Rechtsprechung
   BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,49
BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62 (https://dejure.org/1968,49)
BVerfG, Entscheidung vom 16.10.1968 - 1 BvL 7/62 (https://dejure.org/1968,49)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Oktober 1968 - 1 BvL 7/62 (https://dejure.org/1968,49)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,49) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 24, 220
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
    Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, gehören der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls, die vorher geschaffene Anwartschaft und die Stellung des Selbstversicherten vor dem Ablauf der Wartezeit zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen, für die der Schutz des Art. 14 GG nicht schlechthin, sondern nur insoweit in Anspruch genommen werden kann, als sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs tragen (BVerfGE 11, 221 [226]; 14, 288 [293]; 22, 241 [253]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 11. Oktober 1962 (BVerfGE 14, 288 [294 f.]) zur Frage der Selbstversicherung dargelegt, daß der Schwerpunkt der Rechtsposition dort in der Erwerbsberechtigung liege, also in der Aussicht, durch Entrichtung weiterer Beiträge die Voraussetzungen für den künftigen Erwerb von Anwartschaften und Rentenansprüchen zu schaffen; diese Erwerbsberechtigung beruhe aber auf staatlicher Gewährung und werde daher nicht durch Art. 14 GG geschützt.

    Was das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 14, 288 [295]) für die Selbstversicherung ausgeführt hat, gilt auch hier: Das Recht, eine Weiterversicherung durch den ersten freiwilligen Beitrag zu beginnen, und das Recht, sie durch weitere Beitragsleistungen fortzusetzen, sind inhaltlich gleich.

    Schon der Aufdruck der Jahreszahl auf den Beitragsmarken, aber auch die gesamte Organisation der Sozialversicherung legte es nahe, den Stichtag auf einen Jahresbeginn zu legen (vgl. BVerfGE 14, 288 [305] zur Frage der Selbstversicherung).

    Es gelten hier die gleichen Überlegungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Selbstversicherung angestellt hat (BVerfGE 14, 288 [297]): Auch das neue Recht enthält die Möglichkeit der Beitragsnachentrichtung (§ 140 Abs. 1 AVG n.F.).

    Damit ist nicht die im alten Recht vorgesehene Beitragsnachentrichtung rückwirkend beseitigt, sondern nur bei der Regelung einer neu aufgetretenen Frage nicht in den Tatbestand der Gesetzesvorschrift mit aufgenommen worden (BVerfGE 14, 288 [297]).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht aber - insbesondere wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht - nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfGE 14, 288 [299]; 22, 241 [252]).

    Der Einzelne kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, "wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer bestimmten gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen kann" (BVerfGE 14, 288 [300]).

    Der Gesetzgeber hat offenbar den Beginn des nächstfolgenden Jahres (1. Januar 1958) nicht gewählt, weil dann die Gefahr bestanden hätte, daß zahlreiche Personen "kurz vor Toresschluß" in die gesetzliche Versicherung hineingekommen wären (vgl. BVerfGE 14, 288 [302] zur gleichen Problematik bei der Selbstversicherung).

    Denn die Übergangsregelung fügt sich dem legitimen Bestreben des Gesetzgebers ein, "eine homogene Versichertengemeinschaft zu schaffen, der die von ihr aufgebrachten Mittel in voller Höhe auch wieder zugute kommen" (BVerfGE 14, 288 [303]).

    Für die Frage des Vertrauensschadens kommt es demnach allein darauf an, "ob sich der Versicherungswillige durch den Beitritt zur Sozialversicherung in seinen Dispositionen so sehr festgelegt hatte, daß er andere ihm zur Zeit des Beitritts offenstehende Möglichkeiten der Selbstvorsorge nicht mehr oder nur unter finanziell unzumutbar erhöhten Opfern ausnutzen könnte" (BVerfGE 14, 288 [303]).

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvL 1/65

    Zweites Rentenanpassungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
    Wie das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen hat, gehören der Anspruch auf die Versicherungsleistung bei Eintritt des Versicherungsfalls, die vorher geschaffene Anwartschaft und die Stellung des Selbstversicherten vor dem Ablauf der Wartezeit zu den öffentlich-rechtlichen Vermögenspositionen, für die der Schutz des Art. 14 GG nicht schlechthin, sondern nur insoweit in Anspruch genommen werden kann, als sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs tragen (BVerfGE 11, 221 [226]; 14, 288 [293]; 22, 241 [253]).

    Belastende Gesetze, die sich echte Rückwirkung beilegen, sind regelmäßig wegen Verstoßes gegen die im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verfassungswidrig (vgl. z.B. BVerfGE 13, 261 [270 ff.]; 21, 117 [131 f.]; 22, 241 [248]).

    Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, "wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift" (BVerfGE 11, 139 [145 f.]; 22, 241 [248]).

    Aus den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich aber verfassungsrechtliche Grenzen auch bei der sog. unechten Rückwirkung, die darin besteht, daß ein Gesetz nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt (BVerfGE 11, 139 [146]; 22, 241 [248]).

    Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht aber - insbesondere wenn die beeinträchtigte Rechtsposition auf staatlicher Gewährung beruht - nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (BVerfGE 14, 288 [299]; 22, 241 [252]).

  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
    Eine echte Rückwirkung liegt nur vor, "wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift" (BVerfGE 11, 139 [145 f.]; 22, 241 [248]).

    Aus den rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich aber verfassungsrechtliche Grenzen auch bei der sog. unechten Rückwirkung, die darin besteht, daß ein Gesetz nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt (BVerfGE 11, 139 [146]; 22, 241 [248]).

