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   BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 20/68   

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https://dejure.org/1969,430
BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 20/68 (https://dejure.org/1969,430)
BVerfG, Entscheidung vom 15.04.1969 - 1 BvL 20/68 (https://dejure.org/1969,430)
BVerfG, Entscheidung vom 15. April 1969 - 1 BvL 20/68 (https://dejure.org/1969,430)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Auslagenerstattung für den freigesprochenen Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - Qualitative Unterscheidung der Freisprüche - Strafprozeß - Mißbrauch einer Rechtsvorschrift - Keine Verfassungswidrigkeit

Papierfundstellen

  • BVerfGE 25, 327
  • NJW 1969, 1163
  • MDR 1969, 546
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 489/66

    Verfassungskonforme Auslegung des § 25Nr. 2c GVG

    Auszug aus BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 20/68
    Das Bundesverfassungsgericht hat dies bereits für die vor dem 1. Oktober 1968 geltende Fassung der Vorschrift entschieden (BVerfGE 22, 254 (265)).

    Jede solche Unterscheidung relativiert vielmehr die im Rechtsstaatsprinzip begründete "Unschuldsvermutung" (vgl. BVerfGE 19, 342 (347); 22, 254 (265)), die im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs unwiderlegbar geworden ist, zum Nachteil derjenigen Bürger, denen nicht die Genugtuung eines Freispruchs in der dem Angeschuldigten jeweils günstigsten Form zuteil geworden ist, und bringt deshalb die Gefahr einer indirekt fortdauernden diskriminierenden Wirkung mit sich.

    Wenn derartige Regelungen, beschränkt auf die Materie des Kostenrechts, auch verfassungsrechtlich nicht beanstandet zu werden brauchen - wie in BVerfGE 22, 254 (263 ff.) entschieden wurde -, so kann doch kein Zweifel daran bestehen, daß der Gesetzgeber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht gehindert ist, eine dem rechtsstaatlichen Prinzip der "Unschuldsvermutung" tendenziell besser gerecht werdende Neuregelung einzuführen.

    Die entfernte Möglichkeit, daß eine Rechtsvorschrift mißbraucht wird, macht sie jedenfalls nicht verfassungswidrig (BVerfGE 22, 254 (265)).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 15.04.1969 - 1 BvL 20/68
    Jede solche Unterscheidung relativiert vielmehr die im Rechtsstaatsprinzip begründete "Unschuldsvermutung" (vgl. BVerfGE 19, 342 (347); 22, 254 (265)), die im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs unwiderlegbar geworden ist, zum Nachteil derjenigen Bürger, denen nicht die Genugtuung eines Freispruchs in der dem Angeschuldigten jeweils günstigsten Form zuteil geworden ist, und bringt deshalb die Gefahr einer indirekt fortdauernden diskriminierenden Wirkung mit sich.
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht stets betont, dass der Rechtsanwendungsbefehl im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG einem völkerrechtlichen Vertrag innerhalb der Normenhierarchie keinen Rang über den Gesetzen einräumt (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 22, 254 ; 25, 327 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ).

    (1) Das Grundgesetz hat sich in Art. 59 Abs. 2 GG dafür entschieden, völkerrechtliche Verträge innerstaatlich (nur) mit dem Rang eines (einfachen) Bundesgesetzes auszustatten (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 22, 254 ; 25, 327 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 10, 116 ).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 22, 254 [265]; 25, 327 [331]; 35, 311 [320]).

    Die Unschuldsvermutung wird durch solche Entscheidungen, sofern sie sich einer Feststellung zur Schuld enthalten, nicht verletzt (vgl. BVerfGE 25, 327 [331]).

  • BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei

    Ziel der Kostenneuregelungen sollte es lediglich sein, das strafprozessuale Kostenrecht in der Weise einheitlich zu gestalten, daß der Beschuldigte oder Betroffene im Falle der Einstellung oder des Freispruchs ohne Rücksicht auf die Gründe mit einer entsprechenden Kostenfolge als unschuldig anzusehen ist (BTDrucks V/2600, 2601 S 19; vgl BVerfGE 25, 327 (330)).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine derartige Beschränkung der Auslagenerstattung bestehen mit Blick auf das Willkürverbot ersichtlich nicht (vgl. BVerfGE 22, 254 (264); 25, 327 (331)).
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 1378/06
    Sie ist auch kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 22, 254 [265]; 25, 327 [331]; 35, 311 [320]; 74, 358 [370]).
  • BVerfG, 16.08.1994 - 2 BvR 902/94

    Verfassungsmäßigkeit der Belastung des Nebenklägers mit den notwendigen Auslagen

    Das der Strafe innewohnende sozialethische Unwerturteil ist mit der Versagung des Ersatzes von Auslagen nicht verbanden (vgl. BVerfGE 82, 106 [119]; vgl. auch BVerfGE 22, 254 [263 ff.]; 25, 327 [331]; 74, 358 [376]).
  • BGH, 09.06.1981 - 4 ARs 4/81

    Beurteilung der Frage über das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs in Höhe

    Die genannten Kosten- und Auslagenbestimmungen der Strafprozeßordnung, die dem Schutz desjenigen dienen, gegen den zu Unrecht ein Verfahren eingeleitet worden ist, stellen aber gerade eine solche, auf dem Rechtsstaatprinzip beruhende Sicherung dar (vgl. BVerfGE 25, 327, 331 [BVerfG 15.04.1969 - 1 BvL 20/68] m.w.Nachw.).
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