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   BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67, 2 BvE 3/67, 2 BvE 5/67   

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https://dejure.org/1968,24
BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67, 2 BvE 3/67, 2 BvE 5/67 (https://dejure.org/1968,24)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.1968 - 2 BvE 1/67, 2 BvE 3/67, 2 BvE 5/67 (https://dejure.org/1968,24)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 1968 - 2 BvE 1/67, 2 BvE 3/67, 2 BvE 5/67 (https://dejure.org/1968,24)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Wahlkampfkostenpauschale

  • opinioiuris.de

    Wahlkampfkostenpauschale

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die staatliche Wahlkampfkostenerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuervergünstigung - Politische Parteien - Beiträge - Spenden - Chancengleichheit - Parteienfreiheit - Politische Willensbildung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuervergünstigung - Politische Parteien - Beiträge - Spenden - Chancengleichheit - Parteienfreiheit - Politische Willensbildung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuervergünstigung; Politische Parteien; Beiträge; Spenden; Chancengleichheit; Parteienfreiheit; Politische Willensbildung

  • zeit.de (Pressemeldung)

    Steuergelder für die NPD

  • zeit.de (Pressebericht)

    Den Parteien ins Stammbuch - Wollte das Bundesverfassungsgericht ein Exempel statuieren?

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 24, 300
  • NJW 1969, 179
  • NJW 1969, 413
  • DVBl 1969, 138
  • DVBl 1969, 510
  • DB 1968, 2213
  • DÖV 1969, 577
  • DÖV 1969, 61
  • BStBl II 1969, 458
 
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Wird zitiert von ... (110)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
    c) Auf Antrag der Regierung des Landes Hessen gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. Juli 1966 entschieden (BVerfGE 20, 56):.

    Doch können den Parteien, die an der politischen Willensbildung des Volkes vor allem durch Beteiligung an den Parlamentswahlen mitwirken, aus Haushaltsmitteln die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes erstattet werden (BVerfGE 20, 56 [97]).

    Zur Begründung führt sie aus: Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 ff.) die staatliche Finanzierung politischer Parteien für verfassungswidrig erklärt; den Parteien dürften nur die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes ersetzt werden.

    Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Wahlkampfkostenerstattung in seinen Urteilen vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 ff.; 20, 119 ff.; 20, 134 ff.) grundsätzlich anerkannt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 [97]) selbst festgestellt, daß seine früheren Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 ff.) dahin hätten verstanden werden können, daß es verfassungsrechtlich zulässig sei, den Parteien aus Haushaltsmitteln Zuschüsse für ihre gesamte politische Tätigkeit zu bewilligen.

    Die von Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG geforderte Transparenz der Parteifinanzierung dient der Sachgerechtigkeit und Offenheit der Wahlentscheidung und kann sich damit auf den Wahlerfolg der einzelnen Parteien auswirken (BVerfGE 20, 56 [106]).

    Die Pauschalierung verletzt insbesondere nicht den Grundsatz, daß den Parteien nur die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes erstattet werden dürfen (BVerfGE 20, 56 [113]).

    Der Gesetzgeber konnte bei der Feststellung dieser Kosten auf die Aussagen zurückgreifen, welche die Schatzmeister der vier im Bundestag vertretenen Parteien vor dem Bundesverfassungsgericht gemacht haben (vgl. BVerfGE 20, 56 [84 ff.]).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 [117/118]) des näheren ausgeführt, daß auf der einen Seite nur Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben, an den staatlichen Geldleistungen teilhaben können, daß aber auf der anderen Seite grundsätzlich alle Parteien, die diese Voraussetzungen erfüllen, auf solche Geldleistungen Anspruch haben.

    Der Gesetzgeber muß deshalb bei Regelungen im Bereich der politischen Willensbildung beachten, daß ihm auf diesem Gebiete besonders enge Grenzen gezogen sind und ihm jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 13, 243 [247]; 14, 121 [133]; 20, 56 [116]).

    Indem der Gesetzgeber diese Gefahr bekämpft, wirkt er bei der Erstattung der Wahlkampfkosten zugleich der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und der Parteien entgegen (so BVerfGE 20, 56 [117]).

    a) Der Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eröffnet werden soll, gebietet nicht, daß die sich aus der unterschiedlichen Größe und Leistungsfähigkeit und den verschiedenen politischen Zielsetzungen der Parteien ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]; 20, 56 [118]).

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1966 ist es verfassungswidrig, den politischen Parteien von Staats wegen finanzielle Zuschüsse zu gewähren, die nicht der Deckung von Wahlkampfkosten dienen (BVerfGE 20, 56 [97]).

    Daher kann man auch die Wahlkampfkosten von den Kosten für die allgemeine Parteiorganisation unterscheiden (BVerfGE 20, 56 [114]).

    Denn Art. 21 Abs. 1 hat unmittelbar in Satz 4 und mittelbar in Satz 1 und 3 die finanziellen Verhältnisse der Parteien als möglichen Gegenstand einer näheren Regelung nach Abs. 3 zugelassen (BVerfGE 20, 56 [115]).

    Der Wähler soll über die Kräfte unterrichtet werden, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluß zu nehmen suchen (BVerfGE 20, 56 [106]).