  • BSG, 23.05.1967 - 1 RA 140/63

    Recht auf Weiterversicherung - Entrichtung freiwilliger Beiträge vor 1957 -

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
    Wie das Bundessozialgericht (BSGE 26, 255 [258] = SozR ArVNG Art. 2 § 4 Nr. 6) zutreffend ausgeführt hat, ist aber eine Differenzierung nicht willkürlich, die daran anknüpft, ob eine Person bis zu einem bestimmten Stichtag die ihr gebotene Rechtsposition bereits realisiert hat oder nicht.

    Daneben sind - worauf das Bundessozialgericht (BSGE 25, 170 [174 f.] = SozR ArVNG Art. 2 § 4 Nr. 5; BSGE 26, 255 [260 f.] = SozR ArVNG Art. 2 § 4 Nr. 6) bereits hingewiesen hat - noch weitere Verbesserungen der Versicherungsleistungen anzuführen: erweiterte Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 13 ff. AVG n.F.), Bemessung der Renten nach der individuellen Leistung (§§ 32-34 AVG n.F.), erweiterte Anrechnung beitragsloser Zeiten für die Erfüllung der Wartezeit und die Berechnung der Rente (§§ 28 Abs. 1, 36 AVG n.F.), Erhöhung der Familienleistungen (§ 39 AVG n.F.) und die Erweiterung der Hinterbliebenenversorgung (§§ 40-47 AVG n.F.).

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
    Ist die Vorschrift verfassungsgemäß, muß die Klage abgewiesen werden; bei Verfassungswidrigkeit kann das Gericht nicht entscheiden, sondern muß abwarten, bis der Gesetzgeber einen neue Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 22, 349 [360 f.]; 23, 74 [78]; 23, 135 [142 f.]).

    Ob im Einzelfall ein Vor- oder Nachteil vorliegt oder ob das Ausmaß des Vertrauensschadens beträchtlich ist, muß bei der in der Sozialversicherung naturgemäß generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfGE 17, 1 [23]; 23, 135 [146]) außer Betracht bleiben.

  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
    Eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit ist stets dann zu verneinen, wenn die fragliche Norm Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 6, 32 [37 f.]; 17, 306 [313]).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
    Ob und inwieweit der Gleichheitssatz bei der Ordnung von einzelnen Lebenssachverhalten Unterscheidungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des in Frage stehenden Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
    Eine Verletzung des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit ist stets dann zu verneinen, wenn die fragliche Norm Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 6, 32 [37 f.]; 17, 306 [313]).
  • BSG, 30.08.1966 - 1 RA 301/61

    Weiterversicherungsrecht - Gebrauchmachen - Verspätete Beitragsentrichtung -

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
    Daneben sind - worauf das Bundessozialgericht (BSGE 25, 170 [174 f.] = SozR ArVNG Art. 2 § 4 Nr. 5; BSGE 26, 255 [260 f.] = SozR ArVNG Art. 2 § 4 Nr. 6) bereits hingewiesen hat - noch weitere Verbesserungen der Versicherungsleistungen anzuführen: erweiterte Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit (§§ 13 ff. AVG n.F.), Bemessung der Renten nach der individuellen Leistung (§§ 32-34 AVG n.F.), erweiterte Anrechnung beitragsloser Zeiten für die Erfüllung der Wartezeit und die Berechnung der Rente (§§ 28 Abs. 1, 36 AVG n.F.), Erhöhung der Familienleistungen (§ 39 AVG n.F.) und die Erweiterung der Hinterbliebenenversorgung (§§ 40-47 AVG n.F.).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
    Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt, die Regelung also willkürlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 12, 341 [348]; 18, 38 [46]).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Kommunale Baudarlehen

  • BVerfG, 27.05.1964 - 1 BvL 4/59

    Verfassungswidrigkeit des § 69 Nr. 1 AVAVG a.F.

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 14/58

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Fortführung der nach dem 31. Dezember

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 59/52

    Unterbringungsanspruch

  • BVerfG, 06.02.1968 - 1 BvL 7/65

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Freibeträge nach § 110 BewG auf das

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 21.06.1960 - 1 BvL 10/58

    Verfassungsmäßigkeit der Inhaltsänderung von Anwartschaften aus laufenden

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Damit hängt es etwa zusammen, wenn an ein Verbot der Veräußerung des Eigentums, also an eine Einschränkung derjenigen Befugnis, die elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung ist, besonders strenge Maßstäbe angelegt werden (vgl. BVerfGE 21, 87 (90 f.); 21, 306 (310 f.); 26, 215 (222)), und daß die eigene Leistung als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 1, 264 (277 f.); 4, 219 (242 f.); 14, 288 (293 f.); 22, 241 (253); 24, 220 (226); 31, 229 (240 f.)).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Geschützt ist neben dem eigentlichen Rentenanspruch auch die zuvor erworbene Anwartschaft, wenn sie die konstituierenden Merkmale des Eigentumsbegriffs aufweist (vgl. BVerfGE 11, 221 ; 14, 288 ; 22, 241 ; 24, 220 ).

    Nicht geschützt durch Art. 14 Abs. 1 GG ist dagegen mangels einer eigenen Leistung des Begünstigten ein Anspruch, der auf staatlicher Gewährung beruht oder den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt (vgl. BVerfGE 22, 241 ; 24, 220 ; 100, 1 ; 116, 96 ).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    a) Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 24, 220 ; 32, 111 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 131, 20 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht