwilligung der Eltern sich trotzdem auf ein individuell bestimmtes Adoptionsverhältnis bezieht (vgl. BGHZ 2, 287 [290 ff.]).

    Selbst wenn man ein Verkehrsrecht der natürlichen Eltern auch nach vollzogener Adoption noch anerkennen wollte, würden, falls die gekennzeichneten Erfordernisse für die Ersetzung einer Einwilligung zur Inkognito-Adoption vorliegen, zugleich stets die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Verkehrsrechts nach § 1634 Abs. 2 BGB gegeben sein (vgl. dazu auch BGHZ 2, 287 [292]).

  • BVerfG, 10.03.1958 - 1 BvL 42/56

    Erziehung zu Freikörperkultur

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
    Das so umgrenzte Elternrecht ist ein Grundrecht im klassischen Sinne, das den Eltern ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe gewährt, soweit diese nicht durch das "Wächteramt" gedeckt sind (vgl. BVerfGE 4, 52 [57]; 7, 320 [323]).

    Sie entspricht damit dem Grundsatz, daß individuelle Maßnahmen zur Abwehr einer Gefährdung der Kinder den Vorrang vor generellen Regelungen haben und der Gesetzgeber sich regelmäßig darauf beschränken muß, die Voraussetzungen für einen Eingriff im Einzelfall zu normieren (vgl. BVerfGE 7, 320 [323 f.]).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
    Die dreifache verfassungsrechtliche Bedeutung dieser Vorschrift ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt; sie enthält sowohl eine Institutsgarantie wie ein Grundrecht auf Schutz vor störenden Eingriffen des Staates und darüber hinaus eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe und Familie betreffende Recht (BVerfGE 6, 55 [71 f.]).

    Das Grundgesetz sieht in der Familie die Keimzelle jeder menschlichen Gemeinschaft, deren Bedeutung mit keiner anderen menschlichen Bindung verglichen werden kann (BVerfGE 6, 55 [71]); es erkennt ihre Funktion für die Pflege und Erziehung der Kinder an und sichert ihr den Vorrang vor kollektiven Erziehungsformen.

  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvL 23/64

    Teilnichtigkeit des Kindergeldkassengesetzes

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
    Für diese ist sie, abgesehen von der Legitimation durch nachfolgende Ehe, ein besonders geeignetes Mittel zu einer der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 5 GG entsprechenden Eingliederung in eine vollständige Familie (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]).

    Schon daraus folgt, daß der Staat bei dauerndem Versagen der Eltern sowohl im Interesse des Kindes wie der Allgemeinheit in erster Linie bestrebt sein muß, das Kind in einer anderen Familie unterzubringen, die freiwillig die Funktion des natürlichen Verbandes übernimmt (vgl. BVerfGE 22, 163 [173]).

  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 126/65

    Führungskräfte der Wirtschaft

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
    Auch eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips wegen mangelnder Bestimmtheit der zur Prüfung gestellten Norm liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 11, 234 [237]; 17, 67 [82]; 21, 245 [261]).
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
    Auch eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips wegen mangelnder Bestimmtheit der zur Prüfung gestellten Norm liegt nicht vor (vgl. BVerfGE 11, 234 [237]; 17, 67 [82]; 21, 245 [261]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
    Die Anerkennung der Elternverantwortung und der damit verbundenen Rechte findet daher ihre Rechtfertigung darin, daß das Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbilde des Grundgesetzes entspricht (vgl. BVerfGE 7, 198 [205]; s. a. die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1959 [Yearbook of the United Nations, 1959, S. 198]).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvR 425/58

    Ende der Jahresfrist bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde - Regelung der

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit ist zwar grundsätzlich der Tenor der Entscheidung in der jeweiligen Instanz maßgeblich (vgl. BVerfGE 16, 286 ; 18, 257 ; 24, 119 ; 104, 74 ) und eine Vorlage nur zulässig, wenn sämtliche erforderlichen Beweiserhebungen durchgeführt sind (vgl. BVerfGE 11, 330 ; 50, 108 ).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Die Freiheitsverbürgung in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geht wie alle Grundrechte vom Menschenbild des Grundgesetzes aus, d. h. vom Menschen als eigenverantwortlicher Persönlichkeit, die sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltet (BVerfGE 4, 7 [15 f.]; 7, 198 [205]; 24, 119 [144]; 27, 1 [7]).
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Danach wird etwa die Entscheidungsprognose im Gültigkeitsdurchgang der Erheblichkeitsprüfung entbehrlich, wenn das Fachgericht seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm mit der Behauptung fehlender Justiziabilität begründet" ( Baumgarten , Anforderungen an die Begründung von Richtervorlagen, 1996, S. 168; siehe dazu namentlich BVerfG, Beschluss vom 29.7.1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 = NJW 1968, 2233; BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 = BVerfGE 59, 104, 114).

    In diesen Fällen reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus, wenn das vorlegende Gericht eindeutig zum Ausdruck bringt, dass es im Falle der Gültigkeit der Vorschrift eine Sachentscheidung zu treffen hätte, die voraussichtlich von der Entscheidung im Ungültigkeitsdurchgang abweicht (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981 - 2 BvL 4/80 = BVerfGE 59, 104, 114; BVerfG, Beschluss vom 29.7.1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67 = NJW 1968, 2233).

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