    Dadurch werden die Parteien jedoch weder der staatlichen Vorsorge überantwortet noch wird der offene freiheitlich-demokratische Meinungs- und Willensbildungsprozeß beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 20, 56 [102]).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
    § 5 PartG berücksichtige die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vergabe von Sendezeiten (BVerfGE 14, 121 ff.).

    Da es heute die Parteien sind, die die Aktivbürger für die Wahlen zu politischen Handlungseinheiten organisatorisch zusammenschließen, hat die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes zur Folge, daß auch der Satz von der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muß (vgl. BVerfGE 14, 121 [132 ff.]).

    Der Gesetzgeber muß deshalb bei Regelungen im Bereich der politischen Willensbildung beachten, daß ihm auf diesem Gebiete besonders enge Grenzen gezogen sind und ihm jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 13, 243 [247]; 14, 121 [133]; 20, 56 [116]).

    Diesem Zweck dient die 5 v. H.- Klausel des allgemeinen Wahlrechts, die ein arbeitsfähiges Parlament gewährleisten soll, das auch in der Lage ist, eine funktionsfähige Regierung zu bilden (BVerfGE 6, 84 [92 ff.]; 14, 121 [134 f.]).

    Indirekt wird als Folge dieser Beschränkung der formalen Wahlrechtsgleichheit zugleich der Stimmenzersplitterung vor der Wahl begegnet (vgl. BVerfGE 12, 135 [137]; 14, 121 [135]).

    a) Der Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eröffnet werden soll, gebietet nicht, daß die sich aus der unterschiedlichen Größe und Leistungsfähigkeit und den verschiedenen politischen Zielsetzungen der Parteien ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]; 20, 56 [118]).

    b) Auch in den Entscheidungen zur Vergabe von Sendezeiten hat das Bundesverfassungsgericht bei der Zuteilung der Sendezeiten in einem bestimmten Ausmaß eine Differenzierung nach der politischen Bedeutung der Parteien für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (BVerfGE 7, 99 [108]; 13, 204 [205]; 14, 121 [134]).

    Allerdings hat es hinzugefügt, daß eine ausschließliche Anknüpfung an den vorhergehenden Wahlerfolg mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar sei, weil sie wegen der zusätzlichen Werbewirkung einer erheblich längeren Sendezeit und einer größeren Anzahl von Sendeterminen einer Aufrechterhaltung des Status quo Vorschub leiste und auf eine Vorgabe im Wahlwettbewerb hinauslaufe (BVerfGE 14, 121 [137]).

    a) Das Prinzip der größtmöglichen Offenheit der Wahl verlangt an sich, daß vor einer Wahl die Parteien grundsätzlich nicht allein nach Maßgabe des letzten Wahlergebnisses unterschiedlich behandelt werden dürfen (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [137]).

    Damit sind mögliche Veränderungen in der Wählerschaft während der Legislaturperiode (vgl. BVerfGE 14, 121 [137]) hinreichend berücksichtigt.

    Daher darf die besondere Bedeutung der Parteien, durch deren Gegen- und Miteinanderwirken die bisherige Entwicklung entscheidend geprägt worden ist, bei der Gewährung öffentlicher Leistungen berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 14, 121 [136]).

    Als Kriterien für die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien kommen vor allem die Ergebnisse der vorhergehenden Parlamentswahlen in Betracht, danach die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 7, 99 [108]; 14, 121 [137]).

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
    Sie widersprächen deshalb dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 [97]) selbst festgestellt, daß seine früheren Ausführungen im Urteil vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 ff.) dahin hätten verstanden werden können, daß es verfassungsrechtlich zulässig sei, den Parteien aus Haushaltsmitteln Zuschüsse für ihre gesamte politische Tätigkeit zu bewilligen.

    Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden an politische Parteien (§§ 34, 35 PartG) sei zu beachten, daß sich die soziologische Struktur der Parteien seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 ff.) wesentlich gewandelt habe.

    Der Gesetzgeber muß deshalb bei Regelungen im Bereich der politischen Willensbildung beachten, daß ihm auf diesem Gebiete besonders enge Grenzen gezogen sind und ihm jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen läßt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 13, 243 [247]; 14, 121 [133]; 20, 56 [116]).

    a) Der Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eröffnet werden soll, gebietet nicht, daß die sich aus der unterschiedlichen Größe und Leistungsfähigkeit und den verschiedenen politischen Zielsetzungen der Parteien ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]; 20, 56 [118]).

    Insbesondere verschärft die Spendengrenze nicht die faktisch bestehenden Ungleichheiten zwischen den Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesem Blickwinkel § 10 b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 (BGBl. I S. 1793) sowie § 11 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1865) für nichtig erklärt, soweit nach diesen Bestimmungen unmittelbare oder mittelbare Zuwendungen an politische Parteien als Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden konnten (BVerfGE 8, 51 ff.).

    Mit der Steuervergünstigung verzichtet der Staat zwar zugunsten der Parteien auf steuerliche Einkünfte (BVerfGE 8, 51 [62, 65]).

