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   BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67   

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https://dejure.org/1969,58
BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67 (https://dejure.org/1969,58)
BVerfG, Entscheidung vom 19.06.1969 - 1 BvR 353/67 (https://dejure.org/1969,58)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Juni 1969 - 1 BvR 353/67 (https://dejure.org/1969,58)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 9 Abs. 3 Nr. 1 GrdstVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 26, 215
  • NJW 1969, 1475
  • MDR 1969, 827
  • DNotZ 1969, 766
  • DB 1969, 1331
  • DÖV 1970, 141
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67
    Seinem materiellen Gehalt nach enthält § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Nr. 1 GrdStVG ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG (vgl. BVerfGE 21, 73 (79)) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdStVG (vgl. BVerfGE 21, 87 (90)) eine gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG .

    Auf dieses Ziel sind - wie das Bundesverfassungsgericht dargelegt hat - die Versagungsgründe des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GrdStVG in verfassungsmäßiger Weise ausgerichtet (BVerfGE 21, 73 (80 f.) und 87 (90)).

    Es gelten insoweit die gleichen rechtlichen Erwägungen, die das Bundesverfassungsgericht zu den Versagungsgründen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 GrdStVG dargelegt hat (BVerfGE 21, 73 (82 f.); 87 (90); 92 (93); 94 (98); 99 (101); 102 (105); 306 (309 f.)).

    Das Oberlandesgericht hat nicht die danach für die Versagung der Genehmigung maßgeblichen Tatsachen festgestellt (vgl. hierzu BVerfGE 21, 73 (82)).

  • BVerfG, 15.01.1969 - 1 BvL 3/66

    Niedersächsisches Deichgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67
    Eine solche Regelung muß die grundlegende Entscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums beachten, sich aber auch mit allen anderen Verfassungsnormen in Einklang halten, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 25, 112 (117 f.) mit Hinweisen auf die bisherige Rechtsprechung).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, daß jede Einschränkung der Eigentümerbefugnis das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit beachten, die Beschränkung zur Erreichung des angestrebten Zieles also geeignet und notwendig sein muß; sie darf nicht übermäßig belastend und nicht unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 25, 112 (118) mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 25.05.1966 - V BLw 4/66

    Genehmigung im Grundstücksverkehr

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67
    Die Versagung der Genehmigung habe bei richtiger Auslegung nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG gestützt werden dürfen, da kein landwirtschaftlicher Interessent bereit gewesen wäre, den im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu zahlen (BGHZ 45, 279).

    Im Gegensatz zur Auffassung der Bundesregierung, aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart - die insoweit von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 45, 279) abweicht -, genüge es, daß er einen "angemessenen" Preis zahlen werde; dieser richte sich nach dem Nutzwert des Grundstücks und könne deswegen niedriger als der mit dem Nichtlandwirt vereinbarte Preis sein.

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 335/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67
    Seinem materiellen Gehalt nach enthält § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Nr. 1 GrdStVG ebenso wie § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdStVG (vgl. BVerfGE 21, 73 (79)) und § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdStVG (vgl. BVerfGE 21, 87 (90)) eine gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG .
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 283/65

    Anspruch auf rechtliches Gehör in der Revisionsinstanz - Verfassungsrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67
    Für die verfassungsgerichtliche Prüfung ist demnach vom Beschluß des Oberlandesgerichts auszugehen (BVerfGE 21, 102 (104)).
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67
    Diese Garantie sichert einen Grundbestand von Normen, die das Eigentum im Sinne dieser Grundrechtsbestimmung umschreiben (BVerfGE 24, 367 (389)).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Damit hängt es etwa zusammen, wenn an ein Verbot der Veräußerung des Eigentums, also an eine Einschränkung derjenigen Befugnis, die elementarer Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung ist, besonders strenge Maßstäbe angelegt werden (vgl. BVerfGE 21, 87 (90 f.); 21, 306 (310 f.); 26, 215 (222)), und daß die eigene Leistung als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt worden ist (vgl. BVerfGE 1, 264 (277 f.); 4, 219 (242 f.); 14, 288 (293 f.); 22, 241 (253); 24, 220 (226); 31, 229 (240 f.)).
  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Zum verfassungsrechtlichen Inhalt des Privateigentums gehört grundsätzlich die freie Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (BVerfGE 26, 215 [222]).
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (BVerfGE 24, 367 [389]; 26, 215 [222]; 31, 229 [240]; 37, 132 [140]; 42, 263 [294]).

    Dieser elementare Bestandteil der Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung, in den nur unter erschwerten Voraussetzungen eingegriffen werden darf (BVerfGE 26, 215 [222]; 42, 263 [295]), wird ebenfalls durch die gesetzlichen Vorschriften in erheblichem Umfang betroffen: In der amtlichen Begründung zum Änderungsgesetz 1969 heißt es, die Erfahrung habe gezeigt, daß Grundstücke, die an Kleingärtner verpachtet sind, in der Regel weder einen Kaufinteressenten fänden noch beliehen werden könnten.

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