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   BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67   

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BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67 (https://dejure.org/1969,12)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.1969 - 1 BvR 224/67 (https://dejure.org/1969,12)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1969 - 1 BvR 224/67 (https://dejure.org/1969,12)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Zahnheilkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten Dentisten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 236
  • NJW 1969, 1571
  • DÖV 1970, 67
 
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Wird zitiert von ... (159)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
    Damit hat der Gesetzgeber durch Statuierung subjektiver Zulassungsvoraussetzungen der Berufsaufnahme das Berufsbild des Zahnheilkundigen in bestimmter Weise fixiert und alle Personen künftig von der Aufnahme dieses Berufs ausgeschlossen, die den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]; 13, 97 [106, 117]; 21, 173 [180]).

    Das Erfordernis einer qualifizierten und im einzelnen geregelten Ausbildung und des Nachweises der erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse durch die Ablegung einer Prüfung als Grundlage der Befugnis zur beruflichen Ausübung der Zahnheilkunde dient dem Schutz der Volksgesundheit, also eines besonders wichtigen "absoluten" Gemeinschaftsgutes (vgl. BVerfGE 9, 338 [346]; 13, 97 [107]).

    Im übrigen wäre bei einem solchen Beruf selbst ein gewisser "Überschuß" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen hinzunehmen (BVerfGE 13, 97 [117 f.]).

    Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um die Rechtserheblichkeit des Besitzes der "staatlichen Anerkennung" als Dentist, nach den darüber früher bestehenden Vorschriften also um eine "subjektive Zulassungsvoraussetzung", nämlich um den Nachweis bestimmter Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sich der Einzelne durch einen bestimmten Ausbildungsgang anzueignen und in einer besonderen Prüfung nachzuweisen hatte (vgl. BVerfGE 13, 97 [106]).

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
    In tatsächlicher Hinsicht entspricht die Ausgangslage den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen zum Kassenarzt- und Kassenzahnarztrecht (BVerfGE 11, 30 und 12, 144).

    Sein Grundrecht aus Art. 12 GG wird durch die staatliche Organisationsgewalt trotz der Einbeziehung des Kassendentisten in ein subtil organisiertes öffentlich-rechtliches System nicht eingeschränkt (BVerfGE 11, 30 [39-41]).

    Es ist nicht einzusehen, warum die nicht staatlich anerkannten Dentisten einerseits die Behandlungsbefugnis bei Privatpatienten -- und solchen gesetzlich Krankenversicherten, die es vorziehen, sich als selbstzahlende Patienten behandeln zu lassen (BVerfGE 11, 30 [44]) -- besitzen, andererseits aber für die Behandlung von Kassenpatienten nicht als genügend befähigt gelten.

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
    Er wendet sich folglich gegen eine "Gesetzeslücke" im Sinne der Entscheidung BVerfGE 22, 349 [360] mit der Behauptung, seine Nichtberücksichtigung in der gesetzlichen Regelung verletze sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

    Dem Gesetzgeber stehen nämlich mehrere Wege offen, die von der Verfassung geforderte Gleichheit herzustellen (vgl. BVerfGE 22, 349 [361 ff.]; 23, 1 [10 f.]; 25, 101 [110 ff.]).

    Der Ausgang des Rechtsstreits ist solange ungewiß, als der Gesetzgeber nicht entschieden hat, in welcher Weise er dem Gleichheitsgebot Rechnung tragen will (vgl. BVerfGE 22, 349 [361 ff.]; 23, 1 [11]; 25, 101 [111 f.]).

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
    Damit hat der Gesetzgeber durch Statuierung subjektiver Zulassungsvoraussetzungen der Berufsaufnahme das Berufsbild des Zahnheilkundigen in bestimmter Weise fixiert und alle Personen künftig von der Aufnahme dieses Berufs ausgeschlossen, die den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechen (vgl. BVerfGE 9, 73 [78]; 13, 97 [106, 117]; 21, 173 [180]).

    Nicht nur im Hinblick auf die zukünftigen Bewerber, sondern auch auf die im Beruf bereits Tätigen bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen berufsrechtlichen Regelung keine Bedenken, weil insoweit ausreichende Übergangsbestimmungen getroffen worden sind, die den Besitzstand der Betroffenen gewahrt und individuelle Härten vermieden haben (vgl. BVerfGE 21, 173 [182 f.]).

    Das im Grundsatz anzuerkennende Prinzip der größtmöglichen Schonung eines einmal erworbenen Besitzstandes geht nicht soweit, daß hieraus ein verfassungsrechtlicher Anspruch -- abgesehen von dem Erfordernis einer Schaffung angemessener Übergangsregelungen (vgl. BVerfGE 21, 173 [182 f.]) -- abgeleitet werden könnte, eine einmal begonnene Berufstätigkeit auch dann fortsetzen zu dürfen, wenn hiermit ernstzunehmende Gefahren für ein Gemeinschaftsinteresse wie die Volksgesundheit verbünden sein sollten.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
    Die vom Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde aufgestellten Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen verstoßen auch nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit außer Verhältnis stehen (BVerfGE 7, 377 [407]; vgl. auch BVerfGE 19, 330 [336 ff.]).

    Sie entsprechen einem Ausbildungs- und Prüfungsstand, wie er bei einem qualifizierten Beruf als "aus der Sache heraus legitimiert" (vgl. BVerfGE 7, 377 [406 f.]) erscheint.

  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
    Dem Gesetzgeber stehen nämlich mehrere Wege offen, die von der Verfassung geforderte Gleichheit herzustellen (vgl. BVerfGE 22, 349 [361 ff.]; 23, 1 [10 f.]; 25, 101 [110 ff.]).

    Der Ausgang des Rechtsstreits ist solange ungewiß, als der Gesetzgeber nicht entschieden hat, in welcher Weise er dem Gleichheitsgebot Rechnung tragen will (vgl. BVerfGE 22, 349 [361 ff.]; 23, 1 [11]; 25, 101 [111 f.]).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvR 723/65

    Verfassungswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Zuschlägen beim

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
    Dem Gesetzgeber stehen nämlich mehrere Wege offen, die von der Verfassung geforderte Gleichheit herzustellen (vgl. BVerfGE 22, 349 [361 ff.]; 23, 1 [10 f.]; 25, 101 [110 ff.]).

    Der Ausgang des Rechtsstreits ist solange ungewiß, als der Gesetzgeber nicht entschieden hat, in welcher Weise er dem Gleichheitsgebot Rechnung tragen will (vgl. BVerfGE 22, 349 [361 ff.]; 23, 1 [11]; 25, 101 [111 f.]).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
    Die vom Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde aufgestellten Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen verstoßen auch nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne, daß sie zu dem angestrebten Zweck der ordnungsmäßigen Erfüllung der Berufstätigkeit außer Verhältnis stehen (BVerfGE 7, 377 [407]; vgl. auch BVerfGE 19, 330 [336 ff.]).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 425/52

    Strafbarkeit der Arzneiproduktion

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
    Unabhängig davon, was im einzelnen Art. 12 Abs. 1 GG an solchen Regelungen erlaubt, können sie jedoch nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sind (BVerfGE 9, 83 [87 f.]; 13, 181 [190]; 14, 105 [116]; 15, 226 [231]).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67
    Unabhängig davon, was im einzelnen Art. 12 Abs. 1 GG an solchen Regelungen erlaubt, können sie jedoch nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sind (BVerfGE 9, 83 [87 f.]; 13, 181 [190]; 14, 105 [116]; 15, 226 [231]).
  • BGH, 26.09.1958 - I ZR 87/57

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

  • BVerfG, 22.05.1962 - 1 BvR 301/59

    Branntweinmonopol

  • BVerfG, 08.02.1961 - 1 BvL 10/60

    Verfassungswidrigkeit des Praxis der Zulassung von Zahnärzten zu RVO -Kassen

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Dies ist anzunehmen, wenn Gruppenangehörige nicht nur in einzelnen, aus dem Rahmen fallenden Sonderkonstellationen, sondern in bestimmten, wenn auch zahlenmäßig begrenzten typischen Fällen ohne zureichende sachliche Gründe verhältnismäßig stärker belastet werden als andere (vgl. BVerfGE 25, 236 ; 30, 292 ; 59, 336 ; 68, 155 ; 77, 84 ).

    a) Ungeachtet der Anforderungen, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben, können Berufsausübungsregelungen nur dann Bestand haben, wenn sie auch sonst in jeder Hinsicht verfassungsmäßig sind und insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten (vgl. BVerfGE 25, 236 ).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfGE 9, 338 >346<; 13, 97 >107<; 25, 236 >247<), zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht (BVerfGE 7, 377 >406 f.<; 13, 97 >107<).

    Er muß daher nicht nur willkürfrei handeln (BVerfGE 13, 97 >106<), sondern auch die für dieses Grundrecht geltenden besonderen Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachten (BVerfGE 25, 236 >247 f.<; 75, 246 >267<) und das schutzwürdige Vertrauen der in überkommenen Berufen Tätigen berücksichtigen (BVerfGE 32, 1 >22 f.<).

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    - Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln und Giften stimmen darin überein, dass sie den Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren betreffen (ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, vgl. BVerfGE 9, 338 ; 13, 97 ; 25, 236 ).

    Dabei hat er einerseits die Schranken des Art. 12 Abs. 1 GG (insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, vgl. BVerfGE 25, 236 ; 75, 246 ) und das schutzwürdige Vertrauen der in den überkommenen Berufen Tätigen (vgl. BVerfGE 32, 1 ) zu beachten.

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