    Der Gesetzgeber darf dieses Recht des Einzelnen auf Teilhabe an der politischen Willensbildung grundsätzlich nicht in der Weise beeinträchtigen, daß er bestimmten Bürgern eine größere Einflußnahme auf den Willensbildungsprozeß ermöglicht als anderen Bürgern, daß er insbesondere die finanziell leistungsfähigen Bürger privilegiert (BVerfGE 8, 51 [68 ff.]).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
    Auf Anträge der Gesamtdeutschen Partei (DP/BHE), der Bayern-Partei und der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gemäß § 64 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht in zwei weiteren Urteilen vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 119 und 20, 134) festgestellt, daß die Bereitstellung von Sondermitteln für politische Bildungsarbeit und für Aufgaben der Parteien nach Art. 21 GG in den Bundeshaushaltsplänen für die Rechnungsjahre 1962, 1964 und 1965 gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstößt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Wahlkampfkostenerstattung in seinen Urteilen vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 ff.; 20, 119 ff.; 20, 134 ff.) grundsätzlich anerkannt.

    Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Wege des Organstreitverfahrens geltend machen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 11, 239 [241]; 20, 119 [130]; BVerfGE 24, 260 [263]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Erlaß eines Gesetzes eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sein (BVerfGE 1, 208 [220]; 6, 84 [88]; 20, 119 [129]).

    Auch wenn die NPD, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, für sich eine staatliche Wahlkampfkostenerstattung nicht anstreben sollte, könnte ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG dadurch verletzt sein, daß andere Parteien grundgesetzwidrig staatliche Zuwendungen aus Haushaltsmitteln erhalten (BVerfGE 20, 119 [133]; 20, 134 [143]).

    Mit diesen großen Parteien muß die BSP aber auch im Freistaat Bayern konkurrieren (vgl. BVerfGE 20, 119 [131]).

    Eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm ist ihm im Organstreitverfahren versagt (BVerfGE 20, 134 [140]; 20, 119 [129]; 1, 351 [371]).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 2/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
    Auf Anträge der Gesamtdeutschen Partei (DP/BHE), der Bayern-Partei und der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) gemäß § 64 BVerfGG hat das Bundesverfassungsgericht in zwei weiteren Urteilen vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 119 und 20, 134) festgestellt, daß die Bereitstellung von Sondermitteln für politische Bildungsarbeit und für Aufgaben der Parteien nach Art. 21 GG in den Bundeshaushaltsplänen für die Rechnungsjahre 1962, 1964 und 1965 gegen Art. 21 Abs. 1 GG verstößt.

    Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit der Wahlkampfkostenerstattung in seinen Urteilen vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 56 ff.; 20, 119 ff.; 20, 134 ff.) grundsätzlich anerkannt.

    Sie hat sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1966 (BVerfGE 20, 134) berufen.

    In diesem wurde festgestellt, daß das Recht der NPD auf Gewährung gleicher Chancen dadurch verletzt wurde, daß die im Bundestag vertretenen Parteien zu Unrecht staatliche Haushaltsmittel erhalten hatten (BVerfGE 20, 134 [143]).

    Auch wenn die NPD, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, für sich eine staatliche Wahlkampfkostenerstattung nicht anstreben sollte, könnte ihr Recht auf Chancengleichheit nach Art. 21 Abs. 1 GG dadurch verletzt sein, daß andere Parteien grundgesetzwidrig staatliche Zuwendungen aus Haushaltsmitteln erhalten (BVerfGE 20, 119 [133]; 20, 134 [143]).

    Eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm ist ihm im Organstreitverfahren versagt (BVerfGE 20, 134 [140]; 20, 119 [129]; 1, 351 [371]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Erlaß eines Gesetzes eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sein (BVerfGE 1, 208 [220]; 6, 84 [88]; 20, 119 [129]).

    b) Das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien hängt aufs engste mit dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG) zusammen, der seinerseits ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist (BVerfGE 1, 208 [242]; 3, 383 [391]; 6, 84 [91]; 13, 1 [12]).

    Dieser Grundsatz der gleichen Wahl gebietet, daß alle wahlberechtigten Bürger mit der Stimme, die sie abgeben, grundsätzlich formal gleichen Einfluß auf das Wahlergebnis ausüben und daß das Gewicht ihrer Stimme weder nach ihrem Zähl- noch ihrem Erfolgswert differenziert wird (BVerfGE 1, 208 [246]; 7, 63 [70]; 16, 130 [138]).

    Sie können ohne die Parteien nicht durchgeführt werden (BVerfGE 1, 208 (223 ff.); vgl. auch BVerfGE 11, 266 [273]).

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 4/67

    Politische Partei

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
    Durch Beschluß vom 16. Juli 1968 wurden die Organstreitverfahren über die Anträge der NPD - 2 BvE 1/67 -, der Deutschen Friedens-Union (DFU) - 2 BvE 2/67 -, der Europa-Partei - 2 BvE 3/67 -, des Bundes der Deutschen (BdD) - 2 BvE 4/67 - und der BSP - 2 BvE 5/67 - zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

    Politische Parteien können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status durch ein Verfassungsorgan im Wege des Organstreitverfahrens geltend machen (BVerfGE 4, 27 [30 f.]; 11, 239 [241]; 20, 119 [130]; BVerfGE 24, 260 [263]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Oktober 1968 (BVerfGE 24, 260 ff.; betreffend das Organstreitverfahren über den Antrag des Bundes der Deutschen) ausgeführt, daß nur politische Vereinigungen, die sich an Parlamentswahlen beteiligen wollen, an den besonderen Rechten teilhaben können, welche die Parteien für sich in Anspruch nehmen können.

    Im übrigen wird auf das Urteil vom 17. Oktober 1968 (BVerfGE 24, 260 ff.) Bezug genommen.

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
    b) Auch in den Entscheidungen zur Vergabe von Sendezeiten hat das Bundesverfassungsgericht bei der Zuteilung der Sendezeiten in einem bestimmten Ausmaß eine Differenzierung nach der politischen Bedeutung der Parteien für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (BVerfGE 7, 99 [108]; 13, 204 [205]; 14, 121 [134]).

    a) Das Prinzip der größtmöglichen Offenheit der Wahl verlangt an sich, daß vor einer Wahl die Parteien grundsätzlich nicht allein nach Maßgabe des letzten Wahlergebnisses unterschiedlich behandelt werden dürfen (BVerfGE 7, 99 [107 f.]; 14, 121 [137]).

    Als Kriterien für die jeweilige Bedeutung der politischen Parteien kommen vor allem die Ergebnisse der vorhergehenden Parlamentswahlen in Betracht, danach die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 7, 99 [108]; 14, 121 [137]).

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Erlaß eines Gesetzes eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sein (BVerfGE 1, 208 [220]; 6, 84 [88]; 20, 119 [129]).

    b) Das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien hängt aufs engste mit dem Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG) zusammen, der seinerseits ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ist (BVerfGE 1, 208 [242]; 3, 383 [391]; 6, 84 [91]; 13, 1 [12]).

    Diesem Zweck dient die 5 v. H.- Klausel des allgemeinen Wahlrechts, die ein arbeitsfähiges Parlament gewährleisten soll, das auch in der Lage ist, eine funktionsfähige Regierung zu bilden (BVerfGE 6, 84 [92 ff.]; 14, 121 [134 f.]).

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
    Durch Beschluß vom 16. Juli 1968 wurden die Organstreitverfahren über die Anträge der NPD - 2 BvE 1/67 -, der Deutschen Friedens-Union (DFU) - 2 BvE 2/67 -, der Europa-Partei - 2 BvE 3/67 -, des Bundes der Deutschen (BdD) - 2 BvE 4/67 - und der BSP - 2 BvE 5/67 - zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

    Anders als die Begründung des Hilfsantrages im Organstreitverfahren über die Anträge der DFU (BVerfGE 24, 252 [258 f.]) läßt sie eine sachgerechte Auseinandersetzung mit dem Begehren der NPD zu.

  • BVerfG, 26.11.1968 - 2 BvE 5/67

    Zustimmungsbedürftigkeit der Antragsrücknahme nach mündlicher Verhandlung

  • BVerfG - 2 BvE 3/67 (anhängig)
  • BVerfG, 23.08.1961 - 2 BvR 286/61

    Sendezeit II

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 17.01.1967 - 2 BvL 28/63

    Kommunale Baudarlehen

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

  • BVerwG, 24.08.1964 - VI C 27.62
  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

  • BVerfG, 29.07.1952 - 2 BvE 3/51

    Petersberger Abkommen

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 432/60

    Geltendmachung der Benachteiligung einer politischen Partei durch

  • BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 45/61

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Die politischen Parteien sind deshalb insbesondere berechtigt, eine Verletzung ihres verfassungsrechtlichen Status im Bereich des Wahlrechts im Wege der Organklage zu rügen (ständige Rechtsprechung seit BVerfGE 4, 27 [30f]; vgl. ferner BVerfGE 11, 239 [241f]; 14, 121 [129]; 20, 18 [22]; 24, 260 [263]; 24, 300 [329]).

    Es ist Sache der dem Vorstand einer politischen Partei obliegenden Geschäftsführung, ein Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG einzuleiten (vgl. BVerfGE 24, 300 [331]).

    Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, daß auch der Verfassungssatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muß (BVerfGE 24, 300 [340f]).

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungssatz von der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 44, 125 ).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Als solche ist sie im Organstreit parteifähig, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 14, 121 ; 20, 18 ; 24, 260 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; stRspr).

    Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 44, 125 ; 138, 102 ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Im übrigen habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 3. Dezember 1968 auf die Möglichkeit eines "Grundbetrages" für die politischen Parteien hingewiesen (vgl. BVerfGE 24, 300 [346]).

    Sie sei angesichts der Verdoppelung der Lebenshaltungskosten schon zwischen 1968 und 1983 sowie angesichts der Verdreifachung der Spendeneinnahmen der politischen Parteien von 1968 bis 1988 gerechtfertigt, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1968 eine Publizitätsgrenze von 20.000 DM für verfassungsgemäß gehalten habe (BVerfGE 24, 300).

    Wahlen erfordern allerdings darüber hinaus Vorbereitungen besonderer Art wie etwa die Ausarbeitung von Wahlprogrammen, die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Führung von Wahlkämpfen (vgl. BVerfGE 24, 300 [348 f.]).

    Der Senat hat weder die Pauschalierung der Wahlkampfkosten noch deren abschlagsweise Zahlung verfassungsrechtlich beanstandet (vgl. BVerfGE 24, 300 [335 ff.]; 73, 40 [96]).

    Da sich diese Wirkung verstärkt hätte, wenn auch die Erstattung von Wahlkampfkosten vom Einzug einer Partei in das zu wählende Parlament abhängig gewesen wäre, hat der Senat entschieden, der Gesetzgeber dürfe die Erstattung dieser Kosten an eine Partei zwar an die Bedingung knüpfen, daß sie einen die Ernsthaftigkeit ihres Bemühens um einen Wahlerfolg und damit um die Verwirklichung eines politischen Programms belegenden Mindestanteil an Stimmen erreicht; dieser Mindeststimmenanteil müsse allerdings erheblich unter der Grenze von 5 v.H. liegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [117 f.]; 24, 300 [339 ff.]).

    Der Staat verfälscht durch die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien deren vorgefundene Wettbewerbslage, wenn dadurch Parteien bevorzugt werden, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [357 ff.]; 52, 63 [88 ff.]; 73, 40 [89]).

    Den Maßstab für die Beantwortung dieser Frage hat der Senat stets einerseits in dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit, andererseits in dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gefunden; beide wurzeln im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip und sind im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]; 73, 40 [71]).

    Sie haben dadurch die Antragstellerin in ihrem verfassungsrechtlichen Status als Partei verletzt, dessen Schutz auch die durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG begründete Rechenschaftslegungspflicht dient (vgl. BVerfGE 24, 300 [332 f.]).

    Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluß zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 [356]; s.a. BVerfGE 20, 56 [106]; 52, 63 [86 f.]).

    Danach ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber, wie in § 25 Abs. 2 PartG geschehen, bestimmt, daß die Parteien nur über die Herkunft ihrer Einnahmen aus Spenden und insoweit auch nur derjenigen Spenden öffentlich Rechenschaft zu legen haben, die ihrer Höhe nach für eine Partei ins Gewicht fallen können (vgl. BVerfGE 24, 300 [356]).

    Um dem Zweck des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG Genüge zu tun, den Wähler über die Kräfte zu unterrichten, die durch geldwerte Zuwendungen oder finanzielle Leistungen auf die Politik einer Partei Einfluß zu nehmen trachten, müssen allerdings nur solche Zuwendungen nach ihrer Herkunft verzeichnet werden, vermittels derer ihrem Umfang nach politischer Einfluß ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 24, 300 [356]).

    Soweit demgegenüber die Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [356]) dahin verstanden werden konnte, daß nur die für die Politik einer Gesamtpartei erheblichen Spenden von Verfassungs wegen einer Veröffentlichungspflicht unterliegen, wird daran nicht festgehalten.

    Dem kann nicht mit dem Hinweis begegnet werden, seit dem Urteil des Senats vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300) hätten sich einerseits der Geldwert, andererseits das den Parteien zur Verfügung stehende Finanzvolumen in einer Weise verändert, die eine Anhebung der Publizitätsgrenze auf das Doppelte des damals als gerechtfertigt angesehenen Betrags von 20.000 DM als verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen lasse.

    Eine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm ist ihm im Organstreitverfahren versagt (BVerfGE 24, 300 [351] m.w.N.).

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 49, 148 ; 149, 50 ).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Der Erlaß dieses Gesetzes ist eine Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 20, 119 [129]; 24, 300 [329]).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).

    An diesen Erwägungen hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [358 f.]) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 [88 f.]) festgehalten und noch einmal hervorgehoben (BVerfGE 52, 63 [91]):.

    Darauf kommt es aber in diesem Zusammenhang ebensowenig an wie darauf, ob der einzelne Steuerpflichtige, der sich zu einer Spende an eine Partei entschließt, Mitglied dieser Partei ist (BVerfGE 24, 300 [360]).

    Eine solche Spende kann auch dazu führen, daß der Spender einen mehr oder minder großen Einfluß auf politische Entscheidungen der von ihm bedachten Partei erlangt (vgl. BVerfGE 24, 300 [360 f.]).

    Wenn die öffentliche Gewalt in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien betroffen wird, sind ihrem Ermessen besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 24, 300 [341]; 44, 125 [146]).

    a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).

    Wenn der Gesetzgeber diese Gefahr bekämpft, wirkt er zugleich der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und der Parteien entgegen (vgl. BVerfGE 20, 56 [117]; 24, 300 [341 ff.]).

    Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, den Parteien die notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes von Staats wegen zu erstatten (BVerfGE 20, 56 [113 ff.]; 24, 300 [306]; 41, 399 [414]).

    Die Pauschalierung begegnet für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sie das Erstattungsverfahren vereinfacht, eine rein rechnerische Verteilung der Erstattungsbeträge erlaubt und Ermessensentscheidungen ausschließt (BVerfGE 24, 300 [335]).

    Andererseits verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, daß alle Parteien, die am Wahlkampf teilgenommen haben, in grundsätzlich gleicher Weise bei der Erstattung der Wahlkampfkosten berücksichtigt werden; eine unterschiedliche Behandlung der Parteien ist dabei nur aus einem besonderen zwingenden Grund verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. BVerfGE 20, 56 [116 ff.]; 24, 300 [339 f., 344 f.]; st. Rspr.).

    Das ist die Grundlinie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der ersten Entscheidung zur Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einer früheren Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Parteifreiheit steuerbegünstigte Spenden juristischer Personen an politische Parteien für unbedenklich erklärt (BVerfGE 24, 300 [360]).

    Es ist dabei immer davon ausgegangen, daß beide Gesichtspunkte selbständig sind und nebeneinander bestehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [63 ff. und 68 f.]; 24, 300 [358 f. und 360]; 52, 63 [88 und 88 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat 1968 einen Abzugsbetrag von 600/1200 DM als unbedenklich angesehen (BVerfGE 24, 300 [360 f.]); es hat 1979 erkennen lassen, daß eine begrenzte Erhöhung dieser Beträge zur Anpassung an die gewandelte Situation verfassungsrechtlich möglich sei (BVerfGE 52, 63 [94]).

    Diese Kostenerstattung wird - was vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist (vgl. BVerfGE 24, 300 [335 f.]) - nicht nach Maßgabe nachgewiesener angemessener Aufwendungen, sondern nach einem Pauschalbetrag je Wahlberechtigten bemessen.

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78

    2. Parteispenden-Urteil

    Das Bundesverfassungsgericht erachtete im Urteil vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [357 ff.]) die in den neugefaßten §§ 10b EStG und 11 KStG vorgesehene - beschränkte - Abzugsmöglichkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien als verfassungsgemäß.

    Nach dem Erlaß des Parteiengesetzes habe das Bundesverfassungsgericht jedoch die in diesem Gesetz vorgesehene beschränkte Abzugsmöglichkeit als verfassungsgemäß anerkannt, da diese Regelung sich nicht so auswirken könne, "daß die Steuerermäßigung das Gewicht bestimmter Parteien im politischen Konkurrenzkampf irgendwie maßgeblich" vergrößere (BVerfGE 24, 300 [358]).

    Daß der in einer Steuervergünstigung für Spenden liegende Verzicht des Staates auf steuerliche Einkünfte dem Staat selbst keinen Einfluß auf den offenen freiheitlichen demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß einräume, habe das Bundesverfassungsgericht expressis verbis entschieden (BVerfGE 24, 300 [359 f.]).

    Da indes mit Spenden von weniger als 20.000 Deutsche Mark "ein erheblicher politischer Einfluß in der Regel nicht verbunden" sei, weil eine solche Spende "ihrer Höhe nach für eine Partei nicht ins Gewicht" falle (BVerfGE 24, 300 [356]), seien Spenden dieser Größenordnung nicht geeignet, das Recht anderer Bürger auf gleiche Teilhabe am Willensbildungsprozeß zu verletzen.

    Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht sich in dem Urteil vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [357 ff.]) bereits mit der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Begünstigung von Parteispenden befaßt hat.

    Es hat die Finanzierung der gesamten Tätigkeit der politischen Parteien über direkte Zuschüsse aus Haushaltsmitteln grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt und insoweit lediglich wegen der besonderen Rolle der politischen Parteien bei der Abhaltung von Wahlen die Erstattung der notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes für zulässig erachtet (BVerfGE 20, 56 [113 ff.]; 24, 300 [335 ff.]).

    Aber auch der mittelbaren Finanzierung der Tätigkeit der politischen Parteien durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden sind vom Grundgesetz Schranken gesetzt (BVerfGE 8, 51 [62 ff.]; 24, 300 [357 ff.]).

    Der Wähler soll über die Herkunft der ins Gewicht fallenden Spenden an politische Parteien korrekt und vollständig unterrichtet werden und die Möglichkeit haben, daraus seine Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [106]; 24, 300 [356]).

    Angesichts des beträchtlichen Finanzbedarfs auch kleinerer politischer Parteien durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß mit einer jährlichen Spende von weniger als 20.000 Deutsche Mark ein erheblicher politischer Einfluß in aller Regel nicht verbunden ist (BVerfGE 24, 300 [356]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die gesetzliche Regelung der Steuerermäßigung für Spenden und Beiträge an politische Parteien in § 10b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3b KStG 1977 dieses Recht nicht verletzt (BVerfGE 24, 300 [360 f.]).

    Das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien hängt aufs engste mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen (BVerfGE 24, 300 [340]).

    Da es heute die Parteien sind, die die Aktivbürger zu politischen Handlungseinheiten organisatorisch zusammenschließen, hat die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes zur Folge, daß auch der Satz von der Chancengleichheit der politischen Parteien strikt zu handhaben ist (BVerfGE 24, 300 [340 f.]; 44, 125 [146]).

    Dies wäre auch dann der Fall, wenn das Steuergesetz zwar in seinem Wortlaut eine ungleiche Behandlung vermeidet und seinen Geltungsbereich abstrakt-allgemein umschreibt, sich aus seiner praktischen Auswirkung aber eine offenbare Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 24, 300 [358]).

    dd) Die in § 10b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3b KStG 1977 getroffene Regelung ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar (BVerfGE 24, 300 [358 f.]).

    Die Möglichkeit, bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten Parteispenden bis zu 1.200 Deutsche Mark jährlich abzusetzen, ändert daran nichts, da sich jeder der Ehegatten selbständig entscheiden kann (BVerfGE 24, 300 [359]).

    Dadurch werden die Parteien jedoch weder der staatlichen Vorsorge überantwortet, noch wird der offene freiheitliche demokratische Meinungsprozeß und Willensbildungsprozeß durch sie beeinträchtigt (vgl. dazu BVerfGE 20, 56 [102]; 24, 300 [359 f.]).

    § 10b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3b KStG 1977 eröffnen den staatlichen Organen nicht die Möglichkeit, darauf Einfluß zu nehmen, welche Parteien von welchen Personen Spenden erhalten, und angesichts der breiten Streuung der Steuerermäßigung ist auch ausgeschlossen, daß einzelne oder juristische Personen durch die Ermäßigung in die Lage versetzt werden, auf den politischen Willensbildungsprozeß bestimmend einzuwirken (BVerfGE 24, 300 [360]).

  • BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72

    Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen

    Die verfassungspolitische Unerwünschtheit von Splittergruppen und die Befugnis des Gesetzgebers, der Gefahr einer übermäßigen Aufsplitterung der Stimmen und Parteien bereits bei der Wahl und durch Aufnahme angemessener Sperrklauseln entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 14, 121 [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62] [136]; 20, 56 [117]; BVerwGE 44, 187 [192]), gibt keine Rechtfertigung, die ohnehin nicht allzu optimistisch zu beurteilende Chance neuer und kleiner Parteien, eine Sperrklausel zu überwinden, im Vorfeld, also bei der Wahlvorbereitung und insbesondere der Wahl Werbung, zusätzlich zu reduzieren; das würde tendenziell darauf hinauslaufen den Status quo im Stärkeverhältnis der Parteien zu bestätigen und zu verfestigen (vgl. BVerfGE 24, 300 [345], Werner Weber a.a.O. S. 245).
  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Die Antragstellerin ist als politische Partei im Organstreit parteifähig, da sie eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb geltend macht und sich damit auf ihren besonderen, in Art. 21 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status beruft (vgl. BVerfGE 4, 27 ; 11, 239 ; 20, 18 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 60, 53 ; 73, 40 ; 148, 11 ; stRspr).

    Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 44, 125 ; 138, 102 ; 148, 11 ).

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Der Wähler soll sich unter anderem über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ).

    Dementsprechend müssen allerdings nur solche Zuwendungen nach ihrer Herkunft verzeichnet werden, vermittels derer ihrem Umfang nach politischer Einfluss ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 85, 264 ).

    Er allein ist geeignet, eine Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen offenzulegen und den Wähler über jene Kräfte zu informieren, die die Politik der einzelnen Parteien bestimmen (BVerfGE 24, 300 ; siehe auch BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 85, 264 ).

    Es steht allen politischen Parteien zu, die nicht im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht verboten sind (BVerfGE 7, 99 ), und gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst, sondern auch für die Wahlvorbereitung und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden sowie für die Gewährung staatlicher Finanzierungshilfen (BVerfGE 20, 56 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 85, 264 ).

    Greift die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise ein, die geeignet ist, die Chancen der politischen Parteien zu verändern, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen (BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 24, 300 ; 44, 125 ; 73, 40 ; 85, 264 ).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

  • BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02

    Kanzlerduell

  • BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83

    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten - Wegebau - Arbeitnehmer - Fachkraft -

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16

    Anschlussbeiträge; Divergenz; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.05.1992 - VerfGH 5/91

    Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs - Erhöhung der

  • BVerwG, 16.01.1980 - 7 B 32.79

    Wahlkampfkostenerstattung - Landtagswahlen - Wahlergebnis - Zurückzahlung von

  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11

    Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am

  • BVerwG, 02.04.2014 - 5 C 40.12

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Hilfsmittel; Hörgerät; Beihilfeausschluss;

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12

    Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die

  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvQ 2/69

    Wahlkampfkostenerstattung - Organstreit zwischen politischer Partei und

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem

  • VG Düsseldorf, 20.04.2017 - 20 L 1740/17

    Partei "Die Linke" bleibt Teilnahme an Veranstaltungen der Landeszentrale für

  • BVerwG, 16.11.1973 - VII C 33.72

    Entsprechende Anwendung des § 18 Parteiengesetz (PartG) auf unabhängige

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

  • BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 ,

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

  • VG Stuttgart, 23.02.2021 - 7 K 4602/19

    Nichtigerklärung einer Kreisrätewahl wegen gemeindlicher Plakattafeln,

  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93

    Parteienbegriff I

  • OVG Brandenburg, 14.09.2004 - 1 B 271/04

    Rundfunk- und Fernsehrecht, Zuteilung von Sendezeiten zum Zwecke der Wahlwerbung

  • VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen

  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 40.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - LVG 1/01

    Subjektivrechtliche Durchsetzbarkeit in der Landesverfassung objektivrechtlich

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93

    Parteienbegriff II

  • BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94

    Ehrenamtliche Parteileistungen

  • BVerwG, 17.04.2014 - 5 C 16.13

    Aufwendungen, beihilfefähige -; Beihilfe, Leistungseinschränkungen -; Basistarif;

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

  • BVerfG, 18.02.2016 - 2 BvE 6/15

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend den Einsatz bewaffneter deutscher

  • BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93

    Anforderungen an die Auslegung des in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.1996 - LVerfG 1/96

    Abgeordnetenüberprüfung

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

  • VerfGH Bayern, 21.05.2014 - 7-VII-13

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Grundschulordnung

  • VerfGH Bayern, 10.05.2010 - 49-III-09

    Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2017 - 1 S 2139/17

    Teilnahmerecht einer Splitterpartei an einer Podiumsdiskussion

  • VG Berlin, 26.01.2017 - 2 K 69.16

    Keine Verdrängung des Anwendungsbereichs des Informationsfreiheitsgesetzes durch

  • StGH Niedersachsen, 20.09.1977 - StGH 1/77

    Vereinbarkeit des § 36 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68

    Ermessensreduzierung auf Null durch den Gleichheitssatz - Wahlwerbung im Rundfunk

  • VGH Hessen, 17.10.2018 - 8 B 2171/18

    Verteilung von Plakatflächen für Wahlwerbung

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 08.03.2007 - LVG 10/06

    Rechtswegerfordernis bzw. zuständige Gerichtsbarkeit für die Geltendmachung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2017 - 5 B 467/17

    Teilnahmeanspruch der Vertreter der Partei "Die Linke" an den Podiumsdiskussionen

  • VG Berlin, 26.01.2017 - 2 K 292.16

    Bundestag muss Dokumente zu Parteispenden herausgeben

  • VerfG Brandenburg, 28.03.2001 - VfGBbg 46/00

    Zur Frage der Verletzung des Rederechts der Landtagsabgeordneten und des

  • VerfG Brandenburg, 15.06.2017 - VfGBbg 38/16

    Kommunalwahl; Unterstützungsunterschriften; Verfassungsbeschwerde unzulässig;

  • VerfGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 1 VB 9/16

    Verfassungsbeschwerde gegen Landtagswahlrecht sowie vorläufige und vorbeugende

  • VG Gelsenkirchen, 09.09.2013 - 14 L 1127/13

    Haranziehen von Wahlprognosen zur Bestimmung des Umfangs der zulässigen

  • VG Bremen, 28.03.2007 - 2 V 579/07

    Nutzung der Stadthalle Bremerhaven durch die DVU

  • VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in Wahlprüfungsverfahren

  • StGH Baden-Württemberg, 20.11.1996 - GR 2/95

    Anforderungen an die Geltendmachung eigener Rechtsverletzung im

  • BVerfG, 16.09.2014 - 2 BvE 13/12

    A-limine-Abweisung eines Antrags im Organstreitverfahren: Mangelnde

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.10.2003 - VerfGH 11/02

    Landeswahlrechtliches Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für

  • VerfGH Berlin, 22.11.1993 - VerfGH 18/93

    Keine Verletzung des Budgetrechts des Abgeordnetenhauses aufgrund Ausweisung

  • VG Berlin, 20.09.2005 - 2 A 84.04

    "Strafzahlung"im Spendenskandal der Wuppertaler SPD zu Recht festgesetzt

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01

    Trotz vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode und vorgezogener Neuwahlen zum

  • BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 86.85

    Wahlwerbesendungen II - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien

  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 56/88

    Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß den §§ 91 ff AFG durch

  • BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83

    Sonderbeiträge eines Abgeordneten an seine politische Partei und Wahlkampfkosten

  • BVerfG, 20.02.1991 - 2 BvR 176/90

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung steuerlicher Abzugsfähigkeit von Spenden an

  • BVerfG, 24.02.1983 - 2 BvR 323/83

    Wahlwerbezeiten in Hörfunk und Fernsehen - Landtagswahl Rheinland-Pfalz 1983

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvE 9/12

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren:

  • VerfGH Berlin, 17.06.1993 - VerfGH 21/92

    Zum Anspruch einer politischen Partei, die sich im Rahmen einer Listenvereinigung

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvE 14/12

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren: mangelnde

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 152/01
  • BGH, 07.01.1970 - I ZR 99/68

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Erwerbsunternehmens -

  • OVG Bremen, 18.05.1982 - 2 BA 102/81
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvH 1/67

    Subsidiäre Zuständigkeit des BVerfG für landesrechtliche Organstreitigkeit

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2017 - 4 LA 40/17

    Gewerberecht (Spielhallengesetz)

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 190/01
  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 9 K 21.773

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Äußerungen eines Bürgermeisters

  • BVerwG, 26.01.1981 - 7 B 2.81

    Anforderungen an die Entfernung von Unterlagen einer Partei aus der gemäß § 6

  • BVerwG, 08.11.1972 - VII B 28.72

    Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache - Entscheidung über

  • LG Hamburg, 06.03.1986 - 17/85
  • OVG Bremen, 11.01.1980 - 2 T 1/79

    Zulässige Nebentätigkeit eines Beamten; Rechtmäßige Besetzung eines Spruchkörpers